Ob es beim Zuchtverbot für Haubenenten bleibt, ist weiter offen. Ob die Zucht eine verbotene Qualzüchtung ist, muss der Hessische Verwaltungsgerichtshof erneut prüfen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Einem Hobbytierzüchter war von der Tierschutzbehörde verboten worden, Haubenenten zu züchten, weil dabei häufig schwere Missbildungen aufträten. Hiergegen zog der Tierzüchter vor Gericht: Allerdings zunächst ohne Erfolg. Der Hessische VGH nahm an, die Zucht sei nach dem Tierschutzgesetz verboten. Denn es sei damit zu rechnen, dass bei der Nachzucht erblich bedingt Gehirnschäden aufträten, die den Tieren Leiden verursachten. Die nahe liegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden komme, genüge für das Verbot der Zucht.
Dieser Ansicht der Hessener Richter ist das BVerwG nicht gefolgt. Das Tierschutzgesetz erlaube ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden «gerechnet werden muss». Dies sei der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich sei, dass solche Schäden signifikant häufiger aufträten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies müsse das Tatsachengericht noch prüfen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2009, BVerwG 7 C 4.09
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