Zur Frage der Aktualität der Angaben im Impressum auf einer gewerblichen Onlinehandelsplattform

Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht, Internetrecht & Domainrecht
Rechtstipp vom 16.08.2010

1. Es gibt viele gesetzliche Vorschriften, die dem Einzelnen vorschreiben, welche Angaben auf einer Internetseite gemacht werden müssen. So regelt beispielsweise das TMG, dass grundsätzlich bei allen elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten im Sinne dieses Gesetzes verschiedene Angaben zum Diensteanbieter gemacht werden müssen, wobei dies allerdings im privaten Bereich nicht gilt.

2. Diese Angaben dienen unter anderem dazu, dass der potentielle Kunde, der dem Anbieter nicht persönlich gegenübersteht, auch weiß, mit wem er es zu tun hat.

3. Dabei sind die Vorschriften des TMG vom sogenannten Grundsatz der Wahrheit durchzogen, das heißt, die Angaben müssen auch stimmen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bußgeldvorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 TMG, wonach ordnungswidrig handelt, wer unrichtige Informationen verfügbar hält.

4. Dass unvollständige, unrichtige oder gar veraltete Angaben nicht nur ordnungswidrig sind, sondern auch im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden können, zeigt die nachfolgende Entscheidung.

a) Das Landgericht Leipzig hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien Online-Shops mit gleichen oder vergleichbaren Waren betrieben. Die spätere Klägerin stellte dabei fest, dass im Impressum der späteren Beklagten eine nicht mehr aktuelle Postadresse und ein inzwischen abberufener Geschäftsführer genannt wurden. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig und mahnte den mutmaßlichen Verstoß ab. Nachdem die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigert wurde, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht.

b) Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 15.12.2009 unter dem Aktenzeichen 01 HK O 3939/09 der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Informationen im Impressum einer Webseite stets richtig und aktuell sein müssen. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen, da sie dort dem Leser Informationen zur Verfügung gestellt habe, die nicht mehr aktuell waren.

5. Die der Entscheidung zugrundeliegende Problematik ist allerdings nicht neu, sondern schon dutzendweise entschieden.

6. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutschen Gesetze immer mehr vom Europarecht geprägt werden und eines der großen Anliegen des europäischen Rechts der Verbraucherschutz ist, sollte der einzelne Anbieter dazu veranlasst sein, die Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und eventuell bestehende Abweichungen zu beseitigen. Denn den Verbrauchern sollen ja die Informationen klar und verständlich mitgeteilt werden.

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Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse

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