Zahnarzthaftung - Anspruch auf eine neue Brücke, wenn diese erhebliche Mängel aufweist

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil vom 05.09.2014 – Az.: 26 U 21/13 entschieden, dass ein Patient eine komplette Neuanfertigung einer zahnprothetischen Brücke von seinem Zahnarzt verlangen kann, wenn diese erhebliche Mängel aufweist. Verweigert der behandelnde Zahnarzt die kostenlose Neuanfertigung, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern und Schmerzensgeld verlangen, sofern die mangelhafte Brücke zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Das OLG Hamm hat dem Kläger in diesem Fall 2.500 EUR Schmerzensgeld zugesprochen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes liegt auf der Linie des Bundesgerichtshofes, welcher einen Vergütungsanspruch des Zahnarztes bei unbrauchbaren prothetischen Leistungen ablehnt und dem Patienten ein fristloses Kündigungsrecht einräumt.

Es wird daher angeraten, einen auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, sobald Ihr Zahnarzt eine unentgeltliche Neuversorgung ablehnt.

Zunächst ist nämlich zu prüfen, ob dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht zusteht, welches der Patient wahrnehmen muss. Sollte der Zahnarzt eben dieses nicht unentgeltlich wahrnehmen wollen, sollte der Zahnarzt schriftlich unter Fristsetzung zu einer Nachbesserung aufgefordert werden, sofern keine Zeugen für die Ablehnung der Nachbesserung zur Verfügung stehen. Sofern die Ablehnung beweisbar ist, bedarf es keiner weiteren Aufforderung.

Bietet der Zahnarzt keine Nachbesserung an oder zeigt keine Reaktion auf das Schreiben, kann der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und seine Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.

Wir beraten regelmäßig Patienten, die eine Fehlbehandlung durch einen Zahnarzt erfahren haben.


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