Wenn eine Erfindung zum Patent angemeldet werden soll, muss die Erfindung vor allem neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Hierbei stellt das Erfordernis der Neuheit manchmal ein Problem dar.
Das deutsche und das europäische Patentrecht (und übrigens auch die meisten anderen Patentrechte) stellen auf den sogenannten absoluten Neuheitsbegriff ab. Das heißt, dass alle vor dem für die Patentanmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemachten schriftlichen oder mündlichen Beschreibungen als Stand der Technik bei der Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigen sind. Weiterhin zählen zum Stand der Technik auch Benutzungen oder Kenntnisse, die vor dem relevanten Tag in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Das heißt, dass alles eine Rolle spielen kann, was irgendwann, irgendwo und in irgendeiner Weise vor dem für die Patentanmeldung maßgeblichen Tag öffentlich zugänglich war. Neben Patentliteratur und wissenschaftlichen oder anderen Artikeln sind hierbei insbesondere auch Kataloge, öffentlich zugängliche Produktblätter oder über das Internet abrufbare Beschreibungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist beispielsweise auch die Präsentation der Erfindung auf einer Messe im In- oder Ausland relevant, sofern bei der Präsentation die erfindungswesentlichen Merkmale für die Öffentlichkeit erkennbar waren.
Was kann nun getan werden, wenn die Neuheit der Erfindung in diesem Sinne nicht mehr gegeben ist?
Das deutsche und das europäische Patentrecht kennen keine Neuheitsschonfrist für eine Erfindung, also auch jede eigene Veröffentlichung des Erfindungsgegenstandes vor dessen Anmeldung zum Patent ist schädlich für die Neuheit. Anders sieht es jedoch bei dem deutschen Gebrauchsmuster aus, mit dem eine Erfindung ebenfalls geschützt werden kann1). Hier sieht der Gesetzgeber eine 6-monatige Neuheitsschonfrist für schriftliche Beschreibungen oder Benutzungen2) der Erfindung vor, wenn die Veröffentlichung auf den Erfinder bzw. Anmelder selbst oder dessen Rechtsvorgänger zurückgeht. Ein Gebrauchsmuster kann daher eine „Notlösung" sein, wenn die Erfindung vom Erfinder bzw. Anmelder oder dessen Rechtsvorgänger der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht wurde, vorausgesetzt, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung eingereicht wird. Mit einem Gebrauchsmuster lassen sich allerdings im Unterschied zu einem Patent keine Verfahren schützen, sodass diese Notlösung für Erfindungen, die ausschließlich ein Verfahren zum Gegenstand haben, nicht in Frage kommt.
1) Bei dem Gebrauchsmuster handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht für eine technische Erfindung, dessen maximale Laufzeit 10 Jahre (im Gegensatz zu 20 Jahren bei einem Patent) beträgt.
2) Anders als im Patentrecht sind für ein Gebrauchsmuster mündliche Offenbarungen der Erfindung gar nicht und Benutzungen des Erfindungsgegenstandes nur im Inland relevant.
Bewertung
23 von
27 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert