Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
31.07.2007
Vielfach erhebt sich in Strafverfahren – und zwar in jeder Instanz –
die Frage, ob man als Zeuge die Angaben verweigern kann.
Der Gesetzgeber hat
bestimmten Gruppen von Zeugen auf Grund ihres besonderen Näheverhältnisses zum
Beschuldigten das Recht verliehen, grundsätzlich in jeder Situation des Verfahrens von
ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Das besondere Näheverhältnis, das zum
Schweigen berechtigt, kann sich entweder aus der persönlichen Beziehung des Zeugen zum
Beschuldigten ergeben (z.B. Blutsverwandschaft, § 52 StPO) oder auch aus einer berufsbedingten
Nähe (z.B. Schweigepflicht des Anwalts, Steuerberaters oder Arztes, § 53 StPO).
Daneben stehen dem Zeugen auch Zeugnisverweigerungsrechte zum Selbstschutz
zur Verfügung (diese werden dann als Aussageverweigerungsrechte bezeichnet), sofern er sich
durch die Beantwortung einer Frage selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen könnte (§
55 StPO – Schweigen zum Schutz vor Selbstbelastung). Im Zivilverfahren und
Verwaltungsverfahren ist auch der Zeuge mit einem Recht zum Schweigen ausgestattet, der sich bei
Beantwortung einer bestimmten Frage der Gefahr von Rechtsnachteilen oder einer Gefährdung
eigener Vermögensinteressen aussetzen würde (§ 384 ZPO).
Speziell im Strafverfahren bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht der
Angehörigen auf folgende Personengruppen (Verwandschaft 1. bis 3. Grades):
Grad: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte; eheliche, nichteheliche
Kinder, Stief – oder Adoptivkinder und Schwiegertöchter, Schwiegersöhne.
Grad: Eltern, Stief- oder Adoptiveltern und Schwiegereltern; Enkel,
Stiefenkel und die Ehegatten der Enkel.
-
Grad: Onkel, Tanten und
deren Ehegatten, Großeltern, Geschwister, Eltern der Stief eltern und Eltern der
Schwiegereltern; Nichten, Neffen.
Typische
schweigerechtsbefugte Berufsträger sind:
Rechtsanwälte und deren Berufshelfer; Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer.
Ärzte, Zahnärzte,
Schwangerschaftsberater, Hebammen, Apotheker, Drogenberater.
Abgeordnete, Angehörige der Mediien (Rundfunk, Presse), letztere allerdings
nur eingeschränkt (§ 53 Abs. 2 S.2 StPO).
Der Zeuge
hat (und zwar auch der nicht zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge) – was weitgehend unbekannt
ist – keine Verpflichtung, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, § 161a Abs. 1
StPO. Kommt er zur Vernehmung, ist er auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen.
Besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, empfiehlt es sich schriftlich vorab darauf hinzuweisen, falls
der Vernehmungstermin nicht wahrgenommen werden soll.
Ist der Zeuge
allerdings zu einer Vernehmung durch den Staatsanwalt geladen, hat er die Pflicht zu erscheinen,
auch wenn ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht. Möchte er in diesem Fall von
seinem Schweigerecht Gebrauch machen, weist er darauf hin und die Einvernahme ist beendet. In jedem
Falle hat er zu erscheinen.
Gleiches - wie im Falle der
staatsanwaltschaftlichen Vernehmung – gilt auch für die richterliche Vernehmung.
Hat der Zeuge einen Rechtsanwalt als sog. Zeugenbeistand beauftragt, kann dieser in
der Regel durch schriftliche Erklärung vorab dafür sorgen, dass auch ein Termin bei
Staatsanwaltschaft und Richter nicht wahrgenommen werden muss, sofern der Zeuge ohnehin von seinem
Schweigerecht Gebrauch machen möchte.
Der Zeuge, der bereits einmal
Angaben gemacht hat, kann bei neuer Befragung, gleich ob durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder
Gericht nunmehr sein Zeugnis verweigern. Verweigert z.B. ein zeugnisverweigerungsberechtigter
Angehöriger erst vor Gericht die Aussage, nachdem er vor der Kriminalpolizei schon Angaben zur
Sache gemacht hatte, darf die seinerzeit angefertigte Vernehmungsniederschrift nicht ersatzweise zum
Beweis verlesen werden (selbst wenn alle Verfahrensbeteiligten einer solchen Verlesung zustimmen).
Gleiches gilt selbst dann, wenn die Erstvernehmung durch einen Richter oder Staatsanwalt erfolgt
ist. Auch die Anhörung der Vernehmungspersonen als „Zeugen vom Hörensagen“ ist
dann nicht zulässig. Das Beweisverwertungsverbot gilt hier strikt und unbedingt.
Ein solches Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der einmal getätigten Aussage
besteht auch dann, wenn die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gänzlich
unterblieben war oder lediglich eine fehlerhafte Belehrung erteilt wurde.
Das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsträger kann dann entfallen, sofern der
betreffende Berufsträger ausdrücklich vom Auftraggeber/Mandanten/Patienten von der
Schweigepflicht entbunden worden ist. Der Berufsträger kann auch lediglich für
Teilbereiche eines Sachverhalts von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen wird allerdings dann zur stumpfen
Waffe, wenn der betreffende Zeuge der Auffassung ist, er könne nur partiell zu bestimmten
Fragen Antworten geben, auf andere Fragen die Antworten aber verweigern. Sein Schweigerecht ist, im
Gegensatz zum Schweigerecht nach § 55 StPO (Schutz vor Selbstbelastung) nicht teilbar: wer sich
als angehöriger Zeuge der Vernehmung stellt, hat alle Fragen zu beantworten.
Gerade aus dem letztgenannten Umstand heraus ist der Zeuge gehalten, die Frage der
Aussagebereitschaft mit wohlfeiler Überlegung anzugehen und auf keinen Fall kurzschlüssig
zu handeln (typischer Beweggrund zur Aussage: „Ich kann dem ... nur nutzen, nicht
schaden“). Er sollte sich bei der Abwägung „Aussage ja oder nein“ nicht unter
Druck oder Zeitnot setzen lassen, denn er kann jederzeit sein Verhalten auf die Situation einstellen
– mit Bedacht allerdings sollte dies geschehen. Zu einer abgewogenen Entscheidung gehört
im Zweifelsfall die Beratung mit dem Anwalt des Vertrauens.
Bewertung
40 von
43 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert