Zeugnisverweigerung - "Wann darf ich als Zeuge schweigen"?

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 31.07.2007

Vielfach erhebt sich in Strafverfahren – und zwar in jeder Instanz – die Frage, ob man als Zeuge die Angaben verweigern kann.

Der Gesetzgeber hat bestimmten Gruppen von Zeugen auf Grund ihres besonderen Näheverhältnisses zum Beschuldigten das Recht verliehen, grundsätzlich in jeder Situation des Verfahrens von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Das besondere Näheverhältnis, das zum Schweigen berechtigt, kann sich entweder aus der persönlichen Beziehung des Zeugen zum Beschuldigten ergeben (z.B. Blutsverwandschaft, § 52 StPO) oder auch aus einer berufsbedingten Nähe (z.B. Schweigepflicht des Anwalts, Steuerberaters oder Arztes, § 53 StPO).

Daneben stehen dem Zeugen auch Zeugnisverweigerungsrechte zum Selbstschutz zur Verfügung (diese werden dann als Aussageverweigerungsrechte bezeichnet), sofern er sich durch die Beantwortung einer Frage selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen könnte (§ 55 StPO – Schweigen zum Schutz vor Selbstbelastung). Im Zivilverfahren und Verwaltungsverfahren ist auch der Zeuge mit einem Recht zum Schweigen ausgestattet, der sich bei Beantwortung einer bestimmten Frage der Gefahr von Rechtsnachteilen oder einer Gefährdung eigener Vermögensinteressen aussetzen würde (§ 384 ZPO).

Speziell im Strafverfahren bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen auf folgende Personengruppen (Verwandschaft 1. bis 3. Grades):

  1. Grad: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte; eheliche, nichteheliche Kinder, Stief – oder Adoptivkinder und Schwiegertöchter, Schwiegersöhne.

  2. Grad: Eltern, Stief- oder Adoptiveltern und Schwiegereltern; Enkel, Stiefenkel und die Ehegatten der Enkel.

  3. Grad: Onkel, Tanten und deren Ehegatten, Großeltern, Geschwister, Eltern der Stief eltern und Eltern der Schwiegereltern; Nichten, Neffen. 

Typische schweigerechtsbefugte Berufsträger sind:

  1. Rechtsanwälte und deren Berufshelfer; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer.

  2. Ärzte, Zahnärzte, Schwangerschaftsberater, Hebammen, Apotheker, Drogenberater.

  3. Abgeordnete, Angehörige der Mediien (Rundfunk, Presse), letztere allerdings nur eingeschränkt (§ 53 Abs. 2 S.2 StPO).

Der Zeuge hat (und zwar auch der nicht zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge) – was weitgehend unbekannt ist – keine Verpflichtung, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, § 161a Abs. 1 StPO. Kommt er zur Vernehmung, ist er auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen. Besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, empfiehlt es sich schriftlich vorab darauf hinzuweisen, falls der Vernehmungstermin nicht wahrgenommen werden soll.

Ist der Zeuge allerdings zu einer Vernehmung durch den Staatsanwalt geladen, hat er die Pflicht zu erscheinen, auch wenn ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht. Möchte er in diesem Fall von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, weist er darauf hin und die Einvernahme ist beendet. In jedem Falle hat er zu erscheinen.

Gleiches - wie im Falle der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung – gilt auch für die richterliche Vernehmung.

Hat der Zeuge einen Rechtsanwalt als sog. Zeugenbeistand beauftragt, kann dieser in der Regel durch schriftliche Erklärung vorab dafür sorgen, dass auch ein Termin bei Staatsanwaltschaft und Richter nicht wahrgenommen werden muss, sofern der Zeuge ohnehin von seinem Schweigerecht Gebrauch machen möchte.

Der Zeuge, der bereits einmal Angaben gemacht hat, kann bei neuer Befragung, gleich ob durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht nunmehr sein Zeugnis verweigern. Verweigert z.B. ein zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger erst vor Gericht die Aussage, nachdem er vor der Kriminalpolizei schon Angaben zur Sache gemacht hatte, darf die seinerzeit angefertigte Vernehmungsniederschrift nicht ersatzweise zum Beweis verlesen werden (selbst wenn alle Verfahrensbeteiligten einer solchen Verlesung zustimmen). Gleiches gilt selbst dann, wenn die Erstvernehmung durch einen Richter oder Staatsanwalt erfolgt ist. Auch die Anhörung der Vernehmungspersonen als „Zeugen vom Hörensagen“ ist dann nicht zulässig. Das Beweisverwertungsverbot gilt hier strikt und unbedingt.

Ein solches Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der einmal getätigten Aussage besteht auch dann, wenn die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gänzlich unterblieben war oder lediglich eine fehlerhafte Belehrung erteilt wurde.

Das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsträger kann dann entfallen, sofern der betreffende Berufsträger ausdrücklich vom Auftraggeber/Mandanten/Patienten von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Der Berufsträger kann auch lediglich für Teilbereiche eines Sachverhalts von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

Das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen wird allerdings dann zur stumpfen Waffe, wenn der betreffende Zeuge der Auffassung ist, er könne nur partiell zu bestimmten Fragen Antworten geben, auf andere Fragen die Antworten aber verweigern. Sein Schweigerecht ist, im Gegensatz zum Schweigerecht nach § 55 StPO (Schutz vor Selbstbelastung) nicht teilbar: wer sich als angehöriger Zeuge der Vernehmung stellt, hat alle Fragen zu beantworten.

Gerade aus dem letztgenannten Umstand heraus ist der Zeuge gehalten, die Frage der Aussagebereitschaft mit wohlfeiler Überlegung anzugehen und auf keinen Fall kurzschlüssig zu handeln (typischer Beweggrund zur Aussage: „Ich kann dem ... nur nutzen, nicht schaden“). Er sollte sich bei der Abwägung „Aussage ja oder nein“ nicht unter Druck oder Zeitnot setzen lassen, denn er kann jederzeit sein Verhalten auf die Situation einstellen – mit Bedacht allerdings sollte dies geschehen. Zu einer abgewogenen Entscheidung gehört im Zweifelsfall die Beratung mit dem Anwalt des Vertrauens.



     


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