Zur offensichtlichen Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheids

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FG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2017 (13 K 3544/15 E)

Eine Steuererklärung ist eine komplizierte Sache. Mitunter kommt es daher vor, dass unabsichtlich falsche Eintragungen durch den Steuerschuldner vorgenommen werden. Berücksichtigt das Finanzamt diese, kann dies zu einer überflüssig erhöhten Steuerlast führen. Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ist nur in einem engen Rahmen möglich.

Abschließend werden diese in § 172 AO aufgezählt, der dies zulässt, wenn der Steuerbescheid Verbrauchsteuern betrifft oder wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft.

Weiterhin gilt dies auch, soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, oder dies sonst gesetzlich zugelassen ist, wobei die §§ 130 und 131 AO nicht gelten. Handelt es sich demnach nicht um eine Verbrauchsteuer und ist die Einspruchsfrist des § 355 AO von einem Monat nach Bekanntgabe abgelaufen, hat der Erklärende nicht mehr vielen Optionen.

Einen letzten Anker kann daher § 129 AO darstellen. Darin heißt es, die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Es liegt demnach im Ermessen der Finanzbehörde eine solche Berichtigung vorzunehmen, wenn eine Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift entdeckt wird. Satz 2 gewährt dem Steuerschuldner einen Anspruch auf Berichtigung, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat.

Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll, bestimmt Satz 3.

Schreib- und Rechenfehler sind relativ einfach festzustellen. Schwierigkeiten kann die Abgrenzung der ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten bereiten. Unter ähnlichen Unrichtigkeiten werden solche Fehler verstanden, die in einem sonstigen mechanischen Vertun bestehen, wie Übersehen, Vergreifen, falsches Ablesen oder Übertragen, Verwechseln, Vertauschen, Vergessen und dergleichen. Das Vertun beruht regelmäßig auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit oder Abgelenktheit.

Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung für die Jahre 2010 und 2012 jeweils korrekt Beiträge an das Notarversorgungswerk zusammen mit dazugehörigen Bescheinigungen angegeben. Für das Jahr 2011 trug er die Beiträge falsch ein, sodass das Finanzamt eine höhere Einkommensteuer ansetzte.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied nun, dass es sich dabei um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO handele. Der Spielraum bei der Bewertung ist recht groß, sodass wohl keine große Ausstrahlungswirkung von dem Urteil ausgehen wird. Gleichwohl lohnt es sich immer über diese Argumentationsschiene nachzudenken, wenn die übrigen Möglichkeiten bereits ausgeschlossen sind.


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