BewG - Bewertungsgesetz
- Erster Teil
Allgemeine Bewertungsvorschriften - § 1 BewG - Geltungsbereich
- § 2 BewG - Wirtschaftliche Einheit
- § 3 BewG - Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
- § 3a BewG - (weggefallen)
- § 4 BewG - Aufschiebend bedingter Erwerb
- § 5 BewG - Auflösend bedingter Erwerb
- § 6 BewG - Aufschiebend bedingte Lasten
- § 7 BewG - Auflösend bedingte Lasten
- § 8 BewG - Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
- § 9 BewG - Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 10 BewG - Begriff des Teilwerts
- § 11 BewG - Wertpapiere und Anteile
- § 12 BewG - Kapitalforderungen und Schulden
- § 13 BewG - Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
- § 14 BewG - Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
- § 15 BewG - Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
- § 16 BewG - Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
- Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften - § 17 BewG - Geltungsbereich
- § 18 BewG - Vermögensarten
- Erster Abschnitt
Einheitsbewertung - A.
Allgemeines - § 19 BewG - Feststellung von Einheitswerten
- § 20 BewG - Ermittlung des Einheitswerts
- § 21 BewG - Hauptfeststellung
- § 22 BewG - Fortschreibungen
- § 23 BewG - Nachfeststellung
- § 24 BewG - Aufhebung des Einheitswerts
- § 24a BewG - Änderung von Feststellungsbescheiden
- § 25 BewG - Nachholung einer Feststellung
- § 26 BewG - Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
- § 27 BewG - Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
- § 28 BewG - Erklärungspflicht
- § 29 BewG - Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
- § 30 BewG - Abrundung
- § 31 BewG - Bewertung von ausländischem Sachvermögen
- § 32 BewG - Bewertung von inländischem Sachvermögen
- B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen - I.
Allgemeines - § 33 BewG - Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- § 34 BewG - Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
- § 35 BewG - Bewertungsstichtag
- § 36 BewG - Bewertungsgrundsätze
- § 37 BewG - Ermittlung des Ertragswerts
- § 38 BewG - Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
- § 39 BewG - Bewertungsstützpunkte
- § 40 BewG - Ermittlung des Vergleichswerts
- § 41 BewG - Abschläge und Zuschläge
- § 42 BewG - Nebenbetriebe
- § 43 BewG - Abbauland
- § 44 BewG - Geringstland
- § 45 BewG - Unland
- § 46 BewG - Wirtschaftswert
- § 47 BewG - Wohnungswert
- § 48 BewG - Zusammensetzung des Einheitswerts
- § 48a BewG - Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
- § 49 BewG - (weggefallen)
- II.
Besondere Vorschriften - a)
Landwirtschaftliche Nutzung - b)
Forstwirtschaftliche Nutzung - c)
Weinbauliche Nutzung - d)
Gärtnerische Nutzung - e)
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- a)
- III.
Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
- I.
- C.
Grundvermögen - I.
Allgemeines - II.
Unbebaute Grundstücke - III.
Bebaute Grundstücke - a)
Begriff und Bewertung - b)
Verfahren - 1.
Ertragswertverfahren - 2.
Sachwertverfahren
- 1.
- a)
- IV.
Sondervorschriften
- I.
- D.
Betriebsvermögen - § 95 BewG - Begriff des Betriebsvermögens
- § 96 BewG - Freie Berufe
- § 97 BewG - Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 98 BewG - (weggefallen)
- § 98a BewG - (weggefallen)
- § 99 BewG - Betriebsgrundstücke
- (XXXX) §§ 100 bis 102 BewG - (weggefallen)
- § 103 BewG - Schulden und sonstige Abzüge
- § 104 BewG - (weggefallen)
- (XXXX) §§ 105 bis 108 BewG - (weggefallen)
- § 109 BewG - Bewertung
- § 109a BewG - (weggefallen)
- A.
- Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen - Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - A.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen - B.
Grundvermögen - § 129 BewG - Grundvermögen
- § 129a BewG - Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
- § 130 BewG - Nachkriegsbauten
- § 131 BewG - Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
- § 132 BewG - Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
- § 133 BewG - Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
- C.
Betriebsvermögen
- A.
- Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 - A.
Allgemeines - B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen - § 140 BewG - Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- § 141 BewG - Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- § 142 BewG - Betriebswert
- § 143 BewG - Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
- § 144 BewG - Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
- C.
Grundvermögen - I.
Unbebaute Grundstücke - II.
Bebaute Grundstücke
- I.
- A.
- Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen - Sechster Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 - A.
Allgemeines - B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen - I.
Allgemeines - § 158 BewG - Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- § 159 BewG - Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
- § 160 BewG - Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
- § 161 BewG - Bewertungsstichtag
- § 162 BewG - Bewertung des Wirtschaftsteils
- § 163 BewG - Ermittlung der Wirtschaftswerte
- § 164 BewG - Mindestwert
- § 165 BewG - Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
- § 166 BewG - Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
- § 167 BewG - Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
- § 168 BewG - Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- II.
Besonderer Teil - a)
Landwirtschaftliche Nutzung - b)
Forstwirtschaftliche Nutzung - c)
Weinbauliche Nutzung - d)
Gärtnerische Nutzung - e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
- a)
- I.
- C.
Grundvermögen - I.
Allgemeines - II.
Unbebaute Grundstücke - III.
Bebaute Grundstücke - § 180 BewG - Begriff der bebauten Grundstücke
- § 181 BewG - Grundstücksarten
- § 182 BewG - Bewertung der bebauten Grundstücke
- § 183 BewG - Bewertung im Vergleichswertverfahren
- § 184 BewG - Bewertung im Ertragswertverfahren
- § 185 BewG - Ermittlung des Gebäudeertragswerts
- § 186 BewG - Rohertrag des Grundstücks
- § 187 BewG - Bewirtschaftungskosten
- § 188 BewG - Liegenschaftszinssatz
- § 189 BewG - Bewertung im Sachwertverfahren
- § 190 BewG - Ermittlung des Gebäudesachwerts
- § 191 BewG - Wertzahlen
- IV.
Sonderfälle - V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- I.
- D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- A.
- Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 - A.
Allgemeines - § 218 BewG - Vermögensarten
- § 219 BewG - Feststellung von Grundsteuerwerten
- § 220 BewG - Ermittlung der Grundsteuerwerte
- § 221 BewG - Hauptfeststellung
- § 222 BewG - Fortschreibungen
- § 223 BewG - Nachfeststellung
- § 224 BewG - Aufhebung des Grundsteuerwerts
- § 225 BewG - Änderung von Feststellungsbescheiden
- § 226 BewG - Nachholung einer Feststellung
- § 227 BewG - Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
- § 228 BewG - Erklärungs- und Anzeigepflicht
- § 229 BewG - Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
- § 230 BewG - Abrundung
- § 231 BewG - Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
- B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen - I.
Allgemeines - § 232 BewG - Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- § 233 BewG - Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
- § 234 BewG - Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
- § 235 BewG - Feststellungszeitpunkt
- § 236 BewG - Bewertungsgrundsätze
- § 237 BewG - Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- § 238 BewG - Zuschläge zum Reinertrag
- § 239 BewG - Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- § 240 BewG - Kleingartenland und Dauerkleingartenland
- II.
Besondere Vorschriften - a)
Landwirtschaftliche Nutzung - b)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
- a)
- I.
- C.
Grundvermögen - I.
Allgemeines - II.
Unbebaute Grundstücke - III.
Bebaute Grundstücke - § 248 BewG - Begriff der bebauten Grundstücke
- § 249 BewG - Grundstücksarten
- § 250 BewG - Bewertung der bebauten Grundstücke
- § 251 BewG - Mindestwert
- § 252 BewG - Bewertung im Ertragswertverfahren
- § 253 BewG - Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
- § 254 BewG - Rohertrag des Grundstücks
- § 255 BewG - Bewirtschaftungskosten
- § 256 BewG - Liegenschaftszinssätze
- § 257 BewG - Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
- § 258 BewG - Bewertung im Sachwertverfahren
- § 259 BewG - Ermittlung des Gebäudesachwerts
- § 260 BewG - Wertzahlen
- IV.
Sonderfälle - V.
Ermächtigungen
- I.
- A.
- Dritter Teil
Schlussbestimmungen - § 264 BewG - Bekanntmachung
- § 265 BewG - Anwendungsvorschriften
- § 266 BewG - Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils
- Anlage 1 BewG - (zu § 51)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
- Anlage 2 BewG - Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
- Anlage 3 BewG - Mietwohngrundstücke Vervielfältiger
- Anlage 4 BewG - Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. Vervielfältiger
- Anlage 5 BewG - Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. Vervielfältiger
- Anlage 6 BewG - Geschäftsgrundstücke Vervielfältiger
- Anlage 7 BewG - Einfamilienhäuser Vervielfältiger
- Anlage 8 BewG - Zweifamilienhäuser Vervielfältiger
- Anlage 9 BewG - (weggefallen)
- Anlage 9a BewG - (zu § 13)Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro
- Anlage 14 BewG - (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)Landwirtschaftliche Nutzung
- Anlage 15 BewG - (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)Forstwirtschaftliche Nutzung
- Anlage 15a BewG - (zu § 164 Abs. 4)Forstwirtschaftliche Nutzung
- Anlage 16 BewG - (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)Weinbauliche Nutzung
- Anlage 17 BewG - (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)Gärtnerische Nutzung
- Anlage 18 BewG - (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)Sondernutzungen
- Anlage 19 BewG - (zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
- Anlage 20 BewG - (zu § 169 Abs. 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
- Anlage 21 BewG - (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)Vervielfältiger
- Anlage 22 BewG - (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer
- Anlage 23 BewG - (zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten
- Anlage 24 BewG - (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)Regelherstellungskosten
- Anlage 25 BewG - (zu § 191 Satz 2)
- Anlage 26 BewG - (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)Abzinsungsfaktoren
- Anlage 27 BewG - (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung
- Anlage 28 BewG - (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung
- Anlage 29 BewG - (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung
- Anlage 30 BewG - (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung
- Anlage 31 BewG - (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland
- Anlage 32 BewG - (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle
- Anlage 33 BewG - (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
- Anlage 34 BewG - (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
- Anlage 35 BewG - (zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
- Anlage 36 BewG - (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern
- Anlage 37 BewG - (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger
- Anlage 38 BewG - (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
- Anlage 39 BewG - (zu § 254) Ermittlung des Rohertrags
- Anlage 40 BewG - (zu § 255) Bewirtschaftungskosten
- Anlage 41 BewG - (zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren
- Anlage 42 BewG - (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten
- Anlage 43 BewG - (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Die wichtigsten Fragen zum BewG
-
Was ist das Bewertungsgesetz?
Das Gesetz dient der steuerlichen Bewertung von Vermögensgegenständen wie Grundstücken und Immobilien, Aktien, Wertpapieren etc. -
Welche Bewertungsmaßstäbe gibt es im BewG?
Es gibt den gemeinen Wert, Teilwert, Kurswert und Nennwert sowie den Ertragswert und den Steuerbilanzwert. -
Welche Vermögensarten gibt es im Bewertungsgesetz?
Es gibt land- und fortschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. -
Welche Feststellungsarten gibt es im Bewertungsgesetz?
Für die unterschiedlichen Vermögensarten gibt es verschiedene Feststellungsarten, z. B. die Hauptfeststellung, Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung des Einheitswertes, Feststellung von Grundbesitzwerten etc.
Über das BewG
Die wichtigsten Fakten zum BewG- Das Gesetz dient der steuerlichen Bewertung von Vermögensgegenständen wie Grundstücken und Immobilien, Aktien, Wertpapieren etc.
- Von Bedeutung ist es vor allem für die Festlegung der Grundsteuer.
- Auch im Kommunalabgabenrecht und im Landesabgabenrecht finden sich Hinweise auf das Bewertungsgesetz.
- Im BewG sind entsprechende Maßstäbe für die Vermögensbewertung festgelegt.
Im ersten Teil werden vornehmlich die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 1 – 16 BewG) geregelt. Das Gesetz BewG kennt diverse Maßstäbe:
- Gemeiner Wert (§ 9 BewG): Verkaufspreis, der durch den Verkauf eines Wirtschaftsgutes erzielt wird.
- Teilwert (§ 10 BewG): Betrag, den ein Käufer beim Erwerb des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut berechnen würde. Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Marktpreis bzw. Verkehrswert.
- Kurswert (§ 11 BewG): Gilt für Wertpapier und Aktien, die an der Börse gehandelt werden. Maßgeblich für die Bewertung ist der am Stichtag niedrigste Kurswert.
- Nennwert (§ 12 BewG): Wird für die Bewertung von Darlehen, Sparbriefen, Einlagen oder Steuererstattungsansprüchen (sog. Kapitalforderungen) herangezogen.
- Kapitalwert (§ 13 BewG): Mit diesem Wert werden Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen oder Erbbauzinsen bewertet.
- Ertragswert (§ 36 BewG): Bezieht sich auf Vermögen aus der Land- und Forstwirtschaft und entspricht dem 18-fachen des Reinertrags. Dieser Reinertrag würde sich ergeben, wenn der Betrieb ordnungsgemäß und schuldenfrei bewirtschaftet wird.
- Steuerbilanzwert (§ 109 BewG): Eine Steuerbilanz ist eine Aufstellung über das Betriebsvermögen unter Beachtung steuerlicher Grundsätze. Der Steuerbilanzwert wird bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommenssteuer errechnet.
Der zweite Teil enthält die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 17 – 203 BewG). Gleich zu Beginn enthalten sind die verschiedenen Vermögensarten:
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Grundvermögen
- Betriebsvermögen
Welche Feststellungsarten gibt es?
Staatliche Behörden, insbesondere das Finanzamt, dient der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für Steuern, Gebühren und Beiträgen (z. B. Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer).
Für die unterschiedlichen Vermögensarten gibt es zudem auch verschiedene Feststellungsarten:
- Hauptfeststellung
- Fortschreibungen
- Nachfeststellung
- Aufhebung des Einheitswerts
- Feststellung von Grundbesitzwerten
- Feststellung von Anteilswerten
- Feststellung von Betriebsvermögen
- Feststellung von Schulden etc.
Das Grundvermögen und dessen Bewertung werden ebenfalls geregelt (§§ 68 – 94 BewG), ebenso wie entsprechende Verfahren (Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren). Die Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer wurde zum 1. Januar 2009 grundlegend reformiert und ist in den §§ 199 bis 203 BewG geregelt.