Zeitarbeitnehmer siegt gegen Manpower

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Die Firma Manpower, eines der drei größten Zeitarbeitsunternehmen weltweit, hat ihrem Kunden (sogenannter Entleihbetrieb) einen Zeitarbeitnehmer für dieselbe Tätigkeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kunden damit verkauft, dass diesem nur 90 % des vergleichbaren Lohnes gezahlt werden müsse.

Dies hatte zur Folge, dass der Zeitarbeitnehmer im Durchschnitt monatlich ca. Euro 500,00 brutto weniger bekam, obwohl er genau dieselbe Tätigkeit verrichtete, die der Arbeitnehmer des Kundenbetriebes, welcher ihm gegenüber saß, verrichtet hat. Im konkreten Fall ging es um technische Servicearbeiten.

Der Zeitarbeitnehmer fand dies eine schreiende Ungerechtigkeit und hat die Firma Manpower auf rückständigen Lohn in Höhe von rund Euro 4.300,00 verklagt, zumal das Gesetz vorsieht, dass dem Zeitarbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit der gleiche Lohn zusteht (sogenannter Grundsatz des Equal Pay). Das Arbeitsgericht Stuttgart hat nun erstmalig in seiner Entscheidung vom 21. November 2013 einem Zeitarbeitnehmer in einer solchen Fallkonstellation recht gegeben (Aktenzeichen: 24 Ca 4398/13).

Die Begründung des Arbeitsgerichts liegt noch nicht vor, jedoch die telefonisch abgefragte positive Entscheidung. Aus der Verhandlung war mitzunehmen, dass dem Arbeitsgericht der Bezug auf Auslegungen des Arbeitgeberverbandes der Zeitarbeitsunternehmen nicht genügt, da sich die angeblichen 90 % nirgendwo im Tarifvertrag wiederfinden. Die Entscheidung hat gravierende Auswirkungen für alle Zeitarbeitnehmer, bei denen Zeitarbeitsfirmen auf Branchenzuschlagstarifverträge verweisen und Lohnabschläge vornehmen möchten. Im konkreten Fall ging es um die Metall- und Elektroindustrie.

Dies bedeutet, ein Zeitarbeitsunternehmen darf bei gleicher Fallkonstellation keine Abzüge vornehmen. Equal Pay ist einzuhalten.

Für weitere Informationen steht der Arbeitsrechtsanwalt des Klägers gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Harald Franke 



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