BBG 2009 - Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Beamtenverhältnis
- § 4 BBG 2009 - Beamtenverhältnis
- § 5 BBG 2009 - Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
- § 6 BBG 2009 - Arten des Beamtenverhältnisses
- § 7 BBG 2009 - Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
- § 8 BBG 2009 - Stellenausschreibung
- § 9 BBG 2009 - Auswahlkriterien
- § 10 BBG 2009 - Ernennung
- § 11 BBG 2009 - Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
- § 11a BBG 2009 - Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
- § 12 BBG 2009 - Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
- § 13 BBG 2009 - Nichtigkeit der Ernennung
- § 14 BBG 2009 - Rücknahme der Ernennung
- § 15 BBG 2009 - Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
- Abschnitt 3Laufbahnen
- § 16 BBG 2009 - Laufbahn
- § 17 BBG 2009 - Zulassung zu den Laufbahnen
- § 18 BBG 2009 - Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
- § 19 BBG 2009 - Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
- § 20 BBG 2009 - Einstellung
- § 21 BBG 2009 - Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
- § 22 BBG 2009 - Beförderungen
- § 22a BBG 2009 - Aufstieg; Verordnungsermächtigung
- § 23 BBG 2009 - Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
- § 24 BBG 2009 - Führungsämter auf Probe
- § 25 BBG 2009 - Benachteiligungsverbote
- § 26 BBG 2009 - Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
- Abschnitt 4Abordnung, Versetzung und Zuweisung
- Abschnitt 5Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Unterabschnitt 1Entlassung
- § 30 BBG 2009 - Beendigungsgründe
- § 31 BBG 2009 - Entlassung kraft Gesetzes
- § 32 BBG 2009 - Entlassung aus zwingenden Gründen
- § 33 BBG 2009 - Entlassung auf Verlangen
- § 34 BBG 2009 - Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
- § 35 BBG 2009 - Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
- § 36 BBG 2009 - Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
- § 37 BBG 2009 - Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
- § 38 BBG 2009 - Verfahren der Entlassung
- § 39 BBG 2009 - Folgen der Entlassung
- § 40 BBG 2009 - Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
- § 41 BBG 2009 - Verlust der Beamtenrechte
- § 42 BBG 2009 - Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
- § 43 BBG 2009 - Gnadenrecht
- Unterabschnitt 2Dienstunfähigkeit
- Unterabschnitt 3Ruhestand
- § 50 BBG 2009 - Wartezeit
- § 51 BBG 2009 - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 52 BBG 2009 - Ruhestand auf Antrag
- § 53 BBG 2009 - Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
- § 54 BBG 2009 - Einstweiliger Ruhestand
- § 55 BBG 2009 - Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
- § 56 BBG 2009 - Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- § 57 BBG 2009 - Erneute Berufung
- § 58 BBG 2009 - Ende des einstweiligen Ruhestands
- § 59 BBG 2009 - Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
- Unterabschnitt 1Entlassung
- Abschnitt 6Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 1Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 60 BBG 2009 - Grundpflichten
- § 61 BBG 2009 - Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
- § 62 BBG 2009 - Folgepflicht
- § 63 BBG 2009 - Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- § 64 BBG 2009 - Eidespflicht, Eidesformel
- § 65 BBG 2009 - Befreiung von Amtshandlungen
- § 66 BBG 2009 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- § 67 BBG 2009 - Verschwiegenheitspflicht
- § 68 BBG 2009 - Versagung der Aussagegenehmigung
- § 69 BBG 2009 - Gutachtenerstattung
- § 70 BBG 2009 - Auskünfte an die Medien
- § 71 BBG 2009 - Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- § 72 BBG 2009 - Wahl der Wohnung
- § 73 BBG 2009 - Aufenthaltspflicht
- § 74 BBG 2009 - Dienstkleidung
- § 75 BBG 2009 - Pflicht zum Schadensersatz
- § 76 BBG 2009 - Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
- § 77 BBG 2009 - Nichterfüllung von Pflichten
- § 78 BBG 2009 - Fürsorgepflicht des Dienstherrn
- § 78a BBG 2009 - Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
- § 79 BBG 2009 - Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
- § 80 BBG 2009 - Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- § 81 BBG 2009 - Reisekosten
- § 82 BBG 2009 - Umzugskosten
- § 83 BBG 2009 - Trennungsgeld
- § 84 BBG 2009 - Jubiläumszuwendung
- § 84a BBG 2009 - Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
- § 85 BBG 2009 - Dienstzeugnis
- § 86 BBG 2009 - Amtsbezeichnungen
- Unterabschnitt 2Arbeitszeit
- § 87 BBG 2009 - Arbeitszeit
- § 88 BBG 2009 - Mehrarbeit
- § 89 BBG 2009 - Erholungsurlaub
- § 90 BBG 2009 - Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
- § 91 BBG 2009 - Teilzeit
- § 92 BBG 2009 - Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung
- § 92a BBG 2009 - Familienpflegezeit mit Vorschuss
- § 92b BBG 2009 - Pflegezeit mit Vorschuss
- § 93 BBG 2009 - Altersteilzeit
- § 94 BBG 2009 - Hinweispflicht
- § 95 BBG 2009 - Beurlaubung ohne Besoldung
- § 96 BBG 2009 - Fernbleiben vom Dienst
- Unterabschnitt 3Nebentätigkeit
