BBauG - Baugesetzbuch
- Erstes Kapitel
Allgemeines Städtebaurecht - Erster Teil
Bauleitplanung - Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - § 1 BBauG - Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
- § 1a BBauG - Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
- § 2 BBauG - Aufstellung der Bauleitpläne
- § 2a BBauG - Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
- § 3 BBauG - Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 4 BBauG - Beteiligung der Behörden
- § 4a BBauG - Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
- § 4b BBauG - Einschaltung eines Dritten
- § 4c BBauG - Überwachung
- Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) - Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) - Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung - Erster Abschnitt
Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen - Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen - Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung - Erster Abschnitt
Zulässigkeit von Vorhaben - § 29 BBauG - Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
- § 30 BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
- § 31 BBauG - Ausnahmen und Befreiungen
- § 32 BBauG - Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
- § 33 BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
- § 34 BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
- § 35 BBauG - Bauen im Außenbereich
- § 36 BBauG - Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
- § 37 BBauG - Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
- § 38 BBauG - Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
- Zweiter Abschnitt
Entschädigung - § 39 BBauG - Vertrauensschaden
- § 40 BBauG - Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
- § 41 BBauG - Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
- § 42 BBauG - Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
- § 43 BBauG - Entschädigung und Verfahren
- § 44 BBauG - Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Bodenordnung - Erster Abschnitt
Umlegung - § 45 BBauG - Zweck und Anwendungsbereich
- § 46 BBauG - Zuständigkeit und Voraussetzungen
- § 47 BBauG - Umlegungsbeschluss
- § 48 BBauG - Beteiligte
- § 49 BBauG - Rechtsnachfolge
- § 50 BBauG - Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
- § 51 BBauG - Verfügungs- und Veränderungssperre
- § 52 BBauG - Umlegungsgebiet
- § 53 BBauG - Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
- § 54 BBauG - Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
- § 55 BBauG - Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
- § 56 BBauG - Verteilungsmaßstab
- § 57 BBauG - Verteilung nach Werten
- § 58 BBauG - Verteilung nach Flächen
- § 59 BBauG - Zuteilung und Abfindung
- § 60 BBauG - Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
- § 61 BBauG - Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten
- § 62 BBauG - Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse
- § 63 BBauG - Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
- § 64 BBauG - Geldleistungen
- § 65 BBauG - Hinterlegung und Verteilungsverfahren
- § 66 BBauG - Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
- § 67 BBauG - Umlegungskarte
- § 68 BBauG - Umlegungsverzeichnis
- § 69 BBauG - Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
- § 70 BBauG - Zustellung des Umlegungsplans
- § 71 BBauG - Inkrafttreten des Umlegungsplans
- § 72 BBauG - Wirkungen der Bekanntmachung
- § 73 BBauG - Änderung des Umlegungsplans
- § 74 BBauG - Berichtigung der öffentlichen Bücher
- § 75 BBauG - Einsichtnahme in den Umlegungsplan
- § 76 BBauG - Vorwegnahme der Entscheidung
- § 77 BBauG - Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 78 BBauG - Verfahrens- und Sachkosten
- § 79 BBauG - Abgaben- und Auslagenbefreiung
- Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung
- Erster Abschnitt
- Fünfter Teil
Enteignung - Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung - § 85 BBauG - Enteignungszweck
- § 86 BBauG - Gegenstand der Enteignung
- § 87 BBauG - Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
- § 88 BBauG - Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
- § 89 BBauG - Veräußerungspflicht
- § 90 BBauG - Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
- § 91 BBauG - Ersatz für entzogene Rechte
- § 92 BBauG - Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
- Zweiter Abschnitt
Entschädigung - § 93 BBauG - Entschädigungsgrundsätze
- § 94 BBauG - Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
- § 95 BBauG - Entschädigung für den Rechtsverlust
- § 96 BBauG - Entschädigung für andere Vermögensnachteile
- § 97 BBauG - Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
- § 98 BBauG - Schuldübergang
- § 99 BBauG - Entschädigung in Geld
