Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Zugewinnausgleich trotz langer Trennung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine jahrelange Trennung vor der Scheidung allein führt nicht dazu, dass währenddessen eingetretene Vermögenszuwächse beim Zugewinnausgleich unter den Tisch fallen. Das lässt sich aber beeinflussen.

Die meisten Ehen und Lebenspartnerschaften in Deutschland sind sogenannte Zugewinngemeinschaften. Kein Wunder, ist dieser Güterstand doch die automatische gesetzliche Folge. Jeder Partner hat auch nach der Verbindung sein eigenes Vermögen. Zu einem gemeinschaftlichen Vermögen führt die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht. Was das bedeutet, merken viele erst, wenn es aus ist. Denn der Partner, der im Laufe der Ehe mehr als der andere hinzuverdient hat, muss diesem die Hälfte dieses Mehrverdiensts - den Zugewinn - abgeben. Stichtag für die Ermittlung der jeweiligen Vermögenszuwächse ist das Ende des Güterstandes -zumeist die Scheidung oder Aufhebung. Kein Maßstab ist dagegen der Tag der Trennung. Das heißt: Solange Ehe oder Lebenspartnerschaft fortbesteht, ist der  Vermögenszuwachs grundsätzlich zu berücksichtigen. Die möglichen Folgen zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München.

Zugewinn während Trennung muss innerer Bezug zur Ehe fehlen

Es hatte einen Mann zur Zahlung von knapp 340.000 Euro Zugewinnausgleich an seine Ex-Frau verurteilt. Und das obwohl sie seit mehr als 17 Jahren getrennt lebten und ein Großteil des männlichen Vermögenszuwachses in diese Zeit fiel. Die beiden hatten 1972 geheiratet, sich 1990 getrennt und erst im Jahr 2007 scheiden lassen. Trotz des langjährigen Getrenntlebens konnte der Mann die Zahlung aber nicht nach § 1381 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verhindern. Denn der Umstand der langen Trennung war für sich allein nicht grob unbillig, was zum Verweigern des Zugewinns berechtigen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche die OLG-Richter ihrem Urteil zugrunde legten, muss dem Zugewinn nämlich auch der innere Bezug zur Ehe fehlen. Der war ihrer Ansicht nach aber hier gegeben. Denn der Vermögenszuwachs lag vor allem an der starken Wertsteigerung dreier Grundstücke des Mannes in unmittelbarer Nähe eines Seeufers. Diese hatte er bereits 1982, also noch während der Ehe erhalten, weshalb dieses Grundstücksvermögen den notwendigen Bezug zu ihr hatte.

Ex-Mann hätte vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen können

Des Weiteren kam hier hinzu, dass die Wertsteigerung maßgeblich der Immobilienmarktentwicklung und nicht etwa eigenen Leistungen des Mannes entsprungen war. Außerdem hatte dieser noch bis 2005 die gemeinsame steuerliche Veranlagung genutzt. Da er somit einerseits die Vorteile des Ehegattensplittings noch lange Zeit während der Trennung genossen hatte, konnte er andererseits seiner geschiedenen Frau die Vorteile beim Zugewinn nicht verwehren. Vor allem aber hätte er hier schon drei Jahre nach der Trennung den vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB beantragen können. Dann wäre der nun für 17 statt bei rechtzeitigem Antrag nur für drei Jahre auszugleichende Vermögenszuwachs erheblich geringer ausgefallen. Die unbillige Härte, auf die er sich nun berufen wollte, hatte er maßgeblich selbst zu verantworten.

(OLG München, Urteil v. 17.10.2012, Az.: 12 UF 777/12)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: