KredWG - Kreditwesengesetz
- Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - 1.
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen - § 1 KredWG - Begriffsbestimmungen
- § 1a KredWG - Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
- § 1b KredWG - Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 2 KredWG - Ausnahmen
- § 2a KredWG - Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
- § 2b KredWG - Rechtsform
- § 2c KredWG - Inhaber bedeutender Beteiligungen
- § 2d KredWG - Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
- § 2e KredWG - Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 2f KredWG - Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
- § 2g KredWG - Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 3 KredWG - Verbotene Geschäfte
- § 4 KredWG - Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 2.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - § 5 KredWG - Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 6 KredWG - Aufgaben
- § 6a KredWG - Besondere Aufgaben
- § 6b KredWG - Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
- § 6c KredWG - Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
- § 6d KredWG - Eigenmittelempfehlung
- § 7 KredWG - Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
- § 7a KredWG - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
- § 7b KredWG - Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
- § 7c KredWG - (weggefallen)
- § 7d KredWG - Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
- § 8 KredWG - Zusammenarbeit mit anderen Stellen
- § 8a KredWG - Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis
- § 8b KredWG - Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
- § 8c KredWG - Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute
- § 8d KredWG - (weggefallen)
- § 8e KredWG - Aufsichtskollegien
- § 8f KredWG - Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen
- § 8g KredWG - Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören
- § 8h KredWG - Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
- § 9 KredWG - Verschwiegenheitspflicht
- 1.
- Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften - 1.
Eigenmittel und Liquidität - § 10 KredWG - Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
- § 10a KredWG - Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
- § 10b KredWG - Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
- § 10c KredWG - Kapitalerhaltungspuffer
- § 10d KredWG - Antizyklischer Kapitalpuffer
- § 10e KredWG - Kapitalpuffer für systemische Risiken
- § 10f KredWG - Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute
- § 10g KredWG - Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute
- § 10h KredWG - Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute
- § 10i KredWG - Kombinierte Kapitalpufferanforderung
- § 10j KredWG - Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
- § 11 KredWG - Liquidität
- § 12 KredWG - Potentiell systemrelevante Institute
- § 12a KredWG - Begründung von Unternehmensbeziehungen
- 2.
Kreditgeschäft - § 13 KredWG - Großkredite; Verordnungsermächtigung
- (XXXX) §§ 13a u. 13b KredWG - (weggefallen)
- § 13c KredWG - Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften
- § 13d KredWG - (weggefallen)
- § 14 KredWG - Millionenkredite
- § 15 KredWG - Organkredite
- § 16 KredWG
- § 17 KredWG - Haftungsbestimmung
- § 18 KredWG - Kreditunterlagen
- § 18a KredWG - Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung
- § 19 KredWG - Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
- § 20 KredWG - Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14
- (XXXX) §§ 20a bis 20c KredWG - (weggefallen)
- § 21 KredWG - Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
- § 22 KredWG - Verordnungsermächtigung für Millionenkredite
- 2a.
Refinanzierungsregister - § 22a KredWG - Registerführendes Unternehmen
- § 22b KredWG - Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte
- § 22c KredWG - Refinanzierungsmittler
- § 22d KredWG - Refinanzierungsregister
- § 22e KredWG - Bestellung des Verwalters
- § 22f KredWG - Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt
- § 22g KredWG - Aufgaben des Verwalters
- § 22h KredWG - Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen
- § 22i KredWG - Vergütung des Verwalters
- § 22j KredWG - Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister
- § 22k KredWG - Beendigung und Übertragung der Registerführung
- § 22l KredWG - Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- § 22m KredWG - Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
- § 22n KredWG - Rechtsstellung des Sachwalters
- § 22o KredWG - Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
- 3.
Kundenrechte - 4.
Werbung und Hinweispflichten der Institute - 5.
Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Holdinggesellschaften - § 24 KredWG - Anzeigen
- § 24a KredWG - Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 24b KredWG - Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen
- § 24c KredWG - Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
- § 25 KredWG - Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung
- § 25a KredWG - Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung
- § 25b KredWG - Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung
- § 25c KredWG - Geschäftsleiter
- § 25d KredWG - Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
- § 25e KredWG - Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern
- § 25f KredWG - Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung
- 5a.
