KStG 1977 - Körperschaftsteuergesetz
- Erster Teil
Steuerpflicht - § 1 KStG 1977 - Unbeschränkte Steuerpflicht
- § 1a KStG 1977 - Option zur Körperschaftsbesteuerung
- § 2 KStG 1977 - Beschränkte Steuerpflicht
- § 3 KStG 1977 - Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
- § 4 KStG 1977 - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 5 KStG 1977 - Befreiungen
- § 6 KStG 1977 - Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- § 6a KStG 1977 - Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
- Zweiter Teil
Einkommen - Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften - § 7 KStG 1977 - Grundlagen der Besteuerung
- § 8 KStG 1977 - Ermittlung des Einkommens
- § 8a KStG 1977 - Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
- § 8b KStG 1977 - Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8c KStG 1977 - Verlustabzug bei Körperschaften
- § 8d KStG 1977 - Fortführungsgebundener Verlustvortrag
- § 9 KStG 1977 - Abziehbare Aufwendungen
- § 10 KStG 1977 - Nichtabziehbare Aufwendungen
- § 11 KStG 1977 - Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 12 KStG 1977 - Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung
- § 13 KStG 1977 - Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
- Zweites Kapitel
Sondervorschriften für die Organschaft - § 14 KStG 1977 - Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 15 KStG 1977 - Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
- § 16 KStG 1977 - Ausgleichszahlungen
- § 17 KStG 1977 - Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
- § 18 KStG 1977 - (weggefallen)
- § 19 KStG 1977 - Steuerabzug bei dem Organträger
- Drittes Kapitel
Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds - Viertes Kapitel
Sondervorschriften für Genossenschaften
- Erstes Kapitel
- Dritter Teil
Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen - Vierter Teil
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung - § 27 KStG 1977 - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
- § 28 KStG 1977 - Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
- § 29 KStG 1977 - Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
- § 30 KStG 1977 - Entstehung der Körperschaftsteuer
- § 31 KStG 1977 - Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 32 KStG 1977 - Sondervorschriften für den Steuerabzug
- § 32a KStG 1977 - Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
- Fünfter Teil
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften - Sechster Teil
Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
Die wichtigsten Fragen zum KStG 1977
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Was ist das Körperschaftsteuergesetz?
Das Körperschaftsteuergesetz beinhaltet Regelungen zur Körperschaftsteuer auf das Einkommen juristischer Personen. -
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Die Körperschaftsteuer muss von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit bezahlt werden. -
Wer muss keine Körperschaftsteuer zahlen?
Staatsbanken, politische Parteien, Körperschaften mit gemeinnützigem oder kirchlichem Zweck, soziale Kassen, Berufsverbände, Freiberufler, Kleinunternehmer und landwirtschaftliche Betriebe sind von der Pflicht zur Körperschaftsteuer ausgenommen. -
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer berechnet sich anhand von Tarifvorschriften, die im KStG geregelt sind. -
Wann muss die Körperschaftsteuer gezahlt werden?
Die Körperschaftsteuer wird jährlich nach Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuerbilanz fällig und muss bis spätestens 31. Mai des Folgejahres bezahlt werden.
Über das KStG 1977
Was ist das KStG?Das Körperschaftsteuergesetz, kurz KStG, beinhaltet Regelungen zur Körperschaftsteuer auf das Einkommen juristischer Personen. Die erste Fassung trat bereits 1920 in Kraft, im gleichen Jahr wurde die Körperschaftsteuer (KSt) zum ersten Mal abgeführt. Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, das bedeutet, dass das Geld Bund und Ländern gemeinschaftlich zugutekommt.
Was steht im KStG?
Das KStG setzt sich aus insgesamt sechs Teilen zusammen. Der erste Teil behandelt die Steuerpflicht und regelt, wer unter welchen Umständen zur Abgabe der Körperschaftsteuer verpflichtet ist. Im zweiten Teil finden sich Bestimmungen zum für die KSt relevanten Einkommen, der dritte Teil schließt sich mit Regelungen zum Tarif der Körperschaftsteuer an. Der vierte Teil beinhaltet Informationen über nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung. Teil fünf enthält Ermächtigungsvorschriften und Schlussvorschriften, im sechsten Teil folgen Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren.
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Die Steuerpflicht ist in den §§ 1 bis 6 KStG geregelt. Hier ist nachzulesen, welche Personen welche Einkünfte unter welchen Bedingungen mit versteuern müssen. Sofern die Geschäftsleitung oder der Sitz in Deutschland liegen, zählen dazu:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG)
- Genossenschaften (auch europäische Genossenschaften)
- Nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Staatsbanken
- Politische Parteien
- Körperschaften mit gemeinnützigem oder kirchlichem Zweck
- Soziale Kassen
- Berufsverbände
- Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Übersetzer etc.)
- Kleinunternehmer
- Landwirtschaftliche Betriebe
Welches Einkommen muss versteuert werden?
Die Vorgaben zum zu versteuernden Einkommen finden sich in den §§ 7 bis 22 KStG. Das zu versteuernde Einkommen wird „Bemessungsgrundlage“ genannt und wird dort normiert. Dabei greifen im Wesentlichen die Vorschriften zur Einkommensermittlung aus dem Einkommensteuergesetz (EstG).
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage muss zunächst der Jahresüberschuss errechnet werden. Das geschieht in der Regel im Rahmen des Jahresabschlusses. Zu diesem Betrag werden dann gewisse Posten hinzugerechnet, z. B.:
- verdeckte Gewinnausschüttungen
- nichtabziehbare Aufwendungen
- verdeckte Einlagen
- Zuwendungen
- Freibeträge
Im dritten Teil des KStG (§§ 23 bis 26) finden sich die sogenannten Tarifvorschriften. Mit ihrer Hilfe wird schließlich die Steuer berechnet, die sich aus der vorher ermittelten Bemessungsgrundlage ergibt.
Der aktuelle Steuersatz, der seit 2008 gilt, beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. In besonderen Fällen sind jedoch noch Freibeträge möglich, die das zu versteuernde Einkommen noch reduzieren können (§§ 24 und 25). Davon betroffen sind z. B. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Vereine ohne Gewinn.
Wichtig zu wissen
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer – sie wird also jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Dafür muss nach der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuerbilanz eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies muss elektronisch bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen – überlassen Sie diese Aufgabe Ihrem Steuerberater, so hat dieser bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit.
Zu zahlen ist die Körperschaftsteuer vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 10.03., 10.06, 10.09. und 10.12. Nach Bearbeitung der Körperschaftsteuererklärung erhalten Sie einen Steuerbescheid, auf dessen Grundlage Sie entweder eine Rückzahlung erhalten oder eine Nachzahlung leisten müssen.