Zinsen für Steuernachzahlungen vermeiden

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Zinszahlungen auf Steuernachzahlungen können vermieden werden, indem Sie frühzeitig vor dem 31.03.2016 eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen

Gemäß § 233a Abgabenordnung werden auf Einkommensteuernachzahlungen Zinsen erhoben. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Abgabenordnung).

Aufgrund der zum Teil langen Bearbeitungszeiten drohen auch für Einkommensteuernachzahlungen für das Jahr 2014 hohe Zinszahlungen, wenn Steuernachzahlungen erst spät festgesetzt werden.

Für die Einkommensteuer 2014 beginnt die Verzinsung am 01.04.2016

Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 % (§ 238 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Zinsen werden nur auf die Einkommensteuer, nicht dagegen auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer erhoben.

Nachzahlungszinsen können nicht steuerlich geltend gemacht werden - Erstattungszinsen sind steuerpflichtig

Gezahlte Zinsen können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber gelten vom Fiskus gezahlte Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterfallen der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 20 Abs. 1 Ziff. 7 Satz 3 EStG).

Wird beispielsweise die Steuerfestsetzung einer Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 100.000,00 € erst am 30.09.2016 wirksam, müssen für sechs Monate (01.04.2016 bis 30.09.2016) Zinsen in Höhe von 3,0%, mithin also 3.000,00 € gezahlt werden. Dieser Betrag kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, muss also aus dem versteuerten Vermögen aufgebracht werden.

Derartige Zinszahlungen sind auch deshalb besonders ärgerlich, weil die zum Teil sehr langen Bearbeitungszeiten beim Finanzamt nicht beeinflusst werden können. Für das Steuerjahr 2013 sind die Steuerbescheide teilweise, obschon die Steuererklärungen innerhalb der bis Dezember 2014 verlängerten Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht wurden, zum Teil bis Januar 2016 noch nicht zugestellt worden sind. Vielfach hat der Steuerpflichtige die Nachzahlungsbeträge bereits zurückgelegt. Wegen der niedrigen Kapitalmarktzinsen steht aufgrund der Verzögerung der Steuernachzahlung dann kaum ein Vorteil gegenüber, weil die für die Bezahlung der Steuernachzahlung zurückgelegten Beträge nur sehr geringe Zinserträge erzielen.

Eine Zinszahlung kann vermieden werden, indem eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragt wird.

Dies ist auch noch nach Ablauf des Steuerjahres möglich. Wir empfehlen Ihnen, auf der Grundlage der bei Abgabe der Steuererklärung vorgenommenen Steuerberechnung einen Antrag auf nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen, wenn mit größeren Nachzahlungen zu rechnen ist. Dieser Antrag sollte nur für das betreffende Steuerjahr gestellt werden, um zu vermeiden, dass die Vorauszahlungen auch für die Folgejahre angepasst werden.

Nach unserer Erfahrung wird derartigen Anträgen auf eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen problemlos entsprochen, wenn der Antrag bei Abgabe der Steuererklärung und zumindest einige Monate vor Beginn der Verzinsung zum 01.04.2016 beim Finanzamt gestellt wird. Nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Steuerjahres (für die Einkommensteuer 2014: nach dem 31.03.2016) ist eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 3 EStG nicht mehr möglich.

Wird dem Antrag wider Erwarten nicht entsprochen, so kann der Steuerpflichtige einem später geltend gemachten Zinsanspruch des Finanzamtes entgegenhalten, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen unbillig ist und einen entsprechenden Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen beantragen.

Hartmann Dahlmanns Jansen

Dr. Stefan Jansen

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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