- § 97 BBG 2009 - Begriffsbestimmungen
- § 98 BBG 2009 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
- § 99 BBG 2009 - Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
- § 100 BBG 2009 - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
- § 101 BBG 2009 - Ausübung von Nebentätigkeiten
- § 102 BBG 2009 - Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
- § 103 BBG 2009 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
- § 104 BBG 2009 - Erlass ausführender Rechtsverordnungen
- § 105 BBG 2009 - Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Unterabschnitt 4Personalaktenrecht
- § 106 BBG 2009 - Personalakte
- § 107 BBG 2009 - Zugang zur Personalakte
- § 108 BBG 2009 - Beihilfeakte
- § 109 BBG 2009 - Anhörung
- § 110 BBG 2009 - Auskunft
- § 111 BBG 2009 - Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
- § 111a BBG 2009 - Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
- § 111b BBG 2009 - Aufgabenübertragung
- § 112 BBG 2009 - Entfernung von Unterlagen
- § 113 BBG 2009 - Aufbewahrungsfrist
- § 114 BBG 2009 - Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
- § 115 BBG 2009 - Übermittlungen in Strafverfahren
- Unterabschnitt 1Allgemeine Pflichten und Rechte
- Abschnitt 7Beamtenvertretung
- Abschnitt 8Bundespersonalausschuss
- Abschnitt 9Beschwerdeweg und Rechtsschutz
- Abschnitt 10Besondere Rechtsverhältnisse
- § 129 BBG 2009 - Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
- § 130 BBG 2009 - Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
- § 131 BBG 2009 - Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
- § 132 BBG 2009 - Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
- § 132a BBG 2009 - Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen
- § 133 BBG 2009 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Abschnitt 11Umbildung von Körperschaften
- Abschnitt 12Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
- § 138 BBG 2009 - Anwendungsbereich
- § 139 BBG 2009 - Dienstleistung im Verteidigungsfall
- § 140 BBG 2009 - Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
- § 141 BBG 2009 - Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
- § 142 BBG 2009 - Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
- § 143 BBG 2009 - Verwendungen im Ausland
- Abschnitt 13Übergangs- und Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum BBG 2009
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Was ist das Bundesbeamtengesetz?
Das Bundesbeamtengesetz ist die Grundlage für alle Beamtenverhältnisse zwischen Staat und Bundesbeamten. -
Was regelt das BBG?
Das BBG regelt, wie man Beamter wird und wie man aus dem Beamtentum entlassen wird. -
Welche sonstigen Inhalte hat das BBG?
Das BBG enthält außerdem Informationen über die Veränderung von Beamtenverhältnissen, die Versetzung von Beamten sowie die Rechte und Pflichten von Beamten. -
Was ist ein Beamter?
Beamte sind im weitesten Sinne Personen, die den Staat und dessen Einrichtungen als Dienstherrn haben. -
Welche Voraussetzungen braucht man, um Beamter zu werden?
Beamte müssen die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, sich verfassungstreu verhalten, fähig sein, ein öffentliches Amt anzutreten und eine fachliche, körperliche sowie geistige Eignung aufweisen.
Über das BBG 2009
Das Wichtigste in Kürze- Das BBG gilt für alle Beamten des Bundes, nicht aber für Beamte des jeweiligen Bundeslandes.
- Es regelt, wie man Beamter wird und wie man aus dem Beamtentum entlassen wird.
- Es gibt Auskunft über die Veränderung des Beamtenverhältnisses oder die Versetzung eines Beamten.
- Zudem beinhaltet es alles Wichtige zu den Rechten und Pflichten eines Beamten.
Das BBG ist die Grundlage für alle Beamtenverhältnisse zwischen Staat und Bundesbeamten.
Im weitesten Sinne sind Beamte Personen, die den Staat und dessen Einrichtungen als Arbeitgeber haben. Die Arbeitgeber im öffentlichen Recht werden Dienstherrn genannt. Sie stehen mit ihrem Dienstherrn in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
Beamte müssen
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Mitgliedsstaats besitzen,
- sich verfassungstreu verhalten,
- fähig sein, ein öffentliches Amt anzutreten,
- fachliche Befähigung sowie körperliche und geistige Eignung aufweisen.
Damit gehören zu den Bundesbeamten Beamte in den Bundesministerien, z. B. im
- Auswärtigen Amt
- Bundesministerium der Finanzen
- Ministerium des Innern
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
- Ministerium für Arbeit und Soziales
- Ministerium für Gesundheit
Durch das BBG werden die unterschiedlichsten Dinge geregelt. Unter anderem trifft es Aussagen zu Themen wie:
- Besoldung
- Versorgung
- Altersgeld
- Beihilfe
- Disziplinarrecht
- Arbeitszeiten
- Urlaub
- sonstige relevante Fragen
Seine Grundlage findet das Beamtenrecht im Art. 33 Abs. 5 GG. Dieser regelt das Beamtentum in seinen Grundsätzen.
Auf das Beamtenverhältnis sind folgende Grundsätze anzuwenden:
- Die Pflicht zur Neutralität und Verfassungstreue.
- Es handelt sich um eine lebenslange Anstellung.
- Beamte dürfen nicht streiken.