Zwei Erkrankungen und nur eine Arbeitsunfähigkeit

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Auch bei zwei Erkrankungen liegt nur eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die Erkrankungen sich überschneiden. Es gibt dann nur einmal sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen der ersten Erkrankung und der zweiten Erkrankung kurzfristig arbeitsfähig war. Kann er dies nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten. Man geht dann von einer Arbeitsunfähigkeit aus.

Es gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Dieser besagt, dass es nicht auf die Anzahl der Erkrankungen ankommt, sondern auf die tatsächliche Arbeitsverhinderung. Wenn man also krank ist und ohne zwischendurch gesund zu werden fortgesetzt wegen mehrerer Erkrankungen arbeitsunfähig bleibt, dann ist dies ein Verhinderungsfall. Für diesen Verhinderungsfall gibt es trotz vieler Erkrankungen nur einmal Entgeltfortzahlung.

Anders wäre es, bei einer neuen Erkrankung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich kurz wieder arbeitsfähig war. Die Beweislast für die zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit liegt bei dem Arbeitnehmer.

Grund für diese Beweislastverteilung ist, dass der Arbeitnehmer alle Anspruchsvoraussetzungen des § 3 EFZG vortragen und beweisen muss. Dazu gehören Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, sowie die Arbeitsunfähigkeit selbst.

Den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles hat das Bundesarbeitsgericht schon vor vielen Jahren entwickelt: BAG 12.09.1967, Aktenzeichen 1 AZR 367/66.

Sönke Höft

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Korrespondierende Entscheidung: BAG 25.05.2016, Aktenzeichen 5 AZR 318/15


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