BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Erster Teil
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Teil
Errichtung und Betrieb von Anlagen - Erster Abschnitt
Genehmigungsbedürftige Anlagen - § 4 BImSchG - Genehmigung
- § 5 BImSchG - Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 6 BImSchG - Genehmigungsvoraussetzungen
- § 7 BImSchG - Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 8 BImSchG - Teilgenehmigung
- § 8a BImSchG - Zulassung vorzeitigen Beginns
- § 9 BImSchG - Vorbescheid
- § 10 BImSchG - Genehmigungsverfahren
- § 11 BImSchG - Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
- § 12 BImSchG - Nebenbestimmungen zur Genehmigung
- § 13 BImSchG - Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
- § 14 BImSchG - Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
- § 14a BImSchG - Vereinfachte Klageerhebung
- § 15 BImSchG - Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16 BImSchG - Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16a BImSchG - Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16b BImSchG - Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
- § 17 BImSchG - Nachträgliche Anordnungen
- § 18 BImSchG - Erlöschen der Genehmigung
- § 19 BImSchG - Vereinfachtes Verfahren
- § 20 BImSchG - Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
- § 21 BImSchG - Widerruf der Genehmigung
- Zweiter Abschnitt
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - § 22 BImSchG - Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 23 BImSchG - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 23a BImSchG - Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
- § 23b BImSchG - Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
- § 23c BImSchG - Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
- § 24 BImSchG - Anordnungen im Einzelfall
- § 25 BImSchG - Untersagung
- § 25a BImSchG - Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
- Vierter AbschnittSonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
- § 31a BImSchG - Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
- § 31b BImSchG - Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
- § 31c BImSchG - Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
- § 31d BImSchG - Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
- § 31e BImSchG - Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage
- § 31f BImSchG - Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
- § 31g BImSchG - Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
- § 31h BImSchG - Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- § 31i BImSchG - Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
- § 31j BImSchG - Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
- § 31k BImSchG - (weggefallen)
- § 31l BImSchG - Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k
- Vierter AbschnittSonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
- § 31a BImSchG - Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
- § 31b BImSchG - Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
- § 31c BImSchG - Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
- § 31d BImSchG - Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
- § 31e BImSchG - Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage
- § 31f BImSchG - Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
- § 31g BImSchG - Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
- § 31h BImSchG - Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- § 31i BImSchG - Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
- § 31j BImSchG - Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
- § 31k BImSchG - (weggefallen)
- § 31l BImSchG - Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - Erster Abschnitt
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen - § 32 BImSchG - Beschaffenheit von Anlagen
- § 33 BImSchG - Bauartzulassung
- § 34 BImSchG - Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- § 35 BImSchG - Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
- § 36 BImSchG - Ausfuhr
- § 37 BImSchG - Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- Zweiter Abschnitt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - § 37a BImSchG - Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
- § 37b BImSchG - Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
- § 37c BImSchG - Mitteilungs- und Abgabepflichten
- § 37d BImSchG - Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
- § 37e BImSchG - Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- § 37f BImSchG - Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
- § 37g BImSchG - Bericht der Bundesregierung
- § 37h BImSchG - Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen - § 38 BImSchG - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
- § 39 BImSchG - Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- § 40 BImSchG - Verkehrsbeschränkungen
- § 41 BImSchG - Straßen und Schienenwege
- § 42 BImSchG - Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
- § 43 BImSchG - Rechtsverordnung der Bundesregierung
- Fünfter Teil
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung - Sechster Teil
Lärmminderungsplanung - Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften - § 48 BImSchG - Verwaltungsvorschriften
- § 48a BImSchG - Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
- § 48b BImSchG - Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
- § 49 BImSchG - Schutz bestimmter Gebiete
- § 50 BImSchG - Planung
- § 51 BImSchG - Anhörung beteiligter Kreise
- § 51a BImSchG - Kommission für Anlagensicherheit
- § 51b BImSchG - Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
- § 52 BImSchG - Überwachung
- § 52a BImSchG - Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
- § 52b BImSchG - Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
- § 53 BImSchG - Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
- § 54 BImSchG - Aufgaben
- § 55 BImSchG - Pflichten des Betreibers
- § 56 BImSchG - Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
- § 57 BImSchG - Vortragsrecht
- § 58 BImSchG - Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
- § 58a BImSchG - Bestellung eines Störfallbeauftragten
- § 58b BImSchG - Aufgaben des Störfallbeauftragten
- § 58c BImSchG - Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
- § 58d BImSchG - Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
- § 58e BImSchG - Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 59 BImSchG - Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
- § 60 BImSchG - Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
- § 61 BImSchG - Berichterstattung an die Europäische Kommission
- § 62 BImSchG - Ordnungswidrigkeiten
- § 63 BImSchG - Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung
- (XXXX) §§ 64 bis 65 BImSchG - (weggefallen)
- Achter Teil
Schlussvorschriften - § 66 BImSchG - Fortgeltung von Vorschriften
- § 67 BImSchG - Übergangsvorschrift
- § 67a BImSchG - Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- (XXXX) §§ 68 bis 72 BImSchG - (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
- § 73 BImSchG - Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Anlage BImSchG - (zu § 3 Abs. 6)Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Die wichtigsten Fragen zum BImSchG
-
Was ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz?
