Muster Disclaimer / Vorlage Haftungsausschluss für Homepages

Zur Minimierung von rechtlichen Risiken für den Betreiber einer eigenen Homepage wird auf vielen Websites ein Disclaimer eingebunden. Mit einem solchen Haftungsausschluss kann auf die inhaltliche Verantwortung in Bezug auf die Website-Inhalte hingewiesen werden und es können wichtige Hinweise zu den Themen Urheberrecht und Datenschutz gegeben werden.

Nutzen Sie unseren kostenlosen Muster-Disclaimer, den Sie ganz einfach auf Ihrer Website einbinden können.

Vorschau Disclaimer

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Disclaimer

Inhalt und Werke dieser Website sind urheberrechtlich geschützt. Trotz höchster Sorgfalt kann nicht für die Richtigkeit der wiedergegebenen Informationen oder die permanente technische Erreichbarkeit garantiert werden. Es wird keine Haftung für den Inhalt von extern verlinkten Websites übernommen. Auf deren Inhalte haben wir keinen Einfluss und distanzieren uns ausdrücklich. Sollten Sie dennoch etwas an unseren Seiten zu beanstanden haben, bitten wir um einen einfachen entsprechenden Hinweis, damit wir die Inhalte schnellstmöglich entfernen können.

Quelle: Disclaimer von anwalt.de

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Von anwalt.de wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Wirksamkeit der vom Muster-Disclaimer erzeugten Ergebnisse übernommen. Die Verwendung erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr. Der Muster-Disclaimer kann eine individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Bitte übernehmen Sie den Text des Muster-Disclaimers vollständig und nicht in Auszügen. Auch die Angabe der Quelle ist in jedem Fall zu übernehmen.

Der Disclaimer - Wissenswertes

Der sogenannte Disclaimer ist eine mittlerweile weitverbreitete Erscheinung im modernen Web, von der eine beachtliche Anzahl von Seitenbetreibern Gebrauch macht. Hierbei ist die Absicht, mit der er auf Sites und Webseiten aller Art platziert wird, üblicherweise folgende: Der Betreiber des Web-Angebots soll rechtlich abgesichert werden und seine Haftung für die auf der Seite veröffentlichten Inhalte und Informationen soll gemindert oder, im Optimalfall, ausgeschlossen werden.

Häufig enthält die vieldiskutierte, an den Besucher der Seite gerichtete Erklärung auch Hinweise, wer die rechtliche Verantwortung trägt. Ebenso finden nicht selten Informationen Verwendung, die das Urheberrecht der veröffentlichten Inhalte oder auch Datenschutz und die Nutzung von Cookies betreffen. Etliche Webmaster berufen sich hierbei unter anderem auf § 7 Abs. 1 des TMG (Telemediengesetz). Auch Betreiber von Seiten in sozialen Netzwerken wie Facebook und Google+ oder Twitter-Accounts greifen mittlerweile nicht selten auf einen speziell angepassten Disclaimer zurück.

Der Disclaimer findet in einer Vielzahl von Formen und Zusammensetzungen Verwendung

Vorschriften hinsichtlich einer bestimmten Struktur oder spezifischen Informationen, die zwingend aufzunehmen sind, liegen allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Wir haben für Sie einen Muster-Disclaimer für die Nutzung auf Ihrer persönlichen Website zusammengestellt, den Sie direkt in der vorliegenden Form für Ihre eigene Website verwenden können. Um eine optimale Darstellung zu ermöglichen, haben wir auch eine HTML-Vorlage zur Verfügung gestellt. Von anwalt.de wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Wirksamkeit der erzeugten Ergebnisse übernommen. Die Verwendung erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr. Der Muster-Disclaimer kann eine individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Fakten, Hintergründe, Rechtliches

