Das Sozialgericht Marburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 17.03.2010 (AZ: S 12 KA 282/09) einmal mehr den Begriff der Versorgungsverbesserung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV konkretisiert.
Zum Hintergrund: Seit dem 01.01.2007 haben Vertragsärzte die Möglichkeit die vertragsärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes in einer Zweigpraxis auszuüben. Der Vertragsarzt ist dabei örtlich nicht gebunden. Die weiteren Tätigkeitsorte können sowohl in anderen Planungsbereichen als auch im Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung liegen. Für die Eröffnung einer Zweigpraxis bedarf der Vertragsarzt der Genehmigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung, wenn die Zweigpraxis im Bezirk dieser Kassenärztlichen Vereinigung liegt. Liegt die Zweigpraxis im Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bedarf der Vertragsarzt einer Ermächtigung durch den für diesen Planungsbereich zuständigen Zulassungsausschuss. Der Vertragsarzt hat dabei einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung oder Ermächtigung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen.
1. die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort muss verbessert werden und
2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes darf nicht beeinträchtigt werden.
Als Problem hat sich die Auslegung des Begriffs „Versorgungsverbesserung" herausgestellt. Weder hat der Gesetzgeber in der Ärzte-ZV noch haben die Gesamtvertragspartner im BMV-Ä die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV konkretisiert.
Fraglich ist also, wann eine Verbesserung der Versorgung vorliegt. Hierzu haben sich verschiedene Ansichten gebildet, die sich insoweit einig sind, dass naturgemäß eine Verbesserung der Versorgung vorliegt, wenn eine Zweigpraxis in einem unterversorgten Gebiet eröffnet wird. Wann darüber hinaus eine Verbesserung vorliegt, ist jedoch heftig umstritten. Die Ansichten reichen dabei von einer sehr strengen Auslegung im Sinne der alten Regelung, die eng an der Bedarfsplanung ausgerichtet ist bis zur ganz weiten Auslegung, die bereits durch die größere Auswahl an Ärzten in jeder Zweigpraxis eine Verbesserung der Versorgung sieht.
Das Sozialgericht Marburg hat in oben genanntem Urteil hierzu Stellung genommen. Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt die Lösung zu Recht in der Mitte. Nachdem der Gesetzgeber ausdrücklich die Voraussetzung einer Bedarfslücke im Sinne der Bedarfsplanungsrichtlinie gestrichen hat und stattdessen „nur noch" eine Verbesserung der Versorgung verlangt, kann das Vorliegen einer Bedarfslücke nicht mehr entscheidend für die Genehmigung einer Zweigpraxis sein. Hätte es dem Gesetzgeber ausgereicht, dass durch die Zweigpraxis ein weiterer Arzt hinzukommt und der Patient eine größere Auswahl bekommt, hätte er die Voraussetzung der Versorgungsverbesserung entfallen lassen können, da diese dann in jedem Fall gegeben wäre.
Das Sozialgericht Marburg legt den Begriff so aus, dass nicht im Planungsbereich, sondern am konkreten Ort der Zweigpraxis eine qualifizierte Versorgungsverbesserung vorliegen muss. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn das Leistungsangebot qualitativ verändert würde, also ein weiteres Leistungsspektrum oder besondere Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden angeboten werden.
Andererseits kann aber auch eine quantitative Verbesserung ausreichen. Zunächst unter abgemilderten Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung aufgrund lokalem Versorgungsbedarf nach § 24 a) der Bedarfsplanungsrichtlinie. Wenn also durch eine ungleichmäßige Verteilung der übrigen Vertragsärzte gleicher Fachrichtung im Planungsbereich am gewählten Ort die Versorgung der Patienten nicht gewährleistet ist.
Eine Verbesserung kann aber auch schon in ausgeweiteten Sprechstunden (Wochenende oder mittwochnachmittags) begründet sein.
Letztlich stellt jedoch auch das Sozialgericht Marburg klar, dass die Genehmigung einer Zweigpraxis eine Einzelfallentscheidung darstellt, bei der der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. dem zuständigen Zulassungsausschuss ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur begrenzt durch die Gerichte überprüfbar ist.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Spruchpraxis der verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen sollte der Antrag für eine Zweigpraxis in jedem Fall gut begründet werden, in dem im Vorhinein der Standort analysiert wird.
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