- § 100 BBauG - Entschädigung in Land
- § 101 BBauG - Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
- § 102 BBauG - Rückenteignung
- § 103 BBauG - Entschädigung für die Rückenteignung
- Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren - § 104 BBauG - Enteignungsbehörde
- § 105 BBauG - Enteignungsantrag
- § 106 BBauG - Beteiligte
- § 107 BBauG - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
- § 108 BBauG - Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
- § 109 BBauG - Genehmigungspflicht
- § 110 BBauG - Einigung
- § 111 BBauG - Teileinigung
- § 112 BBauG - Entscheidung der Enteignungsbehörde
- § 113 BBauG - Enteignungsbeschluss
- § 114 BBauG - Lauf der Verwendungsfrist
- § 115 BBauG - Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
- § 116 BBauG - Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 117 BBauG - Ausführung des Enteignungsbeschlusses
- § 118 BBauG - Hinterlegung
- § 119 BBauG - Verteilungsverfahren
- § 120 BBauG - Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
- § 121 BBauG - Kosten
- § 122 BBauG - Vollstreckbarer Titel
- Erster Abschnitt
- Sechster Teil
Erschließung - Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt
Erschließungsbeitrag - § 127 BBauG - Erhebung des Erschließungsbeitrags
- § 128 BBauG - Umfang des Erschließungsaufwands
- § 129 BBauG - Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
- § 130 BBauG - Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
- § 131 BBauG - Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
- § 132 BBauG - Regelung durch Satzung
- § 133 BBauG - Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
- § 134 BBauG - Beitragspflichtiger
- § 135 BBauG - Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
- Erster Abschnitt
- Siebter Teil
Maßnahmen für den Naturschutz
- Erster Teil
- Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht - Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung - § 140 BBauG - Vorbereitung
- § 141 BBauG - Vorbereitende Untersuchungen
- § 142 BBauG - Sanierungssatzung
- § 143 BBauG - Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
- § 144 BBauG - Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
- § 145 BBauG - Genehmigung
- § 146 BBauG - Durchführung
- § 147 BBauG - Ordnungsmaßnahmen
- § 148 BBauG - Baumaßnahmen
- § 149 BBauG - Kosten- und Finanzierungsübersicht
- § 150 BBauG - Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
- § 151 BBauG - Abgaben- und Auslagenbefreiung
- Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften - § 152 BBauG - Anwendungsbereich
- § 153 BBauG - Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung
- § 154 BBauG - Ausgleichsbetrag des Eigentümers
- § 155 BBauG - Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
- § 156 BBauG - Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
- § 156a BBauG - Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
- Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere Beauftragte - Fünfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung - Sechster Abschnitt
Städtebauförderung
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen - § 165 BBauG - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 166 BBauG - Zuständigkeit und Aufgaben
- § 167 BBauG - Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
- § 168 BBauG - Übernahmeverlangen
- § 169 BBauG - Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
- § 170 BBauG - Sonderregelung für Anpassungsgebiete
- § 171 BBauG - Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
- Dritter Teil
Stadtumbau - Vierter Teil
Soziale Stadt - Fünfter Teil
Private Initiativen - Sechster Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote - Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung - Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Gebote
- Erster Abschnitt
- Siebter Teil
Sozialplan und Härteausgleich - Achter Teil
Miet- und Pachtverhältnisse - § 182 BBauG - Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
- § 183 BBauG - Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
- § 184 BBauG - Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
- § 185 BBauG - Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
- § 186 BBauG - Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
- Neunter Teil
Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur - § 187 BBauG - Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
- § 188 BBauG - Bauleitplanung und Flurbereinigung
- § 189 BBauG - Ersatzlandbeschaffung
- § 190 BBauG - Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme
- § 191 BBauG - Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
- Erster Teil
- Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften - Erster Teil
