Kanzlei Bürogemeinschaft Reinbacher und Nelte
Was kostet die Inanspruchnahme eines Anwalts?
Diese Frage ist nicht generell zu beantworten und hängt von dem jeweiligen Fall ab. Am besten fragen Sie gleich zu Anfang nach den voraussichtlichen Kosten. Nachfolgend einige Hinweise, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Die Kosten der Rechtsanwälte sind in der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG gilt seit dem 1. Juli 2004; früher berechneten sich die Anwaltsgebühren nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Der Anwalt erhält für jede Tätigkeit bestimmte Gebühren, deren Höhe sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem sogen. Gegenstandswert richtet und nicht nach dem Zeitaufwand des Anwalts, wie oftmals vermutet wird.
Beispiel: Der Anwalt soll außergerichtlich eine Forderung für Sie geltend machen. Hierfür erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Höhe der Forderung. Beträgt die Forderung 1.000,00 €, erhält der Anwalt eine Gebühr von 111,00 € (eine Mittelgebühr von 1,3). Beträgt die Forderung 11.000,00 €, erhält der Anwalt eine Gebühr von 684,00 €. Die Höhe der Gebühren ändert sich auch dann nicht, wenn der Anwalt bei einer 1.000,00 € Forderung 3 Seiten schreibt und bei einer 11.000,00 € Forderung nur eine Seite. Zu diesen Gebühren kommt jeweils hinzu eine Pauschale für Porto und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
In anderen Angelegenheiten, z.B. des Strafrechts gibt es sog. Betragsrahmengebühren bei denen in einem gewissen Umfang Schwierigkeit und Aufwand des Auftrages berücksichtigt werden.
Für eine Erstberatung ist die Gebühr der Höhe nach begrenzt. Unabhängig von der Sache und dem Gegenstandswert kann der Anwalt für eine Erstberatung (eines Verbrauchers) maximal 190,00 € fordern zuzüglich Mehrwertsteuer und der Pauschale für Porto und Telekommunikationsdienstleistungen.