Zu den Voraussetzungen rückwirkender Aufhebungsverträge

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In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 AZR 242/09 vor dem Bundesarbeitsgericht verlangte der Kläger von seinem beklagten Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 174.000,- €. Im Gegenzug bot er an, dass Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30. April 2008 durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Hierzu berief er sich auf ein gemeinsames Informationsschreiben des Arbeitgebers und des Gesamtbetriebsrats, in dem beschrieben wurde, wie die Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt werden. Konkrete Ansprüche aus diesem Schreiben wurden dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

Den Streit nahm das Bundesarbeitsgericht zum Anlass, zu den Voraussetzungen eines rückwirkenden Aufhebungsvertrags Stellung zu nehmen. Danach sei es zunächst erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis zum Auflösungszeitpunkt außer Vollzug gesetzt ist. Dies war jedoch nicht der Fall, da der Arbeitnehmer auch über den 30.04.2008 hinaus gearbeitet hatte.

Ferner bedürfe es eines Angebots des Arbeitgebers auf den Abschluss einer solchen Aufhebungsvereinbarung. Jedoch sei ein derartiges Angebot vorliegend nicht erkennbar. Das Informationsschreiben könne als ein solches Angebot schon deshalb nicht angesehen werden, weil Ansprüche aus diesem Schreiben ausdrücklich ausgeschlossen waren. Zudem war es von Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat verfasst und enthielt weder konkrete Angaben zum Beendigungsdatum noch zu der Abfindungshöhe. Auch aus einer möglicherweise mündlich getroffenen Abrede zwischen den Parteien ergebe sich kein Anspruch des Klägers, da das Erfordernis der Schriftform nach den §§ 623, 126 BGB nicht nur für Kündigungen und Aufhebungsverträge, sondern auch für Vorverträge gelte. Das Gericht wies die Klage ab.


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