Wie zahlreiche Erscheinungen im modernen WWW stammt auch der Disclaimer ursprünglich aus dem US-amerikanischen Web. Und ähnlich wie zahlreiche Elemente, die im modernen Internet die Website von heute definieren, kann auch er Ursprünge vorweisen, die auf den ersten Blick nur wenig Themenverwandtschaft mit der Online-Welt erkennen lassen. Einen Vorgeschmack erhält bereits, wer kurzerhand den Begriff in einschlägigen Lexika nachschlägt. Denn es finden sich postwendend deutsche Entsprechungen mit einer Bandbreite von "Dementi" über "Ablehnung" bis hin zu "Rechtsverzicht". Für den bekannten, im Internet anzutreffenden Online-Disclaimer dagegen hat sich mittlerweile der deutsche Begriff "Haftungsausschluss" durchgesetzt.

Gibt es eine einheitliche Definition?

Merriam-Webster’s Collegiate Dictionary, eines der bekanntesten US-amerikanischen "Duden"-Äquivalente, setzt auf eine betont weitläufig gefasste Definition und beschreibt den Disclaimer kurz und sachlich als einen Hinweis, der einem potenziellen Missverständnis vorbeugen soll. Und das ebenso bekannte und geschätzte Nachschlagewerk scheint gute Gründe hierfür zu haben. Wer sich nämlich regelmäßig mit Romanen, Artikeln oder auch Film- und Fernsehproduktionen aus dem "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" befasst, wird sicherlich bereits auf den einen oder anderen vorangestellten "Disclaimer" gestoßen sein, der allem Anschein nach hauptsächlich eines erreichen soll: Es soll sichergestellt werden, dass das Medienerzeugnis, dessen Teil er ist, im Sinne des Autors interpretiert wird.
Zu den bekanntesten Beispielen gehört etwa ein mit Sicherheit so manchem Film- und Fernsehliebhaber geläufiger Vermerk, durch den fiktive Inhalte betont als solche ausgewiesen werden. Seine deutsche Entsprechung wird häufig mit dem Wortlaut "Sämtliche Personen sind frei erfunden. Ähnlichkeiten zu lebenden oder toten Personen sind rein zufällig" ausformuliert. Wie lässt sich dieses Prinzip allerdings auf den bekannten Haftungsausschluss im Web übertragen?

Nicht nur im Internet anzutreffen - der Disclaimer im US-amerikanischen Recht

Wer in spezifischeren Quellen recherchiert, dürfte das bisher fehlende Bindeglied schnell zutage fördern - es findet sich unter anderem im sogenannten "Disclaimer of Liability" im US-amerikanischen "Contract Law" (Vertragsrecht) und "Tort Law" (Deliktsrecht). Der Grundgedanke ist auch hier prinzipiell simpel: Indem etwa der Anbieter eines Produkts oder der Besitzer eines Grundstücks in seinem "Disclaimer of Liability" vor möglichen Gefahren oder potenziellen negativen Auswirkungen warnt, die beim Benutzen desselben entstehen können, will er erreichen, dass er sich beim tatsächlichen Eintreten derselben als abgesichert betrachten kann und somit keine Haftung übernimmt.
Wer sich mit einigen Berichten von Juristen aus Übersee befasst, wird allerdings bereits nach kurzer Zeit eines feststellen: Ein Freibrief, zu tun und zu lassen, was seinem Verfasser vorschwebt, ist auch der Haftungsausschluss im US-amerikanischen Sinn keinesfalls. Denn auch hier kann der Vorwurf einer Pflichtverletzung schnell laut werden, wenn man den Bogen überspannt hat und dadurch begünstigt, dass derjenige, an den der Hinweis ursprünglich gerichtet war, zu Schaden kommt.

