BRKG 2005 - Bundesreisekostengesetz
- § 1 BRKG 2005 - Geltungsbereich
- § 2 BRKG 2005 - Dienstreisen
- § 3 BRKG 2005 - Anspruch auf Reisekostenvergütung
- § 3a BRKG 2005 - Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung
- § 4 BRKG 2005 - Fahrt- und Flugkostenerstattung
- § 5 BRKG 2005 - Wegstreckenentschädigung
- § 6 BRKG 2005 - Tagegeld
- § 7 BRKG 2005 - Übernachtungsgeld
- § 8 BRKG 2005 - Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
- § 9 BRKG 2005 - Aufwands- und Pauschvergütung
- § 10 BRKG 2005 - Erstattung sonstiger Kosten
- § 11 BRKG 2005 - Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
- § 12 BRKG 2005 - Erkrankung während einer Dienstreise
- § 13 BRKG 2005 - Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
- § 14 BRKG 2005 - Auslandsdienstreisen
- § 15 BRKG 2005 - Trennungsgeld
- § 16 BRKG 2005 - Verwaltungsvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum BRKG 2005
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Was ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG)?
Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) enthält Vorschriften über die Art und den Umfang der Reisekosten, die für eine Dienstreise abgerechnet werden dürfen. -
Wozu dienen Dienstreisen?
Dienstreisen (§ 2 BRKG) dienen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. -
Was kann bei Fahrten mit dem eigenen Auto abgerechnet werden?
Bei Fahrten mit dem eigenen Auto kommt § 5 BRKG zur Anwendung, wonach je nach Art der Dienstreise 20 bzw. 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden. -
Was kann bei Übernachtungen abgerechnet werden?
Wer im Rahmen einer Dienstreise auswärts übernachten muss, hat einen Anspruch auf die Erstattung eines Übernachtungsgeldes, das in der Regel 20 Euro beträgt (§ 7 BRKG).
Über das BRKG 2005
Was ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG)?Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) enthält Vorschriften über die Art und den Umfang der Reisekosten, die für eine Dienstreise abgerechnet werden dürfen. Es gilt sowohl für Beamte, Richter des Bundes und Soldaten sowie für Beamte und Richter, die in den Bundesdienst abgeordnet wurden.
Was sind wichtige Regelungen im BRKG?
- Dienstreisen (§ 2 BRKG) dienen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet und genehmigt werden, wenn sie außerhalb des Wohn- oder Dienstortes stattfinden.
- Wenn jemand aus beruflichen Gründen eine Dienstreise vornimmt, hat er Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten (§ 3 BRKG). Allerdings muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Dienstreise schriftlich oder per E-Mail beantragen.
- In § 4 BRKG wird festgelegt, bis zu welcher Höhe Reisekosten für Bahnfahrten und Flüge abgerechnet werden dürfen. In der Regel muss dafür die günstigste Klasse gebucht werden, wobei es auch Ausnahmen gibt. Wenn beispielsweise eine Bahnfahrt mehr als zwei Stunden dauert, darf die nächsthöhere Klasse gebucht werden.
- Bei Fahrten mit dem eigenen Auto kommt § 5 BRKG zur Anwendung, wonach je nach Art der Dienstreise 20 bzw. 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden. Allerdings gelten Höchstgrenzen von 130 Euro bzw. 150 Euro, wenn eine oberste Bundesbehörde diesen Betrag als Obergrenze festlegt. Eine oberste Bundesbehörde ist beispielsweise das Bundesministerium der Finanzen oder der Bundesrechnungshof.
- Für Dienstfahrten kann auch ein Tagegeld abgerechnet werden (§ 6 BRKG).
- Wer im Rahmen einer Dienstreise auswärts übernachten muss, hat einen Anspruch auf die Erstattung eines Übernachtungsgeldes, das in der Regel 20 Euro beträgt (§ 7 BRKG).
- Wenn eine Dienstfahrt länger als 14 Tage dauert, wird das Tagegeld ab dem 15. Tag in der Regel um 50% gekürzt, auch das pauschale Übernachtungsgeld gem. § 7 BRKG wird mit Ausnahme von notwendigen Übernachtungskosten nicht gezahlt (§ 8 BRKG).
- Wenn aufgrund einer Dienstreise üblicherweise geringere Kosten für Verpflegung oder Unterkunft als erwartet entstehen, kann die oberste Dienstbehörde anstelle von Tage- und Übernachtungsgeld auch eine stundenweise Vergütung für die Aufwendungen festlegen (9 BRKG).
Das BRKG ist in 16 Paragrafen aufgeteilt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstreisen
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
§ 5 Wegstreckenentschädigung
§ 6 Tagegeld
§ 7 Übernachtungsgeld
§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
§ 9 Aufwands- und Pauschvergütung
§ 10 Erstattung sonstiger Kosten
§ 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise
§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
§ 14 Auslandsdienstreisen
§ 15 Trennungsgeld
§ 16 Verwaltungsvorschriften