Zu spät ist zu spät - Fehler, die sich vermeiden lassen - Teil 1

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1. Wir haben keine Kinder, mein Ehepartner erbt allein

Ein fataler Irrtum, der sich leider meist erst nach dem Tode eines Ehepartners herausstellt. Dann ist es jedoch zu spät. Haben die Eheleute kein Testament errichtet, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass der Ehepartner 75 % des Vermögens des Verstorbenen erhält, die weiteren 25 % gehen an die Eltern des Ehepartners. Sofern diese nicht mehr leben, werden die Geschwister oder nach diesen deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen, Erbe. Lebt nur ein Elternteil nicht mehr, geht dessen Anteil am Nachlass an dessen Kinder, also an die Geschwister des Ehepartners. Befindet sich in dem Nachlass eine Immobilie, dann werden die Schwiegereltern oder Schwager und Schwägerin mit in das Grundbuch eingetragen. Dies kann einfach durch ein handgeschriebenes Testament verhindert werden. 

2. Mein Bruder ist verstorben, ich möchte meinen Pflichtteil geltend machen

Nach dem Tode Ihres Bruders steht Ihnen kein Pflichtteil zu. Sollte Ihr Bruder kein Testament errichtet, keine Kinder haben und Mutter oder Vater vorverstorben sein, dann werden Sie gesetzliche Erbin. 

3. Meine Ehefrau ist verstorben, wir haben ein Testament am Computer geschrieben

Ein selbst verfasstes Testament muss immer eigenhändig, also handschriftlich, sein. Bei Ehegatten ist es ausreichend, dass ein Ehegatte das Testament mit der Hand schreibt und beide Ehegatten dieses unterschreiben. Möchte oder kann das Testament nicht von Hand geschrieben werden, muss ein Notar beauftragt werden. Dort wird das Testament von dem Notar beurkundet und muss nur unterschrieben werden. 

4. Ein wirksames Testament kann nur vor einem Notar errichtet werden

Ein selbst verfasstes handschriftliches Testament hat die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie ein notarielles Testament. Ein notarielles Testament kann den Vorteil haben, dass nach dem Todesfall kein Erbschein beantragt werden muss. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich eindeutig die Erbfolge aus dem Testament ergibt. Häufig wird daher von Grundbuchämtern und Banken trotz Vorlage eines notariellen Testamentes noch ein Erbschein verlangt.


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