AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz
- § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte
- § 1a AsylbLG - Anspruchseinschränkung
- § 2 AsylbLG - Leistungen in besonderen Fällen
- § 3 AsylbLG - Grundleistungen
- § 3a AsylbLG - Bedarfssätze der Grundleistungen
- § 4 AsylbLG - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- § 5 AsylbLG - Arbeitsgelegenheiten
- § 5a AsylbLG - (weggefallen)
- § 5b AsylbLG - Sonstige Maßnahmen zur Integration
- § 6 AsylbLG - Sonstige Leistungen
- § 6a AsylbLG - Erstattung von Aufwendungen anderer
- § 6b AsylbLG - Einsetzen der Leistungen
- § 7 AsylbLG - Einkommen und Vermögen
- § 7a AsylbLG - Sicherheitsleistung
- § 7b AsylbLG - (weggefallen)
- § 8 AsylbLG - Leistungen bei Verpflichtung Dritter
- § 8a AsylbLG - Meldepflicht
- § 9 AsylbLG - Verhältnis zu anderen Vorschriften
- § 10 AsylbLG - Bestimmungen durch Landesregierungen
- § 10a AsylbLG - Örtliche Zuständigkeit
- § 10b AsylbLG - Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
- § 11 AsylbLG - Ergänzende Bestimmungen
- § 12 AsylbLG - Asylbewerberleistungsstatistik
- § 13 AsylbLG - Bußgeldvorschrift
- § 14 AsylbLG - Dauer der Anspruchseinschränkung
- § 15 AsylbLG - Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 16 AsylbLG - Sofortzuschlag
- § 17 AsylbLG - Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
- § 18 AsylbLG - Übergangsregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder entsprechender Fiktionsbescheinigung
- § 19 AsylbLG - Einmalzahlung für Kinder
- § 20 AsylbLG - Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges
Die wichtigsten Fragen zum AsylbLG
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Was ist das Asylbewerberleistungsgesetz?
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Höhe und Form der Leistungen, die bedürftige Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beantragen können. -
Welche Leistungen stehen Asylbewerbern zu?
Die Ansprüche nach dem AsylbLG beinhalten die Deckung des notwendigen Bedarfs, des notwendigen persönlichen Bedarfs und des Bedarfs für Bildung und Teilhabe sowie Leistungen im Falle von Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. -
Was gehört zum notwendigen Bedarf?
Dazu gehören insbesondere Unterkunft und Essen. -
Was gehört zum notwendigen persönlichen Bedarf?
Dazu genören z. B. Genussmittel und Spielzeug. -
Was gehört zum Bedarf für Bildung und Teilhabe?
Dazu gehören u. a. Schulmaterial, Fahrkarten und Kinokarten.
Über das AsylbLG
Was ist das AsylbLG?Das Asylbewerberleistungsgesetz, kurz AsylbLG, regelt seit 1993 die Höhe und Form der Leistungen, die bedürftige Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beantragen können. Um Zuwanderung zu begrenzen, wurde mit dem AsylbLG ein neuer Personenkreis definiert, der nicht mehr die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bekommen sollte, sondern in reduzierter Form nach dem AsylbLG.
Am 18. Juli 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das seit 1993 nicht mehr veränderte Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sei und die darin bestimmten Grundleistungen zu weit unter den Mindestanforderungen liegen. Dementsprechend trat ab dem 1. März 2015 eine novellierte Fassung des AsylbLG in Kraft. Die darin geregelten Leistungen richten sich grundsätzlich nach der Sozialhilfe gemäß dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch bzw. dem Arbeitslosengeld II.
Sind Sie nach dem AsylbLG leistungsberechtigt?
Wer leistungsberechtigt ist, wird in § 1 AsylbLG bestimmt. Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
- Wunsch nach Einreise über einen Flughafen (Einreise nicht oder noch nicht gestattet)
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Vollziehbare Ausreisepflicht, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
- Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder des Leistungsberechtigten
- Stellung eines Folgeantrags nach § 71 Asylgesetz (AsylG) oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG
Die Leistungsinhalte, also welche Unterstützung die einzelnen Asylbewerber bekommen, sind in §§ 3 bis 4 AsylbLG bestimmt. Hierbei definiert § 3 die Grundleistungen, bestehend aus der Deckung des „notwendigen Bedarfs“, des „notwendigen persönlichen Bedarfs“ und dem „Bedarf für Bildung und Teilhabe“, während § 4 diejenigen Leistungen festsetzt, die man im Falle von Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt bekommt.
- Notwendiger Bedarf: z. B. Unterkunft und Essen
- Notwendiger persönlicher Bedarf: z. B. Genussmittel und Spielzeug
- Bedarf für Bildung und Teilhabe: z. B. Schulmaterial, Fahrkarten und Kinokarten
- Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt: z. B. Hebammen, Medikamente und ärztliche Behandlung
Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen ist die materielle Bedürftigkeit. Das heißt, es darf kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden sein. Asylbewerber müssen zunächst ihr eigenes verfügbares Einkommen und Vermögen, das der im Haushalt lebenden Familienangehörigen und das ihres (eheähnlichen) Partners verbrauchen. Ein Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Leistungsberechtigtem in jedem im Haushalt lebenden Familiengehörigen wird dabei gem. § 7 Abs. 5 AsylbLG abgezogen. Nicht angerechnet werden Vermögensgegenstände, die zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z. B. Auto).
Hat ein Familienangehöriger Anspruch auf
- Existenzsicherung nach § 2 AsylbLG,
- ALG II,
- Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) oder
- Grundsicherung der Sozialhilfe (z. B. BAföG),
Sanktionen und Kürzungen
Das AsylbLG enthält eine Reihe von Sanktionsgründen, die bei „missbräuchlichem Verhalten“ Leistungskürzungen ermöglichen. Zulässige Gründe für eine Kürzung sind:
- Geduldete, die missbräuchlich eingereist sind oder ihre Abschiebung verhindern
- Aufenthaltsrecht in anderen EU-Staaten
- fehlende Mitwirkung im Asylverfahren
- Die Sozialbehörde muss einen Bescheid erlassen, der konkret den Grund der Kürzung, den vorgeworfenen Tatbestand und die Rechtsgrundlage benennt.
- Kürzungen nach dem AsylbLG dürfen maximal 6 Monate dauern. Ohne eine solche Befristung ist der Kürzungsbescheid von Anfang an unwirksam.
- Der Kürzungsbescheid muss darüber informieren, inwiefern der Leistungsberechtigte sein Verhalten ändern muss und wie seine Mitwirkungspflichten aussehen.
- Bevor über eine Leistungskürzung entschieden wird, muss der Betroffene zum Vorwurf angehört werden.