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Zugang der Kündigung am Tag des Einwurfs

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image] Der Zugang einer Kündigung ist für die Beurteilung entscheidend, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung gilt allgemein als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass unter normalen Umständen eine Kenntnisnahme erwartet werden kann. Folglich kann eine Kündigung auch durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugehen. Die Kündigung gilt dann ab dem Tag als zugegangen, an dem sie in den Briefkasten geworfen wurde. Das bestätigt auch eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Nach Ansicht der Richter ist es dabei unerheblich, wann die Post dem Arbeitnehmer üblicherweise zugestellt wird. Eine Kündigung geht am Tag des Einwurfs zu, unabhängig davon, wann der Arbeitnehmer seinen Briefkasten leert.

Damit erteilte das Landesarbeitsgericht der Argumentation eines Arbeitnehmers eine Absage, der sich darauf berufen wollte, dass bei ihm normalerweise die Post um 8 Uhr bis 8.30 Uhr eingeworfen wird. An dem entscheidenden Stichtag war die Kündigung erst später zugestellt worden. Der Bote bestätigte, dass er die Kündigung gelesen und gesehen habe, wie sie in den Umschlag gesteckt worden war, und dass dieser an ihn zur Auslieferung übergeben wurde. Nachdem er zweimal erfolglos beim Arbeitnehmer geklingelt hatte, warf er schließlich das Kündigungsschreiben um 10.15 Uhr in seinen Briefkasten. Der Arbeitnehmer erhielt die Kündigung aber erst am nächsten Tag, als er seinen Briefkasten leerte. Die Verzögerung von einem Tag musste er gegen sich gelten lassen.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.06.2010, Az.: 6 Sa 747/10)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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