Zur Kündigung von Anleihen und Schuldverschreibungen aus wichtigem Grund

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In der Situation der finanziellen Krise können von den Emittenten von Schuldverschreibungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger in Richtung Forderungsverzicht erlangt werden ("Restrukturierung").

Dagegen besteht für den Anleger die Möglichkeit der Kündigung der Schuldverschreibung. In der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17. September 2014 - 4 U 97/14, n.rkr. (Die Aktiengesellschaft, 2015, 87) ist festgehalten, dass das Recht auf außerordentliche Kündigung trotz Durchführung eines Änderungsverfahrens nach den §§ 5 ff. Schuldverschreibungsgesetz bestehe. In diesem Fall waren die Anleihebedingungen so auszulegen gewesen, dass den Gläubigern ein Kündigungsrecht zustehe, wenn die Emittentin ihnen einen Beschlussvorschlag im Sinne des § 5 ff. Schuldverschreibungsgesetz unterbreitete ("Restrukturierungsverfahren"). Bei einer außerordentlichen Kündigung behält der Anleger als Inhaber einer Schuldverschreibung den vollen Anspruch gegen den Emittenten mit der einzigen Einschränkung, dass Wertpapiere Zug um Zug gegen Zahlung herausgegeben werden müssen.

Es bestehen nach dem Aufsatz Florstedt/von Randow "Die Kündigung des Anleiheschuldverhältnisses aus wichtigem Grund", ZBB 2014, 345 ff.) weitere Kündigungsmöglichkeiten. Danach ist die Kündigung möglich aus wichtigem Grund wegen Rechtsmissbrauchs und ebenfalls wegen Grundlagenstörung etc. Eine derartige Kündigung soll dann möglich sein, wenn die Anleihebedingungen bei der Verletzung von Vertragspflichten keine Regelung enthalten. Im Übrigen wird ausgeführt: Eine durch Rechtsbruch ausgelöste Gefährdung des Erfüllungsinteresses könne das Abwarten auf die Endfälligkeit unzumutbar erscheinen lassen, ebenda, Seite 354.

In einem so genannten Restrukturierungsverfahren hat der Anleger also durchaus Möglichkeiten, sich gegen die Entwertung seiner Schuldverschreibungsforderung durch eine rechtzeitige Kündigung zur Wehr zu setzen. Er muss sich nicht zu einem Beschluss nach § 5 Schuldverschreibungsgesetz überrollen lassen.


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