Zum Vermögensverlust großen Ausmaßes beim besonders schweren Fall des Betrugs

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 03.02.2012

Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen Gesamtschaden aller Opfer an. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 4 StR 453/11, zu finden unter http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20StR%20453/11).

Der Angeklagte hatte offenbar zwei „Vertriebssysteme“ geschaffen und dadurch den „Anlegern“ Beträge zwischen unter 100 € und knapp 43.000 € abgenommen. Das Landgericht hatte neben der gewerblichen Begehungsweise auch den Vermögensverlust großen Ausmaßes strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch den in beiden Fällen entstandenen Gesamtschaden berücksichtigt. Dem erteilte der BGH eine Absage. Es komme auf eine opferbezogene Betrachtungsweise an. Einzelschäden seien nur zu addieren, sofern sie dasselbe Opfer betreffen. Selbst der höchste eingetretene Einzelschaden reiche für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes hier nicht aus.

Das Regelbeispiel der fortgesetzten Tatbegehung lehnte der BGH im Übrigen auch ab, „da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss.“ Dies sei bei der Schaffung von zwei Vertriebssystemen, durch die tateinheitlich eine Vielzahl von Betrugstaten begangen werde, nicht der Fall.


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