Zustimmung zum Realsplitting

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Das OLG Schleswig hat sich in einem Beschluss vom 16.12.2013 im Detail mit den Rechtsfragen beschäftigt, die im Zusammenhang mit der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltszahlungen auftreten können.

Dabei gilt zunächst, dass eine Wahl der Veranlagungsform, also Einzel- oder Zusammenveranlagung nur solange möglich ist, wie beide Einkommensteuerbescheide der Ehegatten nicht bereits bestandskräftigt sind. Hat also keiner der Ehegatten einen Widerspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt, bleibt es bei der durchgeführten Einzelveranlagung. Eine nachträgliche Wahl der Zusammenveranlagung ist nicht mehr möglich.

Wird im Trennungsjahr keine Zusammenveranlagung mehr durchgeführt, kann die Zustimmung zum sog. begrenzten Realsplitting nicht auf einen Teil des Jahres beschränkt werden. Es besteht grundsätzlich eine Verpflichtung, an der Wahl der günstigsten Veranlagungsform oder an der Durchführung des begrenzten Realsplittings mitzuwirken, wenn der andere Ehegatte den Zustimmenden von steuerlichen oder sonstigen Nachteilen freistellt. Dabei besteht die Verpflichtung zur Zustimmung auch dann, wenn die steuerliche Anerkennung von Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zweifelhaft ist. Die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung obliegt ausschließlich dem Veranlagungsfinanzamt.

In der Praxis bedeutet dies, dass im Trennungsjahr vorrangig die Zusammenveranlagung zu wählen ist. Wenn nicht sicher feststeht, ob dies die günstigste oder noch eine zulässige Veranlagungsform ist, sollte vorsorglich Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid eingelegt werden, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich, sollte die Zustimmung des anderen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting eingefordert werden, auch wenn noch nicht feststeht, in welcher Höhe abzugsfähige Unterhaltsleistungen erfolgt sind. Dies gilt etwa bei Naturalleistungen im Zusammenhang mit der Überlassung eines Nutzungsvorteils an einer Immobilie oder auch die Bedienung von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Der zustimmungspflichtige Ehegatte sollte demgegenüber sorgfältig prüfen, welche steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Folgen sich aus der Hinzurechnung des Unterhalts als Einkommen ergeben können, um den Nachteilsausgleichsanspruch zu bestimmen.


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