Die Zeugnisformulierung "Wir haben Herrn ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt" verstößt nicht gegen den in § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO normierten Grundsatz der Zeugnisklarheit. Die Formulierung erweckt aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht den Eindruck, der Arbeitgeber würde dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation attestieren. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 15.11.2011 (Aktenzeichen: 9 AZR 386/10)
Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer war drei Jahre lang im sog. „SAP Competence Center" der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Dieses enthielt u.a. die folgende Formulierung:
„Wir haben Herrn ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Er war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."
Mit seiner Klage wehrte sich der Kläger gegen die Formulierung „kennengelernt". Diese Formulierung werde in der Arbeitswelt nämlich überwiegend negativ verstanden und bringe in Wirklichkeit verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage gemeint sei. Mit seiner Klage hatte der Mann in allen Instanzen keinen Erfolg.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung des Zeugnisses. Der sog. Zeugnisberichtigungsanspruch besteht also nicht. Nach § 109 Abs. 1 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses darf, so bestimmt es § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO ausdrücklich, keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Gegen diesen Grundsatz der Zeugnisklarheit hat die Beklagte aber nicht verstoßen. Die Formulierung, die Beklagte habe den Kläger „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt", erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte bescheinige dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Fazit:
In der betrieblichen Praxis haben sich bestimmte übliche und bekannte Formulierungen entwickelt, die üblicherweise in Arbeitszeugnissen verwendet werden. Zugleich gibt es seit jeher den Verdacht, dass Zeugnisse eine Art Geheimsprache enthalten, die in Wirklichkeit das Gegenteil oder etwas ganz anderes meinen, als sie zum Ausdruck zu bringen scheinen. In dem hier vorliegenden Fall hat das BAG diesen Verdacht zumindest für die Formulierung „Wir haben den Arbeitnehmer als... kennengelernt" beiseite geräumt. Wie der Kläger denken viele Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber, dass die hier fragliche Formulierung negativ besetzt ist. Gleichwohl wird man sie aber aufgrund dieses Urteils künftig hinnehmen müssen.
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