Wertermittlung - Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung - Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten - Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren - § 207 BBauG - Von Amts wegen bestellter Vertreter
- § 208 BBauG - Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
- § 209 BBauG - Vorarbeiten auf Grundstücken
- § 210 BBauG - Wiedereinsetzung
- § 211 BBauG - Belehrung über Rechtsbehelfe
- § 212 BBauG - Vorverfahren
- § 212a BBauG - Entfall der aufschiebenden Wirkung
- § 213 BBauG - Ordnungswidrigkeiten
- Vierter Abschnitt
Planerhaltung - § 214 BBauG - Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren
- § 215 BBauG - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
- § 215a BBauG - Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 216 BBauG - Aufgaben im Genehmigungsverfahren
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen - § 217 BBauG - Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 218 BBauG - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 219 BBauG - Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
- § 220 BBauG - Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
- § 221 BBauG - Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 222 BBauG - Beteiligte
- § 223 BBauG - Anfechtung von Ermessensentscheidungen
- § 224 BBauG - Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- § 225 BBauG - Vorzeitige Ausführungsanordnung
- § 226 BBauG - Urteil
- § 227 BBauG - Säumnis eines Beteiligten
- § 228 BBauG - Kosten des Verfahrens
- § 229 BBauG - Berufung, Beschwerde
- § 230 BBauG - Revision
- § 231 BBauG - Einigung
- § 232 BBauG - Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
- Erster Teil
- Viertes Kapitel
Überleitungs- und Schlussvorschriften - Erster Teil
Überleitungsvorschriften - § 233 BBauG - Allgemeine Überleitungsvorschriften
- § 234 BBauG - Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
- § 235 BBauG - Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
- § 236 BBauG - Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
- § 237 BBauG - (weggefallen)
- § 238 BBauG - Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
- § 239 BBauG - Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
- § 240 BBauG - (weggefallen)
- § 241 BBauG - (weggefallen)
- § 242 BBauG - Überleitungsvorschriften für die Erschließung
- § 243 BBauG - Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
- § 244 BBauG - Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
- § 245 BBauG - Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen
- § 245a BBauG - Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
- § 245b BBauG - Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich
- § 245c BBauG - Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
- § 245d BBauG - Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
- § 245e BBauG - Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
- § 245f BBauG - Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung
- Zweiter Teil
Schlussvorschriften - § 246 BBauG - Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
- § 246a BBauG - Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
- § 246b BBauG - Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
- § 246c BBauG - Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung
- § 246d BBauG - Sonderregelungen für Biogasanlagen
- § 247 BBauG - Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
- § 248 BBauG - Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
- § 249 BBauG - Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land
- § 249a BBauG - Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien
- § 249b BBauG - Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus
- § 250 BBauG - Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
- Anlage 1 BBauG - (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)
- Anlage 2 BBauG - (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
- Erster Teil
Die wichtigsten Fragen zum BBauG
-
Was ist das Baugesetzbuch?
Das Baugesetzbuch regelt alle wichtigen Fragen über die Art und Weise des Bauens. -
Was regelt das BauGB nicht?
Das BauGB beantwortet keine sicherheitstechnischen Fragen; diese werden in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. -
Welche Flächen dürfen nicht bebaut werden?
Zu den Flächen, die nicht bebaut werden dürfen, gehören u. a. Parkanlagen, Wälder, Friedhöfe und Badeplätze. -
Was ist das allgemeine Städtebaurecht?
Das allgemeine Städtebaurecht hat das Ziel, anhand von Bauleitplänen die vorhandenen Bodenflächen und die städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken.
Über das BBauG
Das Wichtigste in Kürze- Das BauGB ist die wichtigste Grundlage des öffentlichen Baurechts.
- Es regelt alle wichtigen Fragen über die Art und Weise des Bauens.
