Rechtstipp vom 20.04.2012

Zur Störerhaftung im Familienverbund bei Filesharing: BVerfG hebt Filesharing-Urteil des OLG Köln auf

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 21. März das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 22. Juni 2011 (Az. 6 U 208/10) aufgehoben und entschieden, dass das vielzitierte Urteil „Sommer unseres Lebens" für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige nicht gilt (1 BvR 2365/11). Laut Rechtsanwalt Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, betraf die „Sommer unseres Lebens"-Entscheidung einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch Außenstehende geprüft werden muss. Der Urheberrechtsexperte weiter: „Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt." Der Fachanwalt prangert die andauernde Abmahnwelle und die unseriösen Praktiken von Abmahnkanzleien an. Seiner Meinung nach werde das Urteil „Sommer unseres Lebens" sowohl von der Abmahnindustrie als auch von der Gerichtsbarkeit immer wieder bei nicht anwendbaren Sachverhalten zitiert.

Karsten Gulden ist sich sicher, dass mit solchen Praktiken bald Schluss sein dürfte. Dank der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird der Bundesgerichtshof die Grundsatzfrage beantworten, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige haftet. Seine Freude ist ihm deutlich anzusehen. Bis zur Grundsatzentscheidung würden bekannte Abmahnkanzleien wie Rasch, Waldorf Frommer und Co. dumm aus der Wäsche schauen, weil sie künftig enorme Einnahmeverluste verzeichnen werden.

Rechtanwalt Gulden geht davon aus, dass der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter anderem des Familienschutzes eine generelle Vorabprüfungspflicht der Anschlussinhaber ablehnen wird. Er ist sich sicher, dass der BGH einer Garantiehaftung des Anschlussinhabers eine klare Absage erteilen wird. Die Begründung des Urheberrechtlers: Es könne nicht sein, dass Eltern schärfer haften als beispielsweise gewerbliche Forenbetreiber, die erst mit Kenntnisnahme eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet werden.


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