Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Massenabmahnungen wegen fehlenden Impressums bei Facebook

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Wir möchten auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 03.12.2013 (Az. 3 U 348/13) zur Impressumspflicht auf Facebook hinweisen. Das OLG Nürnberg hat in diesem Fall entschieden, dass die massenhafte Abmahnung wegen Verstöße gegen die Impressumspflicht rechtsmissbräuchlich sein kann. Zudem ist das Gericht der Auffassung, dass ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum allenfalls einen Formalverstoß darstellt.

Mit dem Urteil wird die Entscheidung des LG Regensburg vom 31.01.2013 (Az. 1 HKO 1884/12) aufgehoben, soweit dieses die Rechtsmißbräuchlichkeit der Massenabmahnungen noch abgelehnt hatte. Zum Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG äußert sich das Gericht selbst nicht. Auch sagt das Urteil nicht, ob nicht im Einzelfall doch wegen eines fehlenden Impressums abgemahnt werden kann. Das hatte kürzlich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.08.2013 (Az. 20 U 75/13) bejaht.


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