- Es legt auch fest, wo gebaut werden darf. Unterschieden wird in Innen- und Außenbereich.
- Nicht geregelt sind sicherheitstechnische Fragen. Sie werden in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.
Das Baugesetzbuch ist in vier Kapitel gegliedert:
- Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1–135c BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht (§§ 136–191 BauGB)
- Sonstige Vorschriften (§§ 192–232 BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233–247 BauGB)
Hierzu werden Bauleitpläne von den Gemeinden entworfen und erstellt. Sie treffen Aussagen darüber, wie und wo gebaut werden darf. Dabei sind die Interessen und Bedürfnisse der Gemeinden im Hinblick auf aufkommende Bauwünsche einzelner Personen zu berücksichtigen und festzuhalten.
Hierunter fallen z. B. die Nutzungsart des Bauwerks und auch die Art, wie das Bauwerk aussehen soll, also z. B. die Höhe. Auch können Flächen gekennzeichnet werden, die nicht bebaut werden dürfen.
Hierzu zählen unter anderem
- Parkanlagen,
- Wälder,
- Friedhöfe
- oder Badeplätze.
Wozu gibt es das Baugesetzbuch?
Traumgrundstück gefunden, Bauplan entworfen, Architekt bestellt und los geht das Bauen? Ganz so einfach ist es nicht, seine Pläne umzusetzen.
Zuerst sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) zu beachten. Das BauGB gibt vor, wie und was gebaut werden darf. Es regelt also Gestalt und Struktur des gesamten Baugebiets.
Außerdem bestimmt das BauGB, wo genau gebaut werden darf und wo nicht. Hier wird in Innenbereich und Außenbereich unterschieden. Der Innenbereich ist in der Regel ein dicht besiedeltes Gebiet, in dem gebaut werden darf.
Doch auch hier müssen Punkte beachtet werden, wie
- die Art und Weise des Bauwerks, z. B. Einfamilienhaus oder Hochhaus
- und das „Hineinpassen“ in die Umgebung.
Der Außenbereich hingegen ist ein Bereich, der noch recht unbesiedelt ist und nur in ganz besonderen Ausnahmen bebaut werden darf. Dies soll nämlich das natürliche Umfeld des Außenbereichs schützen. Ausnahmen sind z. B.,
- wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb errichtet werden soll,
- das Bauwerk für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Wärme oder auch Wasser gebraucht wird oder
- es der Weiterentwicklung und Erforschung von Wasser- und Windenergie dient.
Das zu bebauende Grundstück kann dem Eigentümer aber weggenommen werden, wenn es aus städtebaulichen Gründen wichtig und sinnvoll ist. Natürlich muss die Stadt alles dafür tun, dass dies nicht notwendig wird. Sollte es doch mal dazu kommen, muss eine angemessene Entschädigung für die Enteignung an den Eigentümer gezahlt werden.
Die weiteren Kapitel regeln städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung und Umgestaltung von Stadtteilen oder sonstigen Flächen. Außerdem stehen Verfahrensvorschriften im BauGB.
Gibt es weitere Baugesetze zu beachten?
Neben dem BauGB bestehen in den einzelnen Bundesländern sogenannte Bauordnungen. Ziel dieser ist es, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden und Schäden an fremdem Eigentum zu vermieden. Außerdem soll durch sie ein Qualitätsstandard für alle Gebäude und bauliche Vorhaben gesetzt werden.
Einig sind sich die Verordnungen soweit, dass Flucht- und Rettungswege gegeben sein müssen oder dass Abstände zwischen den einzelnen Bauten eingehalten werden. Dies dient unter anderem dem Brandschutz.
Neben den Baugesetzen gibt es eine Reihe weiterer Gesetze, die parallel anzuwenden sind. So müssen Umweltschutz und Lärmschutzregelungen aus den jeweiligen Gesetzesbüchern eingehalten werden.