LBG - Landbeschaffungsgesetz
- Erster Teil
Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb - Zweiter Teil
Enteignung - Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen - Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Enteignung - Dritter Abschnitt
Enteignungsentschädigung - Vierter Abschnitt
Enteignungs- und Entschädigungsverfahren - 1.
Enteignungsbehörde und Beteiligte - 2.
Planprüfung - 3.
Vorzeitige Besitzeinweisung - 4.
Festsetzung der Entschädigung - 5.
Enteignungsbeschluß - 6.
Ausführung der Enteignung
- 1.
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Rechtsbehelfe - Vierter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum LBG
-
Was ist das Landbeschaffungsgesetz (LBG)?
Das Landesbeschaffungsgesetz regelt, für welche Zwecke der Bundeswehr oder anderer Bündnisverteidigungskräfte Grundstücke gegen Entschädigung enteignet werden. -
Welche Grundstücke sollen laut LBG bevorzugt als Entschädigung gewählt werden?
Bei der Entschädigung in Land oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sollen bevorzugt solche Grundstücke gewählt werden, die bereits dem Bund, Land oder der Gemeinde gehören. -
Welche Grundstücke dürfen laut Landesbeschaffungsgesetz nicht enteignet werden?
Nicht enteignet werden dürfen Grundstücke unter Denkmalschutz, Naturschutzgebiete, Nationalparks und Naturdenkmale, Grundstücke, die einer Religionsgesellschaft gehören und genutzt werden oder Grundstücke, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikationsdienstleistungen etc. dienen.
Über das LBG
Die wichtigsten Fakten zum LBG- Für Zwecke der Bundeswehr oder anderer Bündnisverteidigungskräfte können gegen Entschädigung Grundstücke enteignet werden.
- Das Gesetz verfügt über vier Teile mit insgesamt 76 Paragrafen.
Im ersten Teil (§§ 1 – 9 LBG) sind allgemeine Vorschriften enthalten, z. B. dass der Bund zum Zweck der Verteidigung Grundstücke beschaffen kann. Ebenso kann er diese erwerben, wenn eine militärische Einrichtung verlegt oder errichtet werden muss oder die Unterbringung von militärischen Personen etc. notwendig ist.
Darüber hinaus ist festgelegt, welchen „Ersatz“ der Eigentümer des Grundstücks erhält:
- finanzielle Entschädigung
- Ersatzland
Zudem wird auch klargestellt, dass bei der Entschädigung in Land oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen bevorzugt solche Grundstücke gewählt werden sollen, die bereits dem Bund, Land oder der Gemeinde gehören.
Zudem wird festgelegt, dass gewisse Grundstücke nicht enteignet werden dürfen. Hierzu zählen u. a.
- Grundstücke unter Denkmalschutz
- Naturschutzgebiete, Nationalparks und Naturdenkmale
- geschützte Landschaftsbestandteile
- Grundstücke zur Durchführung der Bauleitplanung
- Grundstücke, die einer Religionsgesellschaft gehören und genutzt werden
- Grundstücke, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikationsdienstleistungen etc. dienen
- Grundstücke, die die landwirtschaftliche Existenz oder den Betrieb des Eigentümers gewährleisten
Im dritten und vierten Teil (§§ 58 – 76 LBG) finden sich Vorschriften zu den Rechtsbehelfen und die Übergangs- und Schlussvorschriften.