ZDF-Serie „Der Alte“ – zulässige Befristung von Arbeitsverträgen mit Serienschauspielern

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Worum geht es?

Der Schauspieler Pierre Sanussi-Bliss hatte 18 Jahre lang die Rolle des Kommissars Axel Richter in der Serie „der Alte“ dargestellt. Mit der Produktionsfirma hatte Sanussi-Bliss jeweils Schauspieler- oder Mitarbeiterverträge für einzelne Folgen oder die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen geschlossen. Der zuletzt geschlossene Vertrag bezog sich auf die Folgen Nr. 391 und 392 für 16 Drehtage im Oktober und November 2014. Der Schauspieler wehrt sich vor den Arbeitsgerichten gegen die aus seiner Sicht unzulässige Befristung seines Arbeitsverhältnisses.

Wie haben die Gerichte entschieden?

Sowohl das erstinstanzlich befasste Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht München und schließlich jetzt auch das Bundesarbeitsgericht haben die Befristung für wirksam gehalten und dem Arbeitgeber Recht gegeben. Begründet wird dies mit der Eigenart der Arbeitsleistung. § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sieht vor, dass Arbeitsverträge befristet werden dürfen, wenn als Sachgrund für diese Befristung die Eigenart der Arbeitsleistung zugrunde liegt.

Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelten Sachgrund

 „soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen unter anderem in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.“

Weiter führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung aus, die Entscheidung der Produktionsfirma, die Rolle des Schauspielers nur befristet zu besetzen, beruhe auf „künstlerischen Erwägungen“. Die langjährige Beschäftigung in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiege nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der von dem Schauspieler gespielten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 30.08.2017, Aktenzeichen: 7 AZR 864/15 – Pressemitteilung Nr. 36/17

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil ist keine gute Nachricht für Schauspieler bzw. Seriendarsteller.

Immer wieder wird darüber berichtet, dass vor allem Schauspieler, die hauptsächlich in Fernsehproduktionen arbeiten, häufig arbeitslos sind, weil sie zwischen den Dreharbeiten für verschiedene Produktionen keine Einkünfte erzielen können. Nicht alle Schauspieler werden schließlich so gut bezahlt wie die Superstars.

Die Rechtsprechung verfährt übrigens bei Fußballspielern ähnlich: So hatte der Torwart Heinz Müller, beschäftigt beim 1. FSV Mainz 05, eine Klage beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verloren, in der er gegen die Befristung seines Spielervertrags geklagt hatte.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 26.04.2016 – Aktenzeichen 4 Sa 202/15


Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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