Zeitpunkt des Fahrverbots

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Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein Fahrverbot verbüßen musste, hat die Möglichkeit, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung zu einem von ihm selbst gewählten Zeitpunkt anzutreten. Damit besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot z. B. innerhalb eines Urlaubs zu verbüßen.

Allerdings muss diese Möglichkeit von der Bußgeldbehörde ausdrücklich eingeräumt werden, fehlt der Hinweis, so muss dies im Einspruchsverfahren berichtigt werden.

Darüber hinaus kann die Abgabe des Führerscheins mit Einlegung des Einspruchs verzögert werden.

Wenn dem Betroffenen keine Viermonatsfrist eingeräumt wurde - mangels Voraussetzungen - muss er unverzüglich den Führerschein abgeben sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Sonst macht sich der Betroffene strafbar.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen an dem die Behörde den Führerschien bekommen hat.


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