Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25.9.2020, Az. V ZR 300/18, entschieden, dass die Nichtvorlage des Mietvertrags kein wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlichen Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung ist.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemäß der Teilungserklärung bedarf die Vermietung einer Wohnung der schriftlichen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft der Parteien ist bestimmt, dass die Zustimmung zur Vermietung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Kläger verlangte von den Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur Vermietung an die Familie S.

Aus den Gründen:

In vielen Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen von Eigentümer­gemein­schaften ist festgelegt, dass die Veräußerung und/oder die Vermietung einer Eigentumswohnung der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (meist des Verwalters) erfordert und die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden darf.

Das Recht des Wohnungseigentümers, seine Wohnung an Dritte zu vermieten, kann also mit einem Zustimmungsvorbehalt eingeschränkt werden.

Der an einer Vermietung seiner Wohnung interessierte Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn diese nach der Vereinbarung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, und ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegt.

Ein Wohnungseigentümer darf die Erteilung seiner erforderlichen Zustimmung zur Vermietung von Wohnungseigentum davon abhängig machen, dass ihm Informationen über den vorgesehenen Mieter zugänglich gemacht werden.

Ein solches Recht kann dem Wohnungseigentümer, dessen Zustimmung zur Vermietung erforderlich ist, jedenfalls nur im Hinblick auf Informationen oder Unterlagen zugebilligt werden, die bei objektiver Betrachtung für die Prüfung erforderlich sind, ob der geplanten Vermietung wichtige Gründe entgegenstehen.

Zu diesen Informationen und Unterlagen gehören zwar Angaben zu Namen, Beruf, Familienstand, Wohnanschrift des Mietinteressenten und zur Zahl der Personen, die mit ihm einziehen sollen. Der Mietvertrag für die vorgesehene Vermietung gehört dagegen nicht dazu.

Mit der Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Zustimmungsvorbehalt für die Vermietung einer Eigentumswohnung vorzusehen, und der Zulassung eines Zustimmungsvorbehalts für die Veräußerung von Wohnungseigentum will der Gesetzgeber einem berechtigten Anliegen der anderen Wohnungseigentümer Rechnung tragen. Es geht um ihr Interesse, sich gegen „das Eindringen unerwünschter Personen in die Gemeinschaft und gegen sonstige unerwünschte Veränderungen im Personenkreis der Teilhaber“ zu schützen.

Ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer Veräußerung von Wohnungseigentum liegt vor, wenn der vorgesehene Erwerber voraussichtlich keine Gewähr dafür bietet, sich persönlich in die Gemeinschaft einzuordnen, wenn er im Hinblick auf die Verteilung gemeinschaftlicher Lasten wirtschaftliche Bedenken rechtfertigt oder wenn er voraussichtlich durch die Nichterfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten – soweit solche rechtlich begründet sind – den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stören wird.

Diese Anforderungen gelten im Wesentlichen auch für die Annahme eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung zu einer Vermietung von Wohnungseigentum.

Hier spielen zwar wirtschaftliche Gesichtspunkte, anders als bei der Zustimmung zur Veräußerung, keine entscheidende Rolle, weil die Pflicht des vermietenden Wohnungseigentümers zur Beteiligung an den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unverändert bleibt.

Ähnlich wie es bei der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum auf die Person des Erwerbers ankommt, ist für die Zustimmung zur Vermietung entscheidend, ob der Mietbewerber die Gewähr bietet, sich persönlich in die Gemeinschaft einzuordnen, die für alle geltenden Regeln etwa einer Hausordnung zu beachten, die Grenzen der Nutzung der ihm vermieteten Eigentumswohnung nicht zu überschreiten und die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer zu achten.

Das Vorliegen oder Fehlen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung zur Vermietung hängt damit entscheidend von der Person des Mieters und der Personen, die mit ihm einziehen sollen, sowie davon ab, ob zu erwarten ist, dass sich diese an die Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft halten.

Anmerkungen:

Sachliche Gründe gegen eine Zustimmung zur Vermietung können auch eine zu erwartende Überbelegung der Wohnung, eine Ankündigung einer gemeinschaftswidrigen Nutzung einer Wohneinheit als Teileigentum oder eine Alkohol- oder Drogensucht des Mieters, die eine Verwahrlosung der Wohnung erwarten lassen, sein.

Das Zustimmungserfordernis darf nicht dazu missbraucht werden, eine möglichst homogene soziale Zusammensetzung der Bewohner zu erzwingen und etwa kinderreiche Familien, studentische Wohngemeinschaften, Ausländer, Angehörige anderer Religionen oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit fernzuhalten (Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungs­eigentum, 4. Auflage 2018, § 15, Rn. 84).

Aus der unberechtigten Verweigerung der Zustimmung kann sich bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch des Wohnungs­eigentümers auf Ersatz des aus der Verweigerung der Zustimmung entstandenen Mietausfallschadens ergeben.

Dr. Martin Winkelmann, Essen,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Winkelmann

Beiträge zum Thema