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute - § 25g KredWG - Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
- § 25h KredWG - Interne Sicherungsmaßnahmen
- § 25i KredWG - Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
- § 25j KredWG - Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
- § 25k KredWG - Verstärkte Sorgfaltspflichten
- § 25l KredWG - Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften
- § 25m KredWG - Verbotene Geschäfte
- 5b.
Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen - 5c.
Offenlegung - 5d.
Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung - 6.
Prüfung und Prüferbestellung - 7.
Befreiungen
- 1.
- Dritter Abschnitt
Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute - 1.
Zulassung zum Geschäftsbetrieb - § 32 KredWG - Erlaubnis
- § 33 KredWG - Versagung der Erlaubnis
- § 33a KredWG - Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- § 33b KredWG - Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 34 KredWG - Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
- § 35 KredWG - Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
- § 36 KredWG - Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
- § 36a KredWG - Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
- § 37 KredWG - Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
- § 38 KredWG - Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
- 2.
Bezeichnungsschutz - 3.
Auskünfte und Prüfungen - § 44 KredWG - Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen
- § 44a KredWG - Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
- § 44b KredWG - Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
- § 44c KredWG - Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
- 4.
Maßnahmen in besonderen Fällen - § 45 KredWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
- § 45a KredWG - Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
- § 45b KredWG - Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
- § 45c KredWG - Sonderbeauftragter
- § 46 KredWG - Maßnahmen bei Gefahr
- § 46a KredWG - Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings
- § 46b KredWG - Insolvenzantrag
- § 46c KredWG - Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen
- § 46d KredWG - Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen
- § 46e KredWG - Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 46f KredWG - Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge
- § 46g KredWG - Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
- § 46h KredWG - Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
- § 46i KredWG - Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung
- § 47 KredWG - Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
- § 48 KredWG - Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
- 4a.
Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems - 5.
Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- 1.
- Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung - Fünfter Abschnitt
Sondervorschriften - § 52 KredWG - Sonderaufsicht
- § 52a KredWG - Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
- § 53 KredWG - Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
- § 53a KredWG - Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
- § 53b KredWG - Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 53c KredWG - Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
- § 53d KredWG - Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- Sechster Abschnitt
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer - 1.
Zentrale Gegenparteien - § 53e KredWG - Inhaber bedeutender Beteiligungen
- § 53f KredWG - Aufsichtskollegien
- § 53g KredWG - Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
- § 53h KredWG - Liquidität
- § 53i KredWG - Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- § 53j KredWG - Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- § 53k KredWG - Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
- § 53l KredWG - Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
- § 53m KredWG - Inhalt des Zulassungsantrags
- § 53n KredWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
- 2.
Zentralverwahrer
- 1.
- Abschnitt 6a
DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 - Siebenter Abschnitt
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften - § 54 KredWG - Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
- § 54a KredWG - Strafvorschriften
- § 55 KredWG - Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
- § 55a KredWG - Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
- § 55b KredWG - Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
- § 56 KredWG - Bußgeldvorschriften
- § 57 KredWG - Bußgeldvorschriften
- § 58 KredWG - (weggefallen)
- § 59 KredWG - Geldbußen gegen Unternehmen
- § 60 KredWG - Zuständige Verwaltungsbehörde
- § 60a KredWG - Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
- § 60b KredWG - Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 60c KredWG - Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402
- § 60d KredWG - Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten
- Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften - § 61 KredWG - Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
- § 62 KredWG - Überleitungsbestimmungen
- § 63 KredWG
- § 63a KredWG - Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
- § 64 KredWG - Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
- § 64a KredWG - Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz
- § 64b KredWG - Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d
- § 64c KredWG - (weggefallen)
- § 64d KredWG - (weggefallen)
- § 64e KredWG - Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
- § 64f KredWG - Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
- § 64g KredWG - Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
- § 64h KredWG - Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
- § 64i KredWG - Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- § 64j KredWG - Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009
- § 64k KredWG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
- § 64l KredWG - Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
- § 64m KredWG - Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
- § 64n KredWG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts
- § 64o KredWG - Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz
- § 64p KredWG - Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz
- § 64q KredWG - Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz
- § 64r KredWG - Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz
- (XXXX) §§ 64s bis 64u KredWG - (weggefallen)
- § 64v KredWG - Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
- § 64w KredWG - (weggefallen)
- § 64x KredWG - Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz
- § 64y KredWG - Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
- § 65 KredWG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
- Anhang I KredWG - Informationsbogen für den Einleger
Die wichtigsten Fragen zum KredWG
-
Was ist das KWG?
