Zahnarzthaftung

  • 1 Minuten Lesezeit

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im Übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

Nichtindizierte Extraktion des Dentis 35 bei 11-jährigem Kind, LG Oldenburg, Az. 8 O 3101/11

Chronologie:
Der vormals 11-jährige Kläger befand sich im November 2008 in Behandlung beim Beklagten. Dieser extrahierte basierend auf einem Missverständnis den Dentis 35, anstatt 85. Es waren erhebliche prothetische sowie implantologische Versorgungen notwendig.

Verfahren:
Das Landgericht Oldenburg hat die Angelegenheit mittels eines Gutachtens über die Zahnärztekammer Niedersachsen bewerten lassen. Der Gutachter konstatierte einen besonders groben Fehler, der schlechterdings nicht unterlaufen darf. Daraufhin verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und stellte fest, dass der Beklagte auch sämtliche weiteren materiellen Kosten für die Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe. Die Ansprüche liegen im fünfstelligen Eurobereich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.

Beiträge zum Thema