Zeit- statt Neuwertersatz bei Brillenschäden

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Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zu 6 C 134/07 vom 20.11.2007 war ein Verkehrsunfall. Die Geschädigte verlangte neben Schmerzensgeld, Kosten der Krankengymnastik u.a. auch Ersatz der Kosten für eine neue Brille. 

Nach der Entscheidung des Gerichts unterliegt eine Brille als Gegenstand des täglichen Gebrauchs jedoch der normalen Abnutzung. Zum einen löst sich im Laufe der Zeit die Beschichtung des Brillenrahmens bzw. verliert ihren Glanz. Die Gläser weisen im Laufe der Zeit verschiedene Verkratzungen auf, sei es durch Stürze oder sei es durch Staubeinwirkungen, die durch Reiben an Gläsern ebenfalls Kratzer verursachen.

Hinzu kommt, dass sich in der Regel die Sehstärken im Laufe der Jahre auch verändern, so dass nach Auffassung des Gerichts nicht feststeht, ob die Brillengläser zum jetzigen Zeitpunkt mit den neu verordneten Gläsern vergleichbar waren.

Damit war im Ergebnis der Neuwertersatz einer Brille ausgeschlossen und nur der nach Gutachten ermittelte Zeitwert zu ersetzten.

AG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2007, 6 C 134/07.
Das Urteil ist rechtskräftig.

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