BetrAVG - Betriebsrentengesetz
- Erster Teil
Arbeitsrechtliche Vorschriften - Erster Abschnitt
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung - § 1 BetrAVG - Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
- § 1a BetrAVG - Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
- § 1b BetrAVG - Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 2 BetrAVG - Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
- § 2a BetrAVG - Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs
- § 3 BetrAVG - Abfindung
- § 4 BetrAVG - Übertragung
- § 4a BetrAVG - Auskunftspflichten
- Zweiter Abschnitt
Auszehrungsverbot - Dritter Abschnitt
Altersgrenze - Vierter Abschnitt
Insolvenzsicherung - § 7 BetrAVG - Umfang des Versicherungsschutzes
- § 8 BetrAVG - Übertragung der Leistungspflicht
- § 8a BetrAVG - Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung
- § 9 BetrAVG - Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang
- § 10 BetrAVG - Beitragspflicht und Beitragsbemessung
- § 10a BetrAVG - Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung
- § 11 BetrAVG - Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
- § 12 BetrAVG - Ordnungswidrigkeiten
- § 13 BetrAVG
- § 14 BetrAVG - Träger der Insolvenzsicherung
- § 15 BetrAVG - Verschwiegenheitspflicht
- Fünfter Abschnitt
Anpassung - Sechster Abschnitt
Geltungsbereich - Siebter Abschnitt
Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag - Unterabschnitt 1
Tariföffnung; Optionssysteme - Unterabschnitt 2
Tarifvertrag und reine Beitragszusage
- Unterabschnitt 1
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften - § 26 BetrAVG
- § 26a BetrAVG - Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
- § 27 BetrAVG
- § 28 BetrAVG
- § 29 BetrAVG
- § 30 BetrAVG
- § 30a BetrAVG - (weggefallen)
- § 30b BetrAVG
- § 30c BetrAVG
- § 30d BetrAVG - Übergangsregelung zu § 18
- § 30e BetrAVG
- § 30f BetrAVG
- § 30g BetrAVG
- § 30h BetrAVG
- § 30i BetrAVG
- § 30j BetrAVG - Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
- § 31 BetrAVG
- § 32 BetrAVG
- Anhang EV BetrAVG - Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1024) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Die wichtigsten Fragen zum BetrAVG
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Was ist das Betriebsrentengesetz?
Das Betriebsrentengesetz ist am 19.12.1974 in Kraft getreten und dient zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. -
Was regelt das Betriebsrentengesetz?
Das BetrAVG befasst sich mit den verschiedenen Formen betrieblicher Zusatzrenten und legt die Bedingungen fest, wie Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Anwartschaften aus der Betriebsrente behalten können. -
Was beinhaltet die betrebliche Altersversorgung?
Dabei handelt es sich um die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während seiner Berufstätigkeit verbindlich zusagt. -
Was ist das Freiwilligenprinzip?
Generell können Arbeitgeber selbst bestimmen, ob sie ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung anbieten (Freiwilligkeitsprinzip).
Über das BetrAVG
Was ist das Betriebsrentengesetz?Das Betriebsrentengesetz (kurz: BetrAVG) ist am 19.12.1974 in Kraft getreten und dient zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
Das BetrAVG ist in zwei Teile untergliedert:
- Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1-25)
- Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26-32)
Das BetrAVG befasst sich mit den verschiedenen Formen betrieblicher Zusatzrenten und legt die Bedingungen fest, wie Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Anwartschaften aus der Betriebsrente behalten können. Darüber hinaus werden Arbeitnehmer vor einem Rentenverlust aufgrund der Insolvenz ihres ehemaligen Arbeitgebers geschützt.
Im Ersten Abschnitt wird in § 1 BetrAVG der Begriff der betrieblichen Altersversorgung definiert. Dabei handelt es sich um die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während seiner Berufstätigkeit verbindlich zusagt.
Wichtig dabei sind folgende Inhalte:
- Generell können Arbeitgeber selbst bestimmen, ob sie ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung anbieten (Freiwilligkeitsprinzip). Allerdings gilt das nicht für den Fall der Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung, weil dieser Betrag vom Gehalt des Arbeitnehmers und nicht vom Arbeitgeber finanziert wird (§ 1a BetrAVG).
- Unverfallbarkeit der Betriebsrentenanwartschaften Wer ein paar Jahre (in der Regel 3 Jahre) als Berufstätiger eine Versorgungszusage vom Arbeitgeber erhalten hat, verliert seinen Anspruch auf einen späteren Rentenbezug oder seine Rentenanwartschaft nicht, wenn er vor seiner Rente aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet (§ 1b i. V. m. § 2 BetrAVG).
- Auszehrungsverbot: Wenn eine Betriebsrente vereinbart wurde, darf diese nicht gekürzt werden, wenn die gesetzliche Rente steigt (§ 5 Abs. 2 BetrAVG).
- Anpassungsprüfungspflicht: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, alle drei Jahre eine Prüfung der Erhöhung der Rente vorzunehmen und eine Entscheidung darüber zu fällen (§ 16 BetrAVG).
- Insolvenzschutz: Betriebsrenten und Rentenanwartschaften werden in bestimmten Fällen vor der Insolvenz eines Arbeitgebers geschützt (§ 7 BetrAVG).