Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Bulgarien

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Eine Zweigniederlassung in Bulgarien kann laut Art. 17a I des bulgarischen Handelsgesetzes (HG) i.V.m. Art. 25 des Gesetzes über Forderung der Investitionen jede nichtinländische Person eröffnen, die laut der Rechtsordnung des Heimatstaats eine gewerbliche Tätigkeit ausüben darf. Abschlüsse von Rechtsgeschäften haben Auswirkungen auf die ausländische Person, da die Zweigniederlassung kein eigenständiger rechtsfähiger Träger ist. Der Gesetzgeber bestätigt dies erneut in Art. 20 HG. Dieser besagt, dass Forderungen, die aus dem direkten Handel zwischen der Zweigniederlassung und einem Dritten stammen, gegen den ausländischen Händler bei dem laut Gesellschaftsanschrift der Zweigniederlassung örtlich zuständigem Gericht geltend gemacht werden.

Die Zweigniederlassung hat insoweit ihre Selbstständigkeit, sodass sie eine eigenständige Gesellschaftsanschrift samt Sitz sowie Geschäftsführer hat, die sich nicht zwingend mit denen des nichtinländischen Unternehmens decken. Die Haupttätigkeit der Zweigniederlassung kann sich auch von der der ausländischen Person unterscheiden. All diese Merkmale unterliegen der Veröffentlichung bei der Anmeldung in das Handelsregister.

Aus steuerrechtlicher Sicht wird eine Zweigniederlassung im Sinne des §1 Nr. 5a der bulg. Steuer- und Versicherungsprozessordnung wie eine Betriebsstätte behandelt und sie hat die Geschäftsbücher unabhängig von der ausländischen Person zu führen sowie die Verpflichtung zur Einreichung selbstständiger Jahresabschlüsse.

Verfahren zur Eintragung und Löschung im und aus dem Handelsregister

Bei der Anmeldung der Betriebsstätte in Bulgarien sind Informationen zu der nichtinländischen Person, wie Rechtsform und Name bzw. Bezeichnung der Gesellschaft, anzugeben. Weiterhin sind folgende Angaben zu machen:

  • das Register und die zugehörige Nummer, unter welcher die Person geführt wird, vorausgesetzt, dies ist nach der jeweiligen Rechtsordnung erforderlich;
  • die Rechtsordnung des Landes, welcher die nichtinländische Person unterliegt, wenn dies kein EU-Mitgliedstaat ist;
  • berechtigte Repräsentanten/Vertreter der Person laut dem eventuell vorhandenen Register des jeweiligen Landes;
  • alle vorhandenen Vertretungsbefugnisse, einschließlich Liquidatoren, Insolvenzverwalter sowie deren Befugnisse.

Alle Änderungen dieser Umstände bedürfen der Veröffentlichung im Handelsregister.

Anmeldungspflicht für das bulgarische Handelsregister besteht auch für: Schließung der Zweigniederlassung, Beendigung der Tätigkeit der nichtinländischen Person, Anmeldung der Insolvenz, Entscheidungen des Insolvenzgerichts (insofern diese einer Anmeldung im Register benötigen), Beendigung und Einstellung der Liquidation, Wiederaufnahme des Betriebs.

Um diese Änderungen nachvollziehen zu können, fordert das bulgarische Handelsregister eine Zweitschrift/beglaubigte Kopie der Satzung der nichtinländischen Person, die die entsprechenden Änderungen nachweisen. Nach Anmeldung der Betriebsstätte sind auch die Jahresabschlüsse des ausländischen Unternehmens vorzulegen.

Die Löschung einer Zweigniederlassung in Bulgarien erfolgt ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens. Die Durchführung einer Liquidation ist in Bulgarien ein relativ zeitaufwendiges Verfahren und in diesem Aspekt hat die Zweigniederlassung einen Vorzug und stellt eine gute Möglichkeit zum Tochterunternehmen dar. Der Antrag auf Löschung wird anhand einer Anmeldung im Handelsregister vorgenommen.



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