Zinsswap – Schadensersatz bei Falschberatung

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Viele Banken haben mit ihren Kunden Swapgeschäfte oder andere Derivatgeschäfte abgeschlossen, die zu erheblichen Verlusten aufseiten der Anleger geführt haben. Neben Kommunen und mittelständischen Unternehmen wurden diese Finanzderivate Privatkunden zum Zweck der Zinsminimierung verkauft.

Der Begriff “Swap-Geschäfte” steht umgangssprachlich für “umdrehen, wechseln, vertauschen”. In der Sprache der Investmentbanker bezeichnet ein Swap eine Tauschoperation im Kredit- und Devisengeschäft.

Ein Zinsswap ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden in der Regel so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz (Plain Vanilla Swap). Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. Zinsswaps werden sowohl zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch als Spekulationsinvestment genutzt.

Interesse der Banken an einem Zinsswap

Ein Swap-Geschäft ist für die beteiligten Banken finanziell sehr interessant. Das Finanzinstitut übernimmt zwar das Risiko eines beweglichen Zinssatzes, erhält dafür aber auch die Chancen auf fallende Marktzinsen. Die Bank legt auch das Niveau fest, zu dem feste Zinszahlungen vereinbart werden.

Da sich Kreditzinsen am Marktniveau orientieren, läuft ein Zinsswap im Ergebnis auf eine Wette hinaus. Gewinner ist, wer die Entwicklung am Markt besser vorhersehen kann. Wenn die Bank als Swap-Anbieter die Entwicklung richtig vorhersieht, kann sie die Erträge aus der Differenz zwischen starrem Zinssatz und tatsächlicher Zinsverpflichtung als Gewinn verbuchen.

Schadensersatzanspruch bei Zinsswap-Geschäft

Ein große Anzahl solcher Zinsswap-Geschäfte waren, offenbar ohne dass dies die meisten Kunden erkannt haben, nicht nur hochriskant, sondern enthielten schon bei Vertragsabschluss ein strukturelles Ungleichgewicht zugunsten der Kreditinstitute und zu Lasten der Kunden. Im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Verträge wurden durch geschädigte Kunden nicht unerhebliche Summen gezahlt. Die vorhandenen Risiken lassen sich unter anderem am sogenannten negativen Martkwert der Derivate ablesen, die von den Banken den Geschäften zugeordnet werden.

Bei vielen Geschäften dieser Art handelt es sich um von den bestehenden Darlehen losgelöste eigenständige Spekulationsgeschäfte.

Banken und Kreditinstitute haben eine Verpflichtung auf spekulative Risiken hinzuweisen. Bei einem Zinsswap fehlt es an einer ausreichenden Konnexität, wenn das Grundgeschäft nicht mehr dem Derivat entspricht. Sollte die Bank diesen Punkt verschweigen oder nicht dies bezüglich aufklären, muss sie für daraus entstandene Schäden haften. Alternativ kann auch eine Rückabwicklung in Frage kommen. Banken sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gegenüber Anlegern verpflichtet.

Vorhandene Risiken von einem Zinsswap lassen sich unter anderem am sogenannten negativen Martkwert des Derivates ablesen, welches von der Bank dem Geschäft zugeordnet wird. Bei einem Zinsswap werden häufig Margen und Kosten des anbietenden Instituts mit einkalkuliert. Es erfolgt dabei eine Verschiebung des Chancen-Risiko-Verhältnisses zum Nachteil des Bankkunden. Der Zinsswap des Kunden hat dann einen anfänglich negativen Marktwert.

Kommunen und Zinsswap-Geschäfte

Banken haben vielen Kommunen die vermeintliche Möglichkeit angeboten, Verbindlichkeiten durch einen Zinsswap zu reduzieren. Für Kommunen gilt aber ein Spekulationsverbot, wenn die Erfüllung der kommunalen Aufgaben dadurch eingeschränkt oder verhindert werden kann.

Wenn eine Gemeinde also einen für sie sehr riskanten Zins-Swap unterzeichnet, profitiert die “beratende” Bank als Tauschpartner von den Verlusten der Kommune. Die beratende oder vermittelnde Bank hat insbesondere bei Kommunen eine Pflicht auf das Risiko dieser strukturierten Wettgeschäfte hinzuweisen. Falls die vertragliche Gestaltung eine höhere Verlustwahrscheinlichkeit für den Kunden beinhaltet, gilt dies umso mehr. In diesen Fällen liegt ein für Kommunen unzulässiges Spekulationsgeschäft vor.

Zinsswap – Möglichkeiten für betroffene Kunden

Für die betroffenen Kunden gilt es, die Erfolgsaussichten von Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüchen im Einzelfall zeitnah begutachten zu lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Dies gilt für Privatkunden, Geschäftskunden und Kommunen. Durch die jüngst einschlägigen Urteile sind die Chancen für potentiell Geschädigte auch im Hinblick auf mögliche Verjährungsfragen gestiegen.

Zinsswap-Vertrag prüfen lassen – Anwaltskanzlei Herfurtner


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