Zum Wettbewerbsverbot des Kommanditisten

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Wettbewerbsverbote sind regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere, weil die Verbote schnell in Verträgen mit aufgenommen werden, ohne zu hinterfragen, ob in der gegebenen Situation ein Wettbewerbsverbot überhaupt zulässig vereinbart werden kann. Denn grundsätzlich bedeutet jedes Wettbewerbsverbot einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und Berufsfreiheit des Verpflichteten, so dass sie jeweils einer Rechtfertigung bedürfen, insbesondere eines berechtigten Interesses der Gegenseite. Außerdem können Wettbewerbsverbote auch Einfluss auf den Markt haben, weshalb sie unter gewissen Voraussetzungen auch kartellrechtlich zu hinterfragen sind.

Das Kammergericht hatte sich vor kurzem mit der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auseinanderzusetzen und hat dies unter Berücksichtigung der Interessen des Einzelfalls als gültig erachtet.

Die Parteien des Rechtsstreits waren Kommanditisten einer KG, wobei zwischen der KG und einer GmbH ein Agenturvertretervertrag (AVV) abgeschlossen wurde, der der GmbH das alleinige Vertriebsrecht in Deutschland garantierte. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war der Antragsgegner. Der AVV sah kein Wettbewerbsverbot vor. Der Gesellschaftsvertrag der KG sah für die Dauer der Mitgliedschaft der Gesellschaft ein Wettbewerbsverbot auch für die Kommanditisten vor. Nachdem die KG den AVV aus wichtigem Grund gekündigt hatte, schloss die GmbH mit einem Wettbewerber der KG einen Vertriebsvertrag.

Fraglich war nun, ob das im KG-Vertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB verstößt. Dies hat das KG im Einklang mit der höheren Rechtsprechung verneint. Kartellrechtlich sei für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots Voraussetzung, dass es „funktionsnotwendig“ sei. Hierfür ist entscheidend, ob der Verzicht auf das Verbot für die Gesellschaft nachteilige Folgen haben könnte. Dies wurde im zu entscheidenden Einzelfall bejaht, weil der Antragsgegner aufgrund es AVV mit der ihm gehörenden GmbH wirtschaftlich gesehen der für den Vertrieb zuständige Kommanditist war. Aufgrund dessen hatte er durchgehenden Zugriff auf alle Kunden der KG, so dass ein Schutz der Gesellschaft notwendig war.

Die Entscheidung zeigt jedoch, dass das Wettbewerbsverbot nur in engen Grenzen zulässig ist und, dass es immer im Einzelfall geprüft werden muss.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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