HdlRegVfg - Handelsregisterverordnung
- I.
Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit - § 1 HdlRegVfg - Zuständigkeit des Amtsgerichts
- § 2 HdlRegVfg
- § 3 HdlRegVfg
- § 4 HdlRegVfg
- (XXXX) §§ 5 und 6 HdlRegVfg - (weggefallen)
- § 7 HdlRegVfg - Elektronische Führung des Handelsregisters
- § 8 HdlRegVfg - Registerakten
- § 9 HdlRegVfg - Registerordner
- § 10 HdlRegVfg - Einsichtnahme
- § 11 HdlRegVfg - Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung
- II.
Führung des Handelsregisters - § 12 HdlRegVfg - Form der Eintragungen
- § 13 HdlRegVfg
- § 14 HdlRegVfg
- § 15 HdlRegVfg - Übersetzungen
- § 16 HdlRegVfg
- § 16a HdlRegVfg - Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
- § 17 HdlRegVfg
- § 18 HdlRegVfg
- § 19 HdlRegVfg
- § 19a HdlRegVfg
- § 20 HdlRegVfg
- § 21 HdlRegVfg - Umschreibung eines Registerblatts
- § 22 HdlRegVfg - Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen
- III.
Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen - § 23 HdlRegVfg
- § 24 HdlRegVfg
- § 25 HdlRegVfg
- § 26 HdlRegVfg - Änderung eingetragener Angaben
- § 27 HdlRegVfg - Vornahme der Eintragung
- § 28 HdlRegVfg - Elektronische Signatur
- § 29 HdlRegVfg
- § 30 HdlRegVfg
- § 30a HdlRegVfg - Ausdrucke
- § 31 HdlRegVfg
- § 32 HdlRegVfg - Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
- § 33 HdlRegVfg - Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
- § 34 HdlRegVfg - (weggefallen)
- § 34a HdlRegVfg - Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union
- § 35 HdlRegVfg
- § 36 HdlRegVfg
- § 37 HdlRegVfg - Mitteilungen an andere Stellen
- § 38 HdlRegVfg
- § 38a HdlRegVfg
- § 38b HdlRegVfg - Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung
- IV.
Sondervorschriften für die Abteilungen A und B - IVa.
Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister - 1.
Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters - 2.
Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts - 3.
Automatisierter Abruf von Daten - 4.
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen - § 54 HdlRegVfg - Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
- Anlage 1 HdlRegVfg - (weggefallen)
- Anlage 2 HdlRegVfg - (weggefallen)
- Anlage 3 HdlRegVfg - (zu § 33 Absatz 5)Muster für Registerbekanntmachungen
- Anlage 4 HdlRegVfg - (zu § 50 Abs. 1)
- Anlage 5 HdlRegVfg - (zu § 50 Abs. 1)
- Anlage 6 HdlRegVfg - (zu § 50 Abs. 1)
- Anlage 7 HdlRegVfg - (zu § 50 Abs. 1)
- Anlage 8 HdlRegVfg - (weggefallen)
- 1.
Die wichtigsten Fragen zum HdlRegVfg
-
Was ist die Handelsregisterverordnung?
Die Handelsregisterverordnung enthält rechtliche Vorgaben für den Umgang mit dem deutschen Handelsregister. -
Was ist das Handelregister?
Das Handelsregister existiert seit 2007 in elektronischer Fassung und führt alle angemeldeten Kaufleute und Unternehmen in Deutschland. -
Welche Informationen enthält das Handelsregister?
Das Handelsregister gibt Auskunft über den Namen des Unternehmens und des Geschäftsinhabers, Sitz und Zweigniederlassungen, Art der Tätigkeit, vertretungsberechtigte Personen, Rechtsform und Grund- oder Stammkapital. -
Welchen Zweck hat das Handelsregister?
Das Handelsregister soll dank offener Kommunikatino mehr Transparenz und Kontrolle schaffen.
Über das HdlRegVfg
Was ist die HRV?Die Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters, kurz Handelsregisterverordnung oder HRV, enthält rechtliche Vorgaben für den Umgang mit dem deutschen Handelsregister.
Die HRV beschreibt also die rechtlichen Voraussetzungen der elektronischen Arbeitsabläufe, da das Handelsregister gemäß mehrerer Richtlinien der Europäischen Union von 2007 elektronisch geführt werden muss, wie es auch in § 7 HRV festgesetzt wurde.
Geregelt wird in den fünf Kapiteln der Handelsregisterverordnung:
- die Übernahme der von den Notaren elektronisch übermittelten Anmeldungen und sonstigen elektronischen Dokumente (Gründungspapiere usw.)
- die Aufnahme der für die Eintragung relevanten Stammdaten
- die Eintragung und Bekanntmachung der wirtschaftlich und rechtlich relevanten Daten
- die Onlineauskunft der Eintragungen durch den Nutzer
Was ist das Handelsregister?
Das Handelsregister existiert seit 2007 in elektronischer Fassung und führt alle angemeldeten Kaufleute und Unternehmen in Deutschland. Sein Ziel ist es, eine höhere Rechtssicherheit zu gewährleisten. Durch eine Registrierung soll so dank offener Kommunikation mehr Transparenz und Kontrolle geschaffen werden. Es bietet damit einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz gemäß § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) für eingetragene Kaufleute und Gesellschaften bzw. Unternehmen sowie deren Kunden.
Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, gibt das Handelsregister Auskunft über:
- Name des Unternehmens
- Name des Geschäftsinhabers
- Sitz und Zweigniederlassungen des Unternehmens
- Art der Tätigkeit des Unternehmens
- vertretungsberechtigte Personen
- Rechtsform des Unternehmens (z. B. GmbH, AG, KG)
- Grund- oder Stammkapital
Die wichtigsten Änderungen der Handelsregisterverordnung erfolgten auf Grundlage
- des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 16. November 2006
- des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 1. November 2008