BEG - Bundesentschädigungsgesetz
- Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - § 1 BEG
- § 2 BEG
- § 3 BEG
- § 4 BEG
- § 4a BEG
- § 5 BEG
- § 6 BEG
- § 7 BEG
- § 8 BEG
- § 9 BEG
- § 10 BEG
- § 11 BEG
- § 12 BEG
- § 12a BEG
- Zweiter Abschnitt
Schadenstatbestände - Erster Titel
Schaden an Leben - Zweiter Titel
Schaden an Körper oder Gesundheit - Dritter Titel
Schaden an Freiheit - Vierter Titel
Schaden an Eigentum - Fünfter Titel
Schaden an Vermögen - Sechster Titel
Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten - Siebenter Titel
Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen - I.
Grundsatz - II.
Schaden im beruflichen Fortkommen - 1.
Begriff - 2.
Selbständige Berufe - 3.
Unselbständige Berufe - A.
Privater Dienst - B.
Öffentlicher Dienst - a)
Gemeinsame Vorschriften - b)
Beamte - c)
Berufssoldaten - d)
Angestellte und Arbeiter - e)
Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen
- a)
- C.
Dienst bei Religionsgesellschaften
- A.
- 4.
Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit - 5.
Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung - 6.
Schaden in der Ausbildung - 7.
Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit - 7.
Höchstbetrag der Kapitalentschädigung - 8.
Zusammentreffen mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - 9.
Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- 1.
- III.
Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen - IV.
Gemeinsame Vorschriften über Vererblichkeit und Übertragbarkeit
- I.
- Achter Titel
Soforthilfe für Rückwanderer - Neunter Titel
Krankenversorgung - Zehnter Titel
Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen - 1.
Zusammentreffen von zwei Ansprüchen - 2.
Zusammentreffen von drei Ansprüchen - 3.
Zusammentreffen von vier Ansprüchen - 4.
Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a
- 1.
- Erster Titel
- Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen - Vierter Abschnitt
Besondere Gruppen von Verfolgten - Erster Titel
Grundsatz - Zweiter Titel
Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten - Dritter Titel
Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention - Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
- Erster Titel
- Fünfter Abschnitt
- Sechster Abschnitt
Befriedigung der Entschädigungsansprüche - Siebenter Abschnitt
Härteausgleich - Achter Abschnitt
Verteilung der Entschädigungslast - Neunter Abschnitt
Entschädigungsorgane und Verfahren - Erster Titel
Entschädigungsorgane - Zweiter Titel
Gemeinsame Verfahrensvorschriften - Dritter Titel
Entschädigungsbehörden - Vierter Titel
Entschädigungsgerichte - Fünfter Titel
Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung
- Erster Titel
- Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum BEG
-
Was ist das Bundesentschädigungsgesetz?
Durch das Bundesentschädigungsgesetz sollen Verfolgte sowie Hinterbliebene der Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer des Nationalsozialismus materiell entschädigt werden. -
Wer hat laut Bundesentschädigungsgesetz Anspruch auf Entschädigung?
Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aufgrund ihrer (politischen) Gegnerschaft oder aufgrund ihres Glaubens, ihrer Weltanschauung oder ihrer Rasse verfolgt wurden, haben Anspruch auf Entschädigung. -
Welche Schadenstatbestände gelten laut Bundesentschädigungsgesetz?
Entschädigt werden Schäden am Leben, Schäden an Körper oder Gesundheit, Schäden an Freiheit, Schäden an Eigentum, Schäden an Vermögen, Schäden durch Zahlung von Sonderabgaben, Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. -
Welche Entschädigungsarten gibt es im Bundesentschädigungsgesetz?
Die finanzielle Entschädigung kann angewendet werden auf Renten, Darlehen, Rückerstattung, Wiederbeschaffungswert, Heilverfahren etc.
Über das BEG
Die wichtigsten Fakten zum Bundesentschädigungsgesetz (BEG)- Das Gesetz ist Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg.
- Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aufgrund ihrer (politischen) Gegnerschaft oder aufgrund ihres Glaubens, ihrer Weltanschauung oder ihrer Rasse verfolgt wurden, erhalten eine finanzielle Entschädigung.
- Im Jahr 2012 erhielten rund 53.000 Personen eine Rente, davon ca. 8.000 im Inland und etwa 45.000 im Ausland.
Durch das BEG sollen Verfolgte sowie Hinterbliebene der Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer des Nationalsozialismus materiell entschädigt werden. Im ersten Titel wird geregelt, wer Anspruch auf Entschädigung hat. Das sind gemäß § 1 BEG unter anderem Personen, die aufgrund
- ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus
- ihres Glaubens
- ihrer Rasse
- ihrer Weltanschauung
Ebenso zählen Personen als Verfolgte, die
- sich aktiv unter Gefährdung des eigenen Lebens gegen die Missachtung der Menschenwürde einsetzten.
- aufgrund der damals vorherrschenden künstlerischen und wissenschaftlichen Meinungsrichtung abgelehnt wurden.
- einer verfolgten Person nahestanden und dadurch ebenfalls zum Verfolgten wurden.
Welche Arten der Entschädigung gibt es?
Im Bundesentschädigungsgesetz werden zudem die verschiedenen Schadenstatbestände und die entsprechenden Entschädigungen geregelt:
Schaden | Entschädigung |
Schaden an Leben |
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Schaden an Körper oder Gesundheit |
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Schaden an Freiheit (Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung) |
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Schaden an Eigentum |
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Schaden an Vermögen |
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Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten |
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Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen |
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Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen (Versicherung, Versorgung) |
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Das Bundesentschädigungsgesetz enthält noch weitere Vorschriften bezüglich
- der Soforthilfe für Rückwanderer
- der Krankenversorgung
- dem Zusammentreffen von mehreren Entschädigungsansprüchen
- der verfolgten Personen aus Vertreibungsgebieten
- Staatenloser und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
- dem Anspruch auf Krankenversorgung
- Organe, Behörden und Verfahren