Das KWG regelt, was ein Unternehmen tun muss, um eine Banklizenz zu erhalten, also um als Bank handeln zu dürfen. -
Wer nimmt die sich aus dem KWG ergebenden Kontrollaufgaben KWG wahr?
Alle Kontrollen und Überprüfungen nach dem KWG werden von der Bundesbank und einer weiteren Behörde durchgeführt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). -
Wer überwacht die Finanzwirtschaft in der EU?
Die deutsche BaFin überprüft die Banken in Deutschland auch anhand der europäischen Regeln. -
Welche Rechte haben Bankkunden?
Das KWG gibt einzelnen Bankkunden keine Rechte. Es schützt sie aber allgemein, z. B. durch Einlagensicherungsmaßnahmen.
Über das KredWG
Das Wichtigste in Kürze:- Das KWG regelt, wer eine Bank besitzen und leiten darf.
- Das KWG gilt zusammen mit verschiedenen EU-Verordnungen und gibt vor, wie Unternehmen Bankgeschäfte tätigen dürfen.
- Banken müssen eine gewisse Menge Geld zurücklegen und dürfen damit keine Geschäfte machen (= es investieren). So soll eine nächste Bankenkrise verhindert werden.
- Das Geld der Bankkunden wird durch den Einlagensicherungsfonds geschützt.
Das Kreditwesengesetz (kurz KWG) ist die Grundlage für alle Bankgeschäfte in Deutschland. Es gibt vor, was ein Unternehmen tun muss, um eine Banklizenz zu erhalten, also um als Bank handeln zu dürfen. Es gilt dabei sowohl für klassische Banken, die Kredite vergeben, Geld investieren und verwalten, als auch für andere Unternehmen, die gewisse Dienste im Finanzbereich anbieten. Alle Begriffserklärungen finden sich in § 1 KWG.
Kleine sogenannte Zahlungsdienstleister wie Postpay fallen hingegen unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Auch für reine Vermögensverwalter gibt es ein eigenes Gesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Alle Kontrollen und Überprüfungen nach dem KWG werden von der Bundesbank und einer weiteren Behörde durchgeführt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin kann u. a. die Erlaubnis für Bankgeschäfte wieder entziehen (§ 33 KWG) und viele Informationen von den Unternehmen verlangen, z. B. wie viel Geld die Bank gerade zur Verfügung hat (Liquidität).
Die erste Version des KWG trat 1935 in Kraft – auch damals schon als Reaktion auf eine Finanzkrise. Seither sollen seine Regeln dafür sorgen, dass Banken gut gemanagt werden und für Risiken vorsorgen.
Das KWG und die EU – Wer überwacht die Finanzwirtschaft?
Nach der Bankenkrise 2008/2009 wurden weltweit neue Gesetze zur Beaufsichtigung von Banken und anderen Finanzdienstleistern erlassen. So auch in der Europäischen Union (EU). Seit 2014 regelt die sogenannte Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auch engl. CRR genannt), was große Banken konkret bei ihren Geschäften beachten müssen. Zum Beispiel müssen sie eine gewisse Menge Geld zurücklegen und dürfen es nicht in neue Geschäfte investieren. Mit dieser sogenannten Eigenkapitalquote soll verhindert werden, dass die Bank bei einer Krise zahlungsunfähig wird.
Die Verordnung gilt direkt in Deutschland ohne ein weiteres deutsches Gesetz. Das KWG schreibt vor, dass die Verordnung auch auf kleinere Banken und Finanzdienstleister anwendbar ist. Die deutsche BaFin überprüft also die Banken in Deutschland anhand der europäischen Regeln. Hier greifen das nationale und europäische Recht ineinander.
Welche Rechte haben Bankkunden?
Das KWG betrachtet Bankkunden als eine große Gruppe. Dem Einzelnen gibt das KWG daher keine Rechte. Das Geld von Bankkunden wird vor allem durch den (freiwilligen) Einlagensicherungsfonds der Banken geschützt, der Einlagen (= das Geld auf dem Bankkonto) bis mindestens 250.000 Euro garantiert. Bei den meisten Banken liegt dieser Betrag aber höher. Gesetzlich werden lediglich 100.000 Euro garantiert.