Zollbeschlagnahme. Rechtliche Praxis.

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Die Inhaber der gewerblichen Schutzrechte, u. a. Patente, Marken, Designs, können die Produktfälschungen effektiv mit der Beantragung der Zollbeschlagnahmen bekämpfen. Nachfolgend werden das nationale und das europäische Zollbeschlagnahmeverfahren dargestellt.

Rechtsgrundlagen für die Zollbeschlagnahme.

Die Rechtsgrundlagen der Zollbeschlagnahme sind die Produktpiraterie-Verordnung (VO EU Nr. 608/2013) für das europäische Zollbeschlagnahmeverfahren und § 142a PatG, §§ 146 ff. MarkenG, § 111b UrhG, §§ 55 ff. DesignG, § 25a GebrMG für das nationale Zollbeschlagnahmeverfahren.

Voraussetzungen der Zollbeschlagnahme. 

Die Zollbeschlagnahme erfolgt auf den Antrag des Rechtsinhabers der gewerblichen Schutzrechte. Grundsätzlich besteht für den Berechtigten die Möglichkeit, einen nationalen Antrag oder / und einen Unionsantrag auf die Beschlagnahme der Produktfälschungen zu stellen. Die Anträge werden über das elektronische Zoll-Portal bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz oder schriftlich bei der zuständigen Zollbehörde gestellt. Der Antrag soll das Original, die Produktfälschungen, die Verpackung der Originalware und der Produktfälschungen mit allen bekannten Merkmalen sowie die bekannten Produktionsstätten, Lager und Transportwege beschreiben. Dem Antrag müssen sämtliche Nachweise der Antragsberechtigung beigefügt werden: Die Schutzschriften und Registerauszüge (DPMA), Lizenzvereinbarungen, sonstige Unterlagen. 

Der nationale Antrag ist ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden nach den nationalen gesetzlichen Vorschriften der § 142a PatG, §§ 146 ff. MarkenG, § 111b UrhG, §§ 55 ff. DesignG, § 25a GebrMG. Mit dem nationalen Antrag können u. a. die Schutzrechte der Patente, Marken, Handelsnamen, Geschmacksmuster, Designs, Schutzzertifikate, Urheberrechte geltend gemacht werden. Bei dem Unionsantrag handelt es sich um einen in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden dieses Mitgliedstaats und eines oder mehrerer weiterer Mitgliedstaaten der EU. Mit dem Unionsantrag können die benannten Schutzrechte, mit Ausnahme der Patente, Gebrauchsmuster, nationaler Marken und Designs, Schutzzertifikate, Urheberrechte und Parallelimporte, geltend gemacht werden, vgl. Art. 4 der VO EU Nr. 608/2013.

Entscheidung über den Antrag.

Auf den gestellten Antrag teilt die zuständige Zolldienststelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von 30 Arbeitstagen mit, Artikel 9 der VO EU Nr. 608/2013. Die Bewilligung für das Tätigwerden der Zollbehörden ergeht als Bescheid und wird den zuständigen Zolldienststellen der EU weitergeleitet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig und kann auf Antrag des Berechtigten verlängert werden solange das geschützte Recht (Patent, Design, Marke, sonstiges Recht) Gültigkeit hat, Artikel 11 ff. der VO EU Nr. 608/2013. Die Ablehnung des Antrags wird begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann innerhalb von einer Monatsfrist Widerspruch erfolgen. 

Tätigwerden der Zollbehörden. 

Nicht nur die Bewilligung, sondern auch die Vollziehung des Bewilligungsbescheides durch die Zollbehörden unterliegt der Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Zollbehörden werden auf den nationalen Bewilligungsbescheid erst dann tätig, wenn im Einzelfall offensichtlich ist, dass es sich bei der festgestellten verdächtigen Ware um solche Ware handelt, welche die Rechte des geistigen Eigentums verletzt, u. a. § 146 Abs. 1 MarkenG, § 142a Abs. 1 PatG. Im Unionsverfahren ist dagegen bereits ein Verdacht ausreichend, dass die festgestellte Ware die Rechte des geistigen Eigentums verletzt, Artikel 17 der VO EU Nr. 608/2013

Rechtsschutz bei der Zollbeschlagnahme. 

Die Rechtsschutzmechanismen bei einer Beschlagnahme unterscheiden sich nach dem, ob die Ware im Nationalzollverfahren oder im Unionszollverfahren beschlagnahmt wird.

Ordnet die Zollbehörde im Nationalzollverfahren die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten (einführende / ausführende Person) und den Antragsteller über die Beschlagnahme. Der Verfügungsberechtigte kann gegen die Beschlagnahme innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, u. a. § 147 Abs. 1 MarkenG, § 142a Abs. 3 PatG. Auf den Widerspruch muss der Antragsteller der Zollbehörde zum Nachweis seiner Berechtigung eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung aus dem vorausgegangenen Streitverfahren oder eine gerichtliche einstweilige Verfügung gemäß §§ 916, 935 ff. ZPO vorlegen. Wird kein Widerspruch von dem Verfügungsberechtigten eingelegt oder wird auf den Widerspruch eine gerichtliche Entscheidung von dem Antragsteller erwirkt, wird die Ware von der Zollbehörde eingezogen.

Ordnet die Zollbehörde im Unionsverfahren die Beschlagnahme an, unterrichtet sie innerhalb eines Arbeitstags den Verfügungsberechtigten und den Antragsteller über die Beschlagnahme. Der Verfügungsberechtigte kann gegen die Beschlagnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen Widerspruch einlegen, Artikel 23 Abs. 1 c) der VO EU Nr. 608/2013. Wird kein Widerspruch eingelegt und bestätigt der Antragsteller schriftlich, dass es sich um die Ware handelt, welche seine Rechte des geistigen Eigentums verletzt, wird die Ware vernichtet, Artikel 23 der VO EU Nr. 608/2013.

Zusammenfassung.

Im internationalen Handel ist die Zollbeschlagnahme ein reguläres Ordnungsmittel zur Bekämpfung der Produktfälschungen. Das Verfahren wird auf Antrag des Berechtigten eingeleitet und kann national und europaweit eingesetzt werden. Um das Verfahren rechtssicher zu gestalten, bedarf es der gewerbeschutzrechtlichen Verfahrensvertretung.


Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAITZER berät Sie im gewerblichen Rechtsschutz und unterstützt die Prozessführung in Handelssachen. 


Autorin: Rechtsanwältin Yana Krause 

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