Bereits Usenet-Nutzern war der Online-Haftungsausschluss ein Begriff

Fest steht allerdings: Wer noch ein wenig nachforscht, erhält guten Grund zur Annahme, dass dem "klassischen" Disclaimer der Weg in die digitale Welt offenbar nahtlos gelungen ist: Bereits im Ende der 1970er aus der Taufe gehobenen "Usenet", einem der wichtigsten Vorläufer des WWW, war der Disclaimer diversen Quellen zufolge ein gerne gesehener Gast. Hierbei ließen ihn zahlreiche Nutzer der wegweisenden Plattform vorzugsweise zum Einsatz kommen, um auf die Subjektivität ihrer Beiträge hinzuweisen und somit das Potenzial möglicher Konflikte mit weiteren Online-Diskutanten einzudämmen. Jeder, der bereits einmal eine temperamentvolle Usenet-Diskussion verfolgt hat, dürfte sich allerdings die Frage stellen, welches Erfolgspotenzial ein solches Unterfangen besitzen mag.

Der strittige E-Mail-Disclaimer

Mit der Kommunikation per E-Mail erschien auch der sogenannte E-Mail-Disclaimer auf der Bildfläche. Mittlerweile ist eine beachtliche Ansammlung verschiedener Klauseln zustande gekommen, die - wie von einem Generator zusammengewürfelt - in immer wieder neuen Kombinationen mit häufig fragwürdigem Inhalt in Erscheinung treten. Und Datenschutz wird hierbei offenbar groß geschrieben. Unter anderem ist zu lesen, dass der Nutzung oder Übermittlung von Informationen bezüglich des Absenders widersprochen wird, eine nicht ausdrücklich erlaubte Zugänglichmachung der Inhalte an Dritte strafbar sein soll, oder dass Empfänger, welche die E-Mail-Nachricht versehentlich erhalten haben, nicht berechtigt sein sollen, sie weiterzuleiten, zu kopieren oder auf eine sonstige Art zu verbreiten. Dies mögen sicherlich eindrucksvolle Phrasen sein - im deutschen Recht ist der E-Mail-Disclaimer allerdings dessen ungeachtet äußerst umstritten. Denn nüchtern juristisch betrachtet wäre ein gültiges Vertragsverhältnis die Voraussetzung, damit solche Klausel-Konstrukte rechtliche Wirkung entfalten können. Der Clou: Durch das bloße Öffnen einer E-Mail und das Lesen der Inhalte kommt ein solches allerdings nicht zustande.

Die kontroverse Link-Klausel und das Urteil des LG Hamburg von 1998 zur Haftung für Hyperlinks

Eine der kontroversesten Bestimmungen, die regelmäßig in Web-Disclaimern anzutreffen sind, zielt auf einen Ausschluss der Haftung für Hyperlinks ab. Auch sie findet in verschiedenen Varianten Gebrauch und hat üblicherweise zum Inhalt, dass sich der Seitenbetreiber von durch Links auf externe Webseiten zugänglichen Inhalten "ausdrücklich distanziert".

Ihre Kritiker sehen besagte Klausel allerdings als eine betont irrtümliche Auslegung eines Urteils des Landgericht Hamburg von immerhin 1998, Az. 312 O 85/98. Denn im vorliegenden Fall hatte ein Webmaster, der innerhalb seiner Website auf eine den damaligen Kläger diskreditierende Quelle verlinkt hatte, gerade von einer ebensolchen Klausel Gebrauch gemacht und trotzdem Schiffbruch vor Gericht erlitten. Ironischerweise erwies sich hierbei die Tatsache, dass er sich vor den verlinkten Inhalten "ausdrücklich distanziert hatte", nicht nur als wirkungslos. Vielmehr war sie der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte und ihn - im Anbetracht der Tatsache, dass er von den verlinkten Informationen mit Schmähcharakter durchaus Kenntnis besessen hatte - erst recht in Bedrängnis brachte.

Das Fazit

Auch das Thema Disclaimer ist somit eine durchaus komplexe Materie, indem was ursprünglich "gut gemeint" war, sich flugs ins Gegenteil umwandeln und zu unvorteilhaften Auswirkungen führen kann. Wenn es um die Rechtssicherheit der eigenen Website geht, kann sich der Weg zum Rechtsanwalt somit in vielerlei Hinsicht lohnen. Unsere schnelle Anwaltssuche sorgt dafür, dass die Recherche komfortabel und mit nur wenigen Mausklicks vonstattengeht.

(JSC)