GrdstVV - Grundstücksverkehrsordnung
- § 1 GrdstVV - Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch
- § 2 GrdstVV - Erfordernis der Genehmigung
- § 3 GrdstVV - Begriffsbestimmungen
- § 4 GrdstVV - Inhalt der Entscheidung
- § 5 GrdstVV - Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
- § 6 GrdstVV - Rechtsmittel
- § 7 GrdstVV - Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung
- § 8 GrdstVV - Zuständigkeit
- § 9 GrdstVV - Gebühren
- § 10 GrdstVV - Verordnungsermächtigung
- § 11 GrdstVV - Bestandsschutz
Die wichtigsten Fragen zum GrdstVV
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Was wird in der GVO geregelt?
Die Grundstücksverkehrsordnung – kurz GVO – umfasst Regelungen bezüglich Immobiliengeschäften in den neuen Bundesländern. -
Wann wird eine Genehmigung benötigt?
Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung ist bei der Auflassung, das heißt beim Verkauf eines Grundstückes, oder bei der Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts notwendig. -
Wann ist keine Grundstücksverkehrsgenehmigung notwendig?
Wenn sich das Grundstück seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen in Familienbesitz befindet, das Grundstück nach dem 28.09.1990 schon einmal verkauft und im Rahmen dessen bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder wenn der Verkäufer das Grundstück selbst per Rückgabe erhalten hat, ist keine Genehmigung nötig. -
Wer erteilt die Genehmigung?
Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte.
Über das GrdstVV
Was wird in der GVO geregelt?Die Grundstücksverkehrsordnung – kurz GVO – umfasst Regelungen bezüglich Immobiliengeschäften in den neuen Bundesländern. Bei Geschäften mit Grundstücken wird eine sogenannte Grundstücksverkehrsgenehmigung benötigt (§ 1 GVO).
Die GVO umfasst insgesamt elf Paragrafen.
Wann wird eine Genehmigung benötigt?
Durch die Genehmigung wird sichergestellt, dass keine Rückübertragungsansprüche von Alteigentümern auf ein bestimmtes Grundstück bestehen.
In § 2 GVO ist festgelegt, wann eine Grundstücksverkehrsgenehmigung notwendig wird. Das ist der Fall bei
- der Auflassung, d. h. dem Verkauf eines Grundstücks und dem damit einhergehenden Vertrag.
- der Bestellung und der Übertragung eines Erbbaurechts, d. h. dem Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten.
Darüber hinaus wird in § 2 GVO definiert, wann es keiner Genehmigung bedarf, beispielsweise wenn
- klar ist, dass sich das Grundstück seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen in Familienbesitz befindet. Dies muss jedoch in Form eines Erbscheines nachgewiesen werden.
- das Grundstück nach dem 28.09.1990 schon einmal verkauft und im Rahmen dessen bereits eine Genehmigung erteilt wurde.
- der Verkäufer das Grundstück selbst per Rückgabe erhalten hat.
Widerrufen werden kann die Genehmigung nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie erteilt wurde (§ 5 GVO).
Wer erteilt die Genehmigung?
Gemäß § 8 GVO erfolgt die Erteilung der Genehmigung durch die
- Landkreise
- kreisfreien Städte