Zwangsvollstreckung in der EU „leicht gemacht“! – nach dem neuen System der EUGVVO

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Aufatmen für europäisch tätige Firmen.

Der europäische Verordnungsgeber hat mit der Novelle zur EUGVVO die letzten Hemmnisse für eine schnelle und effektive Zwangsvollstreckung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beseitigt.

Eine Kontenpfändung in den europäischen Mitgliedstaaten kann mittlerweile in vergleichbaren Zeiträumen wie im Inland durchgeführt werden. Dies ist ein wahrnehmbares Effizienz Europa.

Voraussetzung ist, dass der Gläubiger im Ausgangsstaat 1.) einen vollstreckbaren Titel – hier reicht in der Regel auch ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine Geldforderung – im Ausgangsstaat erstritten hat. 2.) Der Titel muss in übersetzter Form dem Schuldner im anderen Mitgliedstaat insbesondere hier in Deutschland zugestellt worden sein. 3.) Seitens des Gläubigers ist zudem erforderlich, dass er nach Artikel 53 EUGVVO die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (wird u. a. auch gerne als europäische Vollstreckungsklausel bezeichnet) beantragt hat und diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung ebenfalls dem Schuldner im anderen Mitgliedstaat, also hier in Deutschland zugestellt worden ist (eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 195, 189 ZPO wird von den Vollstreckungsgerichten als ausreichend betrachtet). Bei Nachweis dieser Voraussetzungen wird in der Regel der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seitens des Rechtspflegers ohne weitere vertiefte Prüfung erlassen.

Zu berücksichtigen ist, dass das Vollstreckungsgericht am Hauptsitz des Schuldnerunternehmens angerufen wird.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2016, IX ZB 11/16 deutlich gemacht, dass das Vollstreckungsgericht nur dann noch eine Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollstreckbarkeit überprüfen darf, wenn der Schuldner substantiiert darzulegen vermag, dass sein Rechtsbehelf im Ursprungsstaat offenkundig Erfolg haben soll und der Erfolg der Rechtsbeschwerde oder Berufung geradezu „greifbar“ ist. (Vgl. hierzu auch BGH vom 17.09.2015 IX ZB 47/14)

Dass das Vollstreckungsgericht in Deutschland die im Ausgangsstaat angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils regelmäßig nicht mehr überprüfen soll, wenn seitens des Schuldners – Vortrag hierzu erfolgt seitens des Schuldners zumeist im Rahmen einer Schutzschrift – keine substantiierte Aufhebung der Entscheidung vorgetragen ist, begründet der BGH damit, dass im europäischen Rechtsverkehr nach dem Erwägungsgrund 2, 6 und 17 der EUGVVO eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung zu gewährleisten sei und dass nach Erwägungsgrund 18 dem Antragssteller nur für den Fall seiner Ablehnung seines Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung ein Rechtsbehelf möglich sein soll.

Andererseits bestehe sonst die Gefahr des Auseinanderfallens zweier, sich dann widerstreitender Entscheidungen, was gerade mit der EUGVVO verhindert werden soll, folgert der BGH.

In der praktischen Konsequenz gibt der BGH damit grünes Licht für eine effiziente und durchgreifende europäische Zwangsvollstreckung, die auch einen positiven Beitrag zur Attraktivierung einer Mitgliedschaft in der EU insgesamt darstellt.

Soweit Schuldnervertreter nach wie vor versuchen die europäische Zwangsvollstreckung im Rahmen einer sachfremden Zwangsvollstreckungserinnerung aufzuhalten, wird diese meistens bereits daran scheitern, dass gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung kein substantiierter Erinnerungsgrund vorgebracht werden kann.



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