Die Deutsche Bahn Regio AG muss einem Fahrgast, der in alkoholisiertem Zustand einen Zug durch das Abteilfenster verlassen und sich dabei schwer verletzt hat, weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen. Seine Klage hatte schon vor dem Landgericht Ansbach keinen Erfolg. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg die Entscheidung bestätigt.
Der damals 18 Jahre alte Kläger war mit einer Regionalbahn gefahren. Bei einem Halt des Zuges bemerkte der Zugbegleiter, dass der Kläger den Zug auf der falschen Seite verlassen wollte. Da dies aus technischen Gründen nicht möglich war, brachte der Zugbegleiter den Kläger von seinem Vorhaben ab. Der Kläger setzte sich dann wieder auf einen Platz. Kurz nach dem Verlassen des Bahnhofs machte ein anderer Fahrgast den Zugbegleiter darauf aufmerksam, dass der Kläger aus dem Fenster eines Wagens hinausgeklettert sei. Daraufhin verständigte der Zugbegleiter die Landespolizei Ansbach und schilderte den Vorfall. Weitere Maßnahmen ergriff er nicht.
Der Kläger stürzte bei dem Hinausklettern aus dem Zug. Ihm wurde ein Bein abgefahren. Ob dies durch den Zug, aus dem er geklettert war, oder durch einen nachfolgenden Güterzug geschah, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Kläger meint, der Zugbegleiter hätte ihn wegen seiner Alkoholisierung am Aussteigen hindern müssen. Für seine Verletzungen begehrt er ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 Euro sowie Schadenersatz.
Die Gerichte entschieden, dass den Zugbegleiter im Hinblick darauf, dass der Kläger durch das Zugfenster ausgestiegen ist, kein Verschulden treffe. Denn dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger den Zug durch das Fenster verlassen würde, nachdem er sich nach dem untauglich Versuch auf der falschen Zugseite auszusteigen, wieder im Abteil hingesetzt hatte. Insbesondere durch die alkoholbedingte Beeinträchtigung habe der Zugbegleiter nicht mit derartigen körperlichen Aktivitäten des Klägers rechnen müssen.
Für die Zeit nach dem Verlassen des Zuges habe der Zugbegleiter zwar gegen die Konzernrichtlinie der Deutschen Bahn verstoßen, wonach er, wenn er Kenntnis von einem solchen Vorfall erlangt, eine Notbremsung und einen Nothalteauftrag für andere Züge auf der Strecke umgehend hätte veranlassen müssen. Das Unterlassen sei aber nicht ursächlich für die Verletzungen des Klägers geworden. Wenn sich der Kläger die Verletzungen durch den Zug, aus dem er ausgestiegen ist und der ihn ein Stück weit mitgeschleift hat, zugezogen hat, hätte die Notbremsung die Verletzungen nicht verhindert, da der Zugbegleiter erst zwei Minuten nach dem Anfahren des Zuges und damit nach Eintritt der Verletzungen vom Ausstieg des Klägers Kenntnis erlangt hatte. Bezüglich des kurz darauf in die Gegenrichtung fahrenden Güterzugs hat der eingeschaltete Sachverständige festgestellt, dass der Güterzug bei optimalen kommunikationstechnischen Abläufen gerade noch rechtzeitig hätte angehalten werden können. Der Kläger habe aber nicht beweisen können, dass der Güterzug die Verletzungen verursacht habe und somit der unterlassene Nothalteauftrag schadensursächlich geworden sei.
Darüber hinaus stellten die Gerichte auf das grobe Eigenverschulden des Klägers durch das verbotene Verlassen des Zuges durch das Abteilfenster während des Anfahrens ab, welches ebenfalls eine Haftung der Deutschen Bahn ausschließe. Dass der Kläger so alkoholisiert war, dass er unzurechnungsfähig gewesen wäre, konnten die Gerichte nicht feststellen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 30.12.2011, 14 U 852/10
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