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist dafür gemacht, Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden und Wasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. -
Was sind Immissionen?
Unter Immissionen versteht das BImSchG Verunreinigungen und Veränderungen der Umwelt, z. B. durch Lärm, Strahlen, Abgase oder Chemikalien. -
Was bedeutet Genehmigungspflicht?
Das BImSchG sieht vor, dass die Errichtung bestimmter Anlagen genehmigungspflichtig ist; betroffen sind u. a. Stahlwerke, Windkraftanlagen über 50 Metern Höhe und chemische Anlagen. -
Welche Anlagen sind nicht genehmigungspflichtig?
Zu den nicht nach BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen gehören u. a. Sportanlagen, Gaststätten, Diskotheken, Parkplätze, Tankstellen und Einkaufszentren.
Über das BImSchG
Das Wichtigste in Kürze- Das BImSchG soll die Umwelt schützen und vor schädlichen Einflüssen bewahren.
- Immissionen sind Verunreinigungen oder Veränderungen der Umwelt, beispielsweise durch Lärm, Strahlen oder unangenehme Gerüche.
- Das BImSchG bezieht sich nicht nur auf industrielle Großanlagen, sondern auch alltägliche Gegenstände wie Kaminöfen oder Rasenmäher.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist dafür gemacht,
- Menschen
- Tiere und Pflanzen
- Boden und Wasser
Zu den häufigsten Verunreinigungen von Luft oder Wasser gehören Abgase, Chemikalien, Lärm und Strahlen, etwa von großen Industriewerken. Das BImSchG soll Schaden durch diese Immissionen von Menschen, Flora und Fauna fernhalten.
Unter anderem gilt es für
- die Errichtung und den Betrieb von Anlagen.
- das Herstellen, den Verkauf, die Nutzung und das Einführen von Anlagen und z. B. Brenn- und Treibstoffen.
- die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- den Bau öffentlicher Straßen, Eisen-, Magnetschwebe- und Straßenbahnen.
Zu beachten ist, dass das Gesetz nur für Immissionen gilt, die von Anlagen ausgehen. Menschliche oder tierische Immissionen werden durch andere Gesetze geregelt. Außerdem richten sich die Regelungen nur an den Betreiber der Anlage.
Zur besseren Übersichtlichkeit gibt es Regelungen, die z. B. Höchstwerte für Lautstärken festlegen, die nicht überschritten werden dürfen. Durch Wissenschaft und Technik kann festgestellt werden, wann mit Schäden für Tier und Mensch zu rechnen ist, sodass eine genaue Festlegung möglich ist.
Die wichtigsten Inhalte des BImSchG
Neben der Erläuterung seines Sinns und Zwecks beinhaltet das BImSchG Definitionen zu zentralen Begriffen wie
- schädlichen Umwelteinwirkungen
- Immissionen
- Emissionen
- Luftverunreinigungen
- Stahlwerke
- Windkraftanlagen über 50 m
- chemische Anlagen
- Sport- und Freizeitanlagen
- Gaststätten und Diskotheken
- Parkplätze
- Tankstellen
- Einkaufszentren
Durch regelmäßige Ortsbesichtigungen durch die zuständigen Behörden kann eine Kontrolle durchgeführt werden. Wenn Maßnahmen notwendig werden, kann die Baubehörde diese auch anordnen. Im schlimmsten Fall kann der Betrieb untersagt werden.
Bei schweren Verstößen, z. B. wenn das Leben, die Gesundheit oder Sachen von hohem Wert gefährdet werden, liegt eine Straftat vor. Sie kann im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Bei leichten Verstößen kann die Behörde eine Geldbuße verhängen.
Welche Vorschriften dienen noch dem Immissionsschutz?
Das BImSchG wird durch eine große Menge an Verordnungen ergänzt.
Besonders wichtig ist die vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Sie legt fest, welche Anlage einer Genehmigung bedarf. Beispiele dafür sind Anlagen.
- zur Wärmeerzeugung, für Bergbau und Energie
- zum Abbau oder zur Herstellung von Steinen und Erden, Glas, Keramik und Baustoffen