Zur arbeitsrechtlichen / tarifrechtlichen Eingruppierung von Oberärzten

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Medizinrecht
Rechtstipp vom 03.02.2012

Zur Eingruppierung von Oberärzten

Die Eingruppierung von Oberärzten in die Entgeltgruppe Ä 3 gemäß § 12 TV-Ärzte/TdL kann sich nach verschiedenen Tatbestandsmerkmalen richten. Hiernach ist Oberarzt Ä 3 derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist oder aber auch derjenige Facharzt, der in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion tätig ist, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

Unter Bezugnahme hierauf hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.11.2011, 4 AZR 653/09 ausgeführt, dass das Merkmal der „medizinischen Verantwortung" nicht erfordert, dass der Oberarzt eine „Disziplinarkompetenz" gegenüber dem ihm unterstellten Personal zukommt. Denn es muss sich zwar um eine Verantwortung handeln, die sich in einer gesteigerten Aufsichts-/Weisungsbefugnis niederschlägt. Aber aus der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter (Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte/TdL) ergibt sich nach Auffassung des BAG, dass die von einem Oberarzt wahrzunehmende Verantwortung keine Allein- oder Letztverantwortung innerhalb der Abteilung oder Klinik sein kann und sich folglich nicht auf personalrechtliche Maßnahmen für das ärztliche und nichtärztliche Personal erstrecken muss. Allerdings gibt das Bundesarbeitsgericht auch zu bedenken, dass allein die Verleihung des „Status" oder des Titels „Oberarzt" ist für Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe unzureichend ist, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmales erfüllt. Insofern können sich Oberärzte gerade nicht allein auf die Lobpreisung des Arbeitgebers und die damit vermeintlich erfolgte Besserstellung verlassen. Der Titel allein macht aus dem Oberarzt noch keinen Ä 3 - Oberarzt! Die Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung setzt vielmehr als Merkmal zumindest voraus, dass auch mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/TdL dem Oberarzt unterstellt ist.


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