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Zur Kündigung eines Schwerbehinderten

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wurde die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers nach § 69 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) anerkannt, sollte der Arbeitgeber binnen drei Wochen davon informiert werden, um keine Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes zu riskieren. Denn grundsätzlich muss ein Arbeitgeber vor der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes nach den §§ 91 I, 85 SGB IX einholen, da die Kündigung sonst nach § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig ist.

Ein Mann hatte die Feststellung einer Behinderung beantragt, als ihm kurz darauf von seinem Arbeitgeber betrieblich gekündigt wurde. Nachdem der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hatte, erzählte er seinem Chef von dem Antrag, sodass sich die Parteien in einer Güteverhandlung darauf einigten, dass der Arbeitgeber eine Abfindung in Raten an den Mann zahlt. Nachdem der Beschäftigte einen Schwerbehindertenausweis erhalten hatte, verlangte er vom Arbeitgeber jedoch die Auszahlung der Abfindung in einer Summe. Als dem Mann daraufhin fristlos gekündigt wurde, zog er erneut vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die fristlose Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes nach den §§ 91 I, 85 SGB IX für nichtig. Der Sonderkündigungsschutz sei immer dann anzunehmen, wenn die Schwerbehinderung zur Zeit der Kündigung bereits anerkannt war oder der Antrag auf Feststellung der Behinderung wenigstens drei Wochen zuvor gestellt wurde. Die fristlose Kündigung erfolgte nach Ausstellung des Schwerbehindertenausweises, sodass der besondere Kündigungsschutz greife. Auch wenn der Arbeitgeber zur Zeit der fristlosen Kündigung noch nicht sicher gewusst habe, ob die Schwerbehinderung anerkannt worden ist, so hätte er dennoch vorsorglich die Zustimmung beim Integrationsamt einholen müssen; immerhin wusste er, dass ein Antrag gestellt worden war.

(BAG, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 2 AZR 703/09)

(VOI)

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