Zustimmung zu Beratervertrag des Aufsichtsrats!?

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Die Vergütung des Aufsichtsrates wird grundsätzlich durch die Hauptversammlung bestimmt. Dies führt in der Praxis nicht selten dazu, dass der Aufsichtsrat sich „andere Wege“ für seine Vergütung sucht. Ein beliebter Weg ist hier der Abschluss eines Beratervertrages mit der AG. Welche Vorkehrungen das Aktiengesetz getroffen hat, um eine Umgehung der Rechte der Hauptversammlung zu verhindern, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH (II. Zivilsenat), Urteil vom 29.06.2021 – BGH Aktenzeichen II ZR 75/20).

Beratervertrag mit Unternehmen, dessen Vorstand der Aufsichtsrat war

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, hatte das betreffende Aufsichtsratsmitglied selbst keinen Beratervertrag mit der AG abgeschlossen. Allerdings bestand ein Beratervertrag zwischen der AG und einem Unternehmen, dessen Vorstand das betreffende Aufsichtsratsmitglied war. Auf der Grundlage des Beratungsvertrages erhielt das andere Unternehmen Vergütungen in Höhe von etwas über 60.000 EUR.

Im Fall gab es zudem eine weitere Besonderheit. Der betreffende Beratervertrag war zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, in dem das betreffende Aufsichtsratsmitglied noch nicht Mitglied des Aufsichtsrates war.

Vergütung des Aufsichtsrates und Hauptversammlung

Ausgangspunkt der Entscheidung des Gerichts war die grundsätzliche Kompetenz der Hauptversammlung zur Festlegung derVergütung (Gehalt) des Aufsichtsrates. Die Hauptversammlung kann diese in der Satzung festlegen oder durch einen einfachen Beschluss.

Umgehung und Missbrauch durch Beratervertrag

Zur Verhinderung des Missbrauchs und Umgehung der Kompetenz der Hauptversammlung bzw. der Mehrheit der Aktionäre hat das Aktiengesetz den Abschluss von Beraterverträgen oder sonstigen Dienstleistungsverträgen der AG mit Mitgliedern des Aufsichtsrates zum einen in die Hand des Vorstandes und zum anderen in die Hand des Aufsichtsrates gelegt („Vier-Augen-Prinzip“).

So müssen Beraterverträge nicht nur vom Vorstand unterzeichnet werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem nach § 114 AktG der Zustimmung des gesamten Aufsichtsrates.

Der Bundesgerichtshof musste vorliegend zwei zentrale Fragen beantworten:

  1. Muss der Aufsichtsrat auch zustimmen, wenn der Beratervertrag „nur“ mit einem Unternehmen geschlossen wird, dessen Vertreter das betreffende Aufsichtsratsmitglied ist?
  2. Muss der Aufsichtsrat auch zustimmen, wenn der Beratervertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das betreffende Aufsichtsratsmitglied noch nicht Aufsichtsratsmitglied war?

Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden? Nun, er hat beide Fragen mit „ja“ beantwortet und damit die Rechte der Hauptversammlung gestärkt.

Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass andernfalls der Zweck des Aktiengesetzes, nämlich die Aktiengesellschaft vor verdeckten Aufsichtsratsvergütungen und der Gefährdung der Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds durch zu enge Beraterbeziehungen zu schützen, nur verwirklicht werden kann, wenn Beraterverträge vollends transparent sind.

Praxistipp: Beraterverträge des Aufsichtsrates

Beraterverträge von Mitgliedern des Aufsichtsrates sind stets mit Samthandschuhen anzufassen. Insbesondere sollte die Notwendigkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats zu entsprechenden Beraterverträgen nicht kleingeredet werden.  Das Risiko des Vorwurfs einer Untreue liegt dabei nicht nur bei dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied; auch die anderen Mitglieder des Aufsichtsrates (und ggf. auch des Vorstandes) sind betroffen.


Ausführliche Informationen zur Vergütung des Aufsichtsrates von unseren Rechtsanwälten und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht finden Sie unter https://www.rosepartner.de/aufsichtsrat-gehalt-verguetung-ag.html



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