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Zu spät zur Arbeit wegen Glatteis und Schnee

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anwalt.de-Redaktion

Glatteis, Stau – nicht nur Sommerreifen-Fahrer kriechen im Schneckentempo. Das kostet auf dem Weg zur Arbeit nicht nur Nerven, sondern unter Umständen auch bares Geld. Denn: die witterungsbedingte Verspätung und den damit verbundenen Ausfall an Arbeitszeit hat man alleine zu verantworten und Lohnkürzungen entsprechend hinzunehmen.

Vergütung nur bei “persönlichem Grund“

Zwar kennt das Gesetz durchaus eine Entlohnungspflicht des Arbeitgebers auch ohne erbrachte Gegenleistung. Voraussetzung für einen Anspruch auf“Lohn ohne Arbeit“ nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein so genannter persönlicher Grund. Ein solcher liegt z. B. bei Krankheit vor, bei einem während der Arbeitszeit erforderlichen Arztbesuch, bei Umzug, Behördengängen oder Teilnahme an wichtigen Familienereignissen wie Geburt oder Beerdigung. Es muss sich aber immer um einen Hinderungsgrund handeln, der in der Person des Arbeitnehmers liegt. Haben dagegen objektive Gründe, also solche, die jedermann oder zumindest mehrere Personen betreffen, zum Arbeitsausfall geführt, besteht für diese Zeiten kein Lohnanspruch. Das heißt: der Arbeitnehmer, der infolge vereister Straßen oder Schneechaos zu spät kommt, muss eine Lohn- bzw. Gehaltskürzung hinnehmen, es sei denn, er holt die versäumte Arbeitszeit nach.

Betriebliche Vereinbarung empfehlenswert

Die Gesetzeslage führt aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen: Kommt der Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, weil er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde oder etwa weil sein Wagen infolge Batterieschwäche erst gar nicht anspringt, behält er den Anspruch auf Vergütung. Muss er dagegen wegen Glatteis und Schnee besonders langsam fahren bzw. bleibt er im Stau stecken,so liegt kein persönlicher Grund für den Arbeitsausfall vor. Folge: er muss Abstriche bei der Entlohnung hinnehmen.Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütungsfortzahlung kann durch betriebliche Vereinbarungen, aber auch einzelvertraglich erweitert oder eingeschränkt werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen enthalten.

Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt

Sollte es keine derartigen Sonderregelungen im Betrieb geben, so bleibt dem Arbeitnehmer wenigstens ein Trost: auch umgekehrt – also zu Lasten des Arbeitgebers – gilt: Führt ein massiver Wintereinbruch oder ein sonstiges Naturereignis zu Störungen im Betrieb, z. B. zu einem Heizungs- oder Stromausfall, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung auch dann, wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbringt – bzw. nicht erbringen kann.

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Auch Busse und Bahnen sind bei winterlichen Witterungsverhältnissen nicht immer zuverlässig. Der Arbeitnehmer, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet zur Arbeit kommt, schont aber bestenfalls seine Nerven und nicht sein Portemonnaie: Verspätung bleibt Verspätung. Der Chef darf verlangen, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird – bzw. darf die Vergütung entsprechend kürzen.

Selbst wenn der vom Arbeitgeber organisierte Werksbus unpünktlich eintrifft, muss für die Zeit des Arbeitsausfalls kein Lohn bezahlt werden. Auch hier liegt keine „persönliche“ Arbeitsverhinderung im Sinne des Gesetzes vor.

Obgleich der Arbeitgeber für schnee- und eisbedingte Verspätungen seiner Betriebsangehörigen nicht das Lohnrisiko trägt, darf er eines nicht: Ohne weiteres kündigen. Auch ein mehrfaches Verspäten wegen schlechter Witterung rechtfertigt erst einmal eine Abmahnung.

Foto(s): ©